Maissen Theo · Ständerat · 2010-09-21
Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-09-21
Wortprotokoll
Artikel 1 Absatz 1 Litera c hängt direkt mit Artikel 13 zusammen. Es geht hier um die zentrale Frage, ob die Grundregeln, die Vorschriften dieses Gesetzes national einheitlich sein sollen oder ob wir den Kantonen noch die Möglichkeit geben möchten, zusätzlich eigene Vorschriften zu erlassen. Die Mehrheit ist überzeugt, dass ein Bundesgesetz in dieser Frage nur dann einen Sinn macht, wenn die Vorschriften einheitlich sind. Wir erachten diese Thematik als ungeeignet dafür, den Föderalismus zu leben.
Ich möchte Sie auch daran erinnern, dass die WBK Ihres Rates eine Umfrage bei den Kantonen gemacht hat. Bei dieser Umfrage haben 17 Kantone erklärt, sie wären bereit, auf weitere abweichende oder ergänzende kantonale Lösungen und Regeln zu verzichten, falls wir ein griffiges nationales Gesetz machen würden. Wir haben im Nachgang zu dieser Umfrage auch wichtige Anliegen und Wünsche der Kantone aufgenommen. Ich erinnere Sie z. B. an Artikel 2 Absatz 4, wo wir eine Haltebewilligung für potenziell gefährliche Hundetypen vorsehen; und wir haben in Artikel 3a die Möglichkeit geschaffen, dass die Kantone sogenannte Hundeverbotszonen einrichten und signalisieren können.
Eine Bundeslösung macht nur Sinn, wenn sie einheitlich ist und wenn keine unterschiedlichen kantonalen Regelungen da sind, und zwar aus folgendem Grund: Wir haben in der Schweiz sehr kleinräumige Verhältnisse, und wenn jemand eine Wanderung mit einem Hund macht, durchquert er bald einmal Gebiete von drei Kantonen. Wenn die Kantone unterschiedliche Regelungen hätten, müsste er drei Gesetzesbücher mittragen, um zu wissen, wie er sich in jedem dieser drei Kantone den kantonalen Gesetzen konform zu verhalten hat. Stellen Sie sich z. B. vor, wir hätten ähnliche Regelungen beim Strassenverkehrsgesetz, wir hätten z. B. je nach Kanton unterschiedliche Vorschriften bezüglich der Höchstgeschwindigkeit innerorts oder wir hätten unterschiedliche Promillegrenzwerte. Auch das können wir uns doch nicht vorstellen. Das würde keinen Sinn machen.
Im Nationalrat wurde unter anderem der Befürchtung Ausdruck gegeben, dass es ein Referendum geben könnte, wenn wir hier einheitliche Vorschriften vorsehen würden. Wenn es ein solches Referendum gegen das Gesetz gibt, soll das Volk entscheiden, ob es eine einheitliche Lösung oder kantonal unterschiedliche Lösungen will. Sollte die Bevölkerung das Gesetz in der Abstimmung wegen der einheitlichen Vorschriften ablehnen, dann ist es in Ordnung. Dann braucht es eben kein Bundesgesetz, dann ist das erledigt, und dann können die Kantone es so regeln, wie sie das auf ihrem Gebiet möchten. Ich denke, dass ein Referendum Klarheit darüber schaffen würde, ob die Mehrheit der Bevölkerung einheitliche Vorschriften will oder nicht. Wenn sie nicht einheitliche Vorschriften will, dann braucht es auch kein Bundesgesetz.
Ich möchte noch darauf hinweisen, dass es nicht so ist, dass wir den Kantonen keine Kompetenzen geben. Vielmehr ist es so, dass sie in der Umsetzung und Durchführung des Gesetzes durchaus eine Reihe von wichtigen Kompetenzen haben: Die Kantone haben die sogenannten Sachverhaltsabklärungen durchzuführen, sie haben die Einzelprüfungen anzuordnen, sie haben nach dem Ergebnis der Einzelprüfungen Massnahmen anzuordnen, sie haben die Kontrolle über die Zuchtstätten, sie haben die Möglichkeit, Hundeverbotszonen zu definieren, sie können Zonen für Leinenpflicht bestimmen usw. Wir sind also der Meinung, dass die Kantone im Rahmen dieses Bundesgesetzes durchaus noch eine Reihe von wichtigen Kompetenzen haben. Sie sollten aber nicht unterschiedliche, voneinander abweichende Regelungen haben, die von grundsätzlicher Bedeutung sind.
In diesem Sinne bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen und an unserem Beschluss festzuhalten.