Lexipedia

Bürgi Hermann · Ständerat · 2010-09-29

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2010-09-29

Wortprotokoll

Mit der Botschaft vom 2. September 2009 schlägt der Bundesrat eine Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor, mit dem Ziel, den Schutz gegen einzelne unlautere Geschäftspraktiken zu verbessern, die Rechtsdurchsetzung zu stärken und die Grundlage für die Zusammenarbeit mit ausländischen Lauterkeitsaufsichtsbehörden zu schaffen. Das sind die Schwerpunkte dieser Revision.

Gemäss Artikel 1 ist es das Ziel des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, den lauteren und damit unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten. Im Sinne einer Generalklausel wird der unlautere Wettbewerb in Artikel 2 wie folgt umschrieben: "Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst." Schutzobjekt des UWG ist somit der lautere Wettbewerb als eine Voraussetzung für eine funktionierende Marktwirtschaft. Wichtig ist, dass durch das UWG sowohl die Mitbewerber als auch die Abnehmer geschützt werden. Die in Artikel 2 UWG enthaltene Generalklausel wird dann in den Artikeln 3 bis 8 weiter konkretisiert.

Die nun vom Bundesrat beantragte Änderung betrifft als Erstes Artikel 3, wo im geltenden Recht bei den Buchstaben a bis o verschiedene unlautere Handlungsweisen als Sondertatbestände aufgelistet sind. Aufgrund der Tatsache, dass bezüglich einzelner Geschäftspraktiken keine oder nur eine ungenügende Regelung vorhanden ist, schlägt der Bundesrat in den Buchstaben p, q und r neue Tatbestände für unlauteres Handeln vor. Es geht dabei um Adressbuchschwindeleien, Werbeschreiben, unangeforderte Telefonanrufe oder Telefaxe, als Rechnung verschleierte Offerten, den Einsatz von Agentinnen und Agenten sowie Schneeballsysteme.

Wie Sie der Fahne entnehmen können, schlägt die Kommission zwei zusätzliche Sondertatbestände zur Aufnahme vor: In Buchstabe s geht es um die Verhinderung von unlauterem Geschäftsgebaren im elektronischen Geschäftsverkehr mittels Einführung klarer Vorgaben, und in Buchstabe t wird der Tatbestand der Unlauterkeit im Zusammenhang mit einem Wettbewerb oder einer Verlosung ergänzt und präzisiert.

Eine weitere Stärkung des materiellen Lauterkeitsschutzes soll durch eine griffigere Ausgestaltung von Artikel 8 erfolgen, der die Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen regelt.

Wie bereits erwähnt, besteht die zweite Zielsetzung der Revision darin, die Rechtsdurchsetzung zu verbessern. Zu [PAGE 930] diesem Zweck wird in Artikel 10 das Klagerecht des Bundes in dem Sinne erweitert, dass es auch bei der Schädigung von Kollektivinteressen im Inland zur Verfügung steht.

Das dritte Revisionsanliegen besteht in der Schaffung einer Grundlage für die Zusammenarbeit mit ausländischen Lauterkeitsaufsichtsbehörden. Zu diesem Zweck wird ein neues Kapitel mit den Artikeln 21 und 22 vorgeschlagen.

Die Kommission ist überzeugt, dass die Mängel im geltenden Recht mit dieser Revision behoben werden. Sie beantragt deshalb einstimmig, auf die Vorlage einzutreten.