Frick Bruno · Ständerat · 2010-09-29
Frick Bruno · Ständerat · Schwyz · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-09-29
Wortprotokoll
Ich beantrage Ihnen, Artikel 8 vorderhand nicht zu ändern, sondern bei der heutigen Fassung zu bleiben.
Ich habe das Protokoll der Kommission für Rechtsfragen einsehen können und habe festgestellt, dass diese wichtige Bestimmung in der Kommission nicht diskutiert wurde. Sie ging nach einer kurzen Einführung der Bundespräsidentin diskussionslos durch, obwohl Herr Janiak sie heute als eine zentrale Bestimmung bezeichnete. Die Bundespräsidentin hat sich soeben in gleicher Weise geäussert. Es scheint, dass diese wichtige Bestimmung im Windschatten anderer bedeutender Geschäfte und unter dem Zeitdruck in der Kommission sehr leicht durchging. Das ist keine Kritik an der Kommission, aber doch ein Grund, die Bestimmung genau anzuschauen.
Nachdem ich durch die Bundespräsidentin und durch Herrn Janiak vorsorglich mit flächendeckendem Artilleriefeuer eingedeckt wurde, sehe ich mich in meiner Ansicht bestärkt, die Sache sei genauer anzuschauen. Es geht um die Frage, wann allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) missbräuchlich sind. Heute sind sie es im Wesentlichen dann, wenn sie den Vertragspartner, den Kunden, irreführen. Neu soll ein Gericht die AGB frei überprüfen können. Es soll frei überprüfen, ob die Regeln von Treu und Glauben ganz allgemein eingehalten sind. Das ist eine wesentliche Änderung. Es ist eine juristische Sache; ich bitte deshalb um Verständnis dafür, dass ich das nicht in einem einzigen Satz erläutern kann.
Bisher sind also AGB dann missbräuchlich und verstossen gegen den lauteren Wettbewerb, wenn sie den Kunden irreführen. Irreführen setzt einiges voraus, nämlich falsche Angaben machen, den Kunden aktiv dazu verleiten, etwas zu tun, was er in vollem Wissen nicht täte. Irreführung liegt also in der Nähe eines betrügerischen Verhaltens. Auf Treu und Glauben überprüfen heisst die AGB frei interpretieren und prüfen, ob sie nach Auffassung des Richters Recht und Billigkeit und heutigen Geschäftsgepflogenheiten entsprechen, ob sie dem entsprechen, was der Richter als angemessen betrachtet.
Aus folgenden sechs Gründen bitte ich Sie, die Ausweitung in der vorliegenden Form nicht vorzunehmen:
1. Das UWG ist ein klassisches Missbrauchsgesetz. Wenn Richter künftig die AGB generell überprüfen können, wird das UWG zu einem Parallelgesetz des Obligationenrechts. Aber allgemeine wichtige Bestimmungen des Vertragsrechts, des geschäftlichen Zusammenlebens sind im OR, im allgemeinen Vertragsrecht, zu regeln und nicht in Spezialgesetzen. Anderes führt zu Verlust an Übersichtlichkeit und Klarheit.
2. Das UWG schützt vor Missbrauch. Wer seinen Informationsvorsprung ausnutzt und andere irreführt, mit anderen Worten reinlegt, verliert den Rechtsschutz. Wenn aber jede Bestimmung in den AGB frei überprüft werden kann, dann steigt auch die Rechtsunsicherheit. Zahlreiche Branchen sind ohne AGB gar nicht vorstellbar. Denken wir nur an Mietverträge bei Fahrzeugen, an den Kauf von Autos, an den Versandhandel, an Buchungen von Reisen und Ferien, aber auch an Bankgeschäfte, Versicherungsgeschäfte, Kreditkartengeschäfte usw. Alle AGB dieser Branchen frei zu überprüfen erschwert das Leben viel mehr, als es erleichtert würde. Die Rechtssicherheit würde darunter leiden. Herr Janiak hat ein Beispiel genannt: Wenn in den Geschäftsbedingungen einer Bank plötzlich deren Öffnungszeiten um eine [PAGE 935] Stunde änderten, müsste das nicht hingenommen werden. Die Konsequenz wäre, dass der Richter frei überprüfen könnte, ob die Änderung der Öffnungszeiten angemessen sei. Das möchte Herr Janiak. Das bringt aber mehr Unsicherheiten als Gewinn.
