preparatory:AB 11374
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-03-14
Wortprotokoll
Ich habe vorhin das Instrumentarium der Schuldenbremse mit einem Gefäss verglichen; ich möchte das noch etwas konkretisieren: Dieses Gefäss ist oben etwas grösser, wird dann immer enger, und es hat verschiedene Kammern. Wir diskutieren jetzt über Artikel 24e Absatz 3, wo es um die Umsetzung geht für den Fall, dass das Ausgleichskonto um mehr als 6 Prozent überschritten ist. Das kommt im Gesetzestext ganz klar zum Ausdruck.
Ich will nicht mehr sagen, ob das unschön oder gut ist, aber dieser Mechanismus muss natürlich zu Ende geführt werden. Denn wenn wir just beim letzten Glied die Türe wieder öffnen, dann heben wir das ganze Instrument wiederum aus den Angeln. Das muss man ganz klar sehen. Es ist aber natürlich auch die Idee, dass dieser Fall möglichst nicht eintreten soll. Ich möchte Herrn Bundesrat Villiger nicht vorgreifen, aber mit der Aussage von Kollege Ernst Leuenberger, dass man bereits in früheren Phasen durch anderweitige Mittel versuchen soll zu verhindern, dass dieser Fall eintritt, hätte ich keine Probleme. Ich möchte dazu aber noch die Meinung von Herrn Bundesrat Villiger anhören.
Aber wenn wir hier die Schleuse öffnen, dann heben wir schlussendlich das ganze Instrument wiederum aus den Angeln. Ich sage nochmals, dass sich nach Auffassung der Mehrheit das Parlament dem Bundesrat nicht unterordnen muss, weil eben die Vorgabe, die zwar durch den Bundesrat zu ermitteln ist und von der er auch vorzuschlagen hat, wie man sie umsetzen kann, rein quantitativ durch das Gesetz vorbestimmt ist.
Nun mache ich noch einen Versuch zur Beantwortung der Frage von Herrn Plattner. Diese Ausnahmeklausel bei Artikel 24b, Herr Plattner, gilt generell in dem Sinne, dass die Bundesversammlung, wie es im Text heisst, jeweilen "bei der Verabschiedung des Voranschlages oder seiner Nachträge" solche Erhöhungen beschliessen kann. Das heisst: Wenn wir den Voranschlag oder einen seiner beiden Nachträge beschliessen, dann können wir das für das nächste Jahr machen. Im Falle von Artikel 24e Absatz 3 sprechen wir aber vom vergangenen Rechnungsjahr; da ist die Vorgabe in dem Sinne klar. Aber es ist natürlich nicht so, wie Sie gesagt haben, dass die Ausnahmeklausel durch diese Bestimmung gleichsam verunmöglicht wird, weil sie immer mit Blick auf die kommenden Jahre bei Verabschiedung des Voranschlages und seiner Nachträge gilt.
So würde ich das einmal zu beantworten versuchen.