Kuprecht Alex · Ständerat · 2010-09-20
Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2010-09-20
Wortprotokoll
Der Nationalrat ist bei diesem Geschäft am vergangenen Mittwoch weitgehend unseren Beschlüssen gefolgt. Insbesondere bei den zentralen Artikeln 33ter und 40ter, wo es um die Anpassung der Renten und die Kürzungssätze bei vorzeitigem Bezug der Altersrente geht, hat er sich unseren Beschlüssen vom 3. Juni angeschlossen. Es verbleiben zwei kleine Differenzen, die Ihre Kommission am vergangenen Donnerstag besprochen hat und Ihnen nun zum Entscheid unterbreitet.
Bei Artikel 5 Absatz 2 geht es um die Frage, welche Leistungen von patronalen Fürsorgestiftungen bzw. Wohlfahrtsfonds nun AHV-beitragspflichtig sein sollen. Das ist eine Frage, die uns seit Beginn der Beratungen immer wieder beschäftigt hat. Der Nationalrat ist bei dieser Frage unserem Rat teilweise gefolgt und hat die ursprünglich von ihm eingeführte Bestimmung in Artikel 89bis Absatz 7 ZGB nun gestrichen, wie wir es schon früher getan hatten. Mit dem neuen Einschub - "oder sonst sozial begründet sind" - hat er nun die Möglichkeit geschaffen, dass Leistungen aus Wohlfahrtsfonds auch dann von der AHV-Beitragspflicht befreit sind, wenn sie nicht reglementarisch begründet sind. Unsere Kommission hat sich mit dieser Thematik nochmals eingehend befasst und ist zum Schluss gekommen, dass man mit dieser Formulierung dem Grundsatz der AHV-Beitragspflicht nachkommt, dass sie aber die Möglichkeit einer Befreiung von der AHV-Beitragspflicht schafft. Voraussetzung ist, dass die Leistung klar sozial begründet ist und der Betrag die Limite des Eineinhalbfachen des oberen Grenzbetrages des rentenbildenden Lohnes von 82 080 Franken nicht übersteigt. Das heisst, die Leistung darf nicht höher sein als 123 000 Franken. Die soziale Begründung lässt sich in der Verordnung durch den Bundesrat definieren und eingrenzen.
Unter diesem Aspekt beantrage ich Ihnen namens der Kommission, sich dem Nationalrat anzuschliessen.