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preparatory:AB 113763

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2010-12-06

Wortprotokoll

Auch zu Artikel 2 Absatz 2 haben sich der Bundesrat und die Bundespräsidentin mehrfach geäussert. Das grosse Bedenken war, dass wir mit internationalen Verpflichtungen in Konflikt geraten könnten, falls sich die Preisbindung nicht auf den inländischen Markt beschränkt. Es wurde dargelegt, dass sich eine Mindestpreisvorschrift, wie sie im Bandbreitenmodell enthalten war, nach Interpretation des Europäischen Gerichtshofes wie eine mengenmässige Einfuhrbeschränkung auswirkt und deshalb europarechtlich sehr fragwürdig ist. Daher hat sich der Bundesrat dafür ausgesprochen, den grenzüberschreitenden Handel generell von der Buchpreisbindung auszunehmen. Der Ständerat ist dem Antrag Frick gefolgt: Er hat die Ausnahmebestimmungen erweitert und nun auch den elektronischen Handel im Inland ausgenommen. Die Minderheit Ihrer Kommission fordert dagegen die Streichung der Ausnahmebestimmungen insgesamt.

Als Vertreter des Bundesrates möchte ich noch einmal aufzeigen, wo sich die Tücken befinden.

1. Die Variante gemäss Antrag Frick, für die sich der Ständerat ausgesprochen hat, ist aus Sicht der Konsumenten und Konsumentinnen und der Wirtschaftsfreiheit zu begrüssen. Sie verhindert auch, dass Internetbuchhandlungen ins Ausland abwandern, und sie verstärkt den Wettbewerb, was aus ordnungspolitischer Sicht zu begrüