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Müller Thomas · Nationalrat · 2010-12-02

Müller Thomas · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-12-02

Wortprotokoll

Das Anliegen meiner parlamentarischen Initiative ist nicht neu. Es geht im Kern darum sicherzustellen, dass Verordnungen des Bundesrates dem Sinn und Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes entsprechen.

Mit den Schlussabstimmungen im Parlament ist der Gesetzgebungsprozess beendet. Danach liegt es am Bundesrat, die Ausführungsbestimmungen in der Form der Verordnung zu erlassen. In der Mehrzahl der Fälle ist dies unproblematisch. In Einzelfällen kommt es jedoch immer wieder vor, dass in eine Verordnung eine oder mehrere Bestimmungen aufgenommen werden, die vom Gesetzgeber inhaltlich so nicht gemeint waren. Nach heutiger Rechtslage hat das Parlament dies entweder ohne Weiteres hinzunehmen oder über neue Vorstösse auf nachträgliche detaillierte Gesetzesänderungen hinzuwirken, die dem Bundesrat das Verordnungsermessen in Bezug auf eine bestimmte Regelung nachträglich entziehen. Beides ist unbefriedigend.

Ausgangspunkt der ganzen Problematik ist, dass sich die von der Bundesverfassung vorgegebene Unterscheidung, was in das Gesetz und was in die Verordnung gehört, in der Praxis nicht durchwegs nach der reinen Lehre umsetzen lässt. Nach Artikel 164 der Bundesverfassung sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Weil Gesetze aber lesbar und verständlich sein sollen, werden in einzelnen Bestimmungen häufig unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet, die für die Anwendung des Gesetzes einer Erklärung bedürfen. Diese Erklärung wird dann in der Verordnung vorgenommen. Damit wird aber in der Verordnung letztlich das geregelt, was eigentlich im Gesetz geregelt werden sollte.

In diesem Punkt ist die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Bundesrat bereits heute teilweise verwischt. Diese Verwischung ist in der Praxis unproblematisch, sofern die [PAGE 1807] zusätzlichen Bestimmungen in der Verordnung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechen. Für Fälle, in denen die Verordnung davon abweicht, ist eine praktikable Lösung zu finden.

Die Mitwirkung des Parlamentes bei Verordnungen des Bundesrates wurde in den letzten Jahren mehrmals thematisiert. Letztmals stimmte der Nationalrat einem ähnlichen Vorstoss, der parlamentarischen Initiative 08.401 der SVP-Fraktion, im Dezember 2008 mit 152 zu 11 Stimmen zu; der Ständerat lehnte ihn in der Folge mit 27 zu 6 Stimmen ab.

Ich habe versucht, die bisher insbesondere vom Ständerat vorgebrachten Bedenken aufzunehmen und einen Lösungsvorschlag zu formulieren, der die Gewaltenteilung respektiert und die da und dort geäusserte Befürchtung des missbräuchlichen Einsatzes des Vetorechts des Parlamentes berücksichtigt. Vier Punkte sind massgeblich:

1. Ich schlage die Einführung des Vetorechts des Parlamentes auf Gesetzesstufe vor.

2. Das Vetorecht gilt nur für die rechtsetzenden Verordnungen des Bundesrates gemäss Artikel 182 Absatz 1 der Bundesverfassung, die auf einer Gesetzgebungsdelegation des Parlamentes beruhen. Das Parlament soll das Recht bekommen, dort einzugreifen, wo der Bundesrat oder die Verwaltung in einer Verordnung vom Sinn und Zweck der delegierten Rechtsetzung abweichen. Das Vetorecht gilt jedoch nicht für Verordnungen, die gemäss Bundesverfassung in der unmittelbaren Kompetenz des Bundesrates liegen.

3. Das Veto wirkt lediglich kassatorisch, nicht jedoch reformatorisch. Es liegt damit am Bundesrat, aufgrund der Debatte allenfalls eine neue Verordnung oder Teile davon vorzulegen. Das Parlament kann die einzelnen Bestimmungen der Verordnung aber nicht von sich aus abändern.

4. Die vorgeschlagene Form der Ausübung des Vetorechts berücksichtigt die Besonderheiten des Zweikammersystems. Die Abstimmung über ein Veto kommt nur zustande, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder beider Räte verlangt wird, also kumulativ von 50 Mitgliedern des Nationalrates und 12 Mitgliedern des Ständerates. Nach meiner Beurteilung ist dieses Quorum eine hohe Hürde, die den politischen Missbrauch ausschliesst. Für die Abstimmung über das Veto soll danach die einfache Mehrheit beider Räte genügen.

Ich ersuche Sie, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben, wie das auch die Staatspolitische Kommission beantragt.