3. Wenn wir Artikel 8 gemäss unverändertem Entwurf des Bundesrates übernehmen, ist sein Titel falsch, ja gar selber irreführend. Denn der Artikel geht in der neuen Fassung viel weiter; er regelt nicht nur den Missbrauch, wie der Titel suggeriert, sondern ermöglicht eine freie Überprüfung der AGB. Doch jedes Geschäft in der Schweiz unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit. Wenn das Vertragsverhältnis, das zwischen Anbieter und Kunden mittels AGB geregelt ist, durch den Richter nachträglich frei überprüft werden kann, ist das auch ein Eingriff in die Vertragsfreiheit.
4. Ich mahne zur Vorsicht, unser Recht nicht bis zur Unübersichtlichkeit zu zersplittern. Bereits Artikel 35 des Versicherungsvertragsgesetzes enthält eine Spezialregel für AGB, welche wesentlich anders ist als die vorliegende in Artikel 8 UWG. Wir schaffen also Fragen, Unklarheiten und zersplittern das Recht unnötig.
5. Das Bundesgericht, wie jedes andere Gericht, überprüft ja bereits heute AGB zusätzlich, über die blosse Irreführung hinaus. Wo AGB nicht klar abgefasst sind, werden sie nach der sogenannten Unklarheitenregel zulasten des Verfassers, zulasten des Anbieters, ausgelegt. Ein grosser Schutz besteht also bereits.
6. Es gibt tatsächlich Bereiche, wo die AGB einer Branche sehr stark harmonisiert sind und der Kunde wenig oder kaum Auswahl hat. Man sagt, das sei namentlich bei Kreditkartenfirmen der Fall, könne aber auch in anderen Branchen auftreten. Doch deswegen eine Rechtsunsicherheit für alle AGB aller Branchen zu schaffen, das ist nicht richtig, abgesehen davon, dass Wettbewerbsabsprachen ja grundsätzlich mittels Kartellgesetz zu rügen sind und weniger über das UWG.
Sie haben gemerkt, dass ich mich nicht grundsätzlich gegen eine Änderung von Artikel 8 wehre; aber Artikel 8, wie ihn der Bundesrat vorgelegt hat, ist noch nicht ausgewogen und ausgereift. Sie haben bestimmt ebenfalls verschiedene andere Änderungsvorschläge erhalten, welche die Sache sehr gründlich angehen möchten, eine andere Änderung möchten. Dagegen verschliesse ich mich absolut nicht, aber diese Vorschläge im Rahmen dieser Ratsberatung darzulegen und zu explizieren würde unsere Beratung zur Kommissionssitzung machen. Darum habe ich davon abgesehen, konkret einen anderen Vorschlag zu machen.
Ich bitte Sie, genau gleich vorzugehen wie vorhin beim Antrag Savary. Wir stellen ein breites Unbehagen fest. Ich bitte Sie, die Änderung zu beschliessen und den Nationalrat aufzufordern, die Sache sehr gründlich anzusehen und im Interesse eines guten Schutzes der Konsumenten, jedoch unter Vermeidung einer allgemeinen Unklarheit und Unsicherheit eine bessere Lösung auszuarbeiten, als sie der Bundesrat vorgeschlagen hat. Das erreichen wir am besten, wie wir in unserem Rat diese Woche einige Male gesagt haben, indem wir eine Differenz schaffen. Dann ist der Nationalrat verpflichtet, sich der Sache intensiv anzunehmen, und dann kommen wir zu einer Lösung, die besser ist als die vom Bundesrat vorgeschlagene Lösung.
Ich bitte Sie, meinem Antrag zuzustimmen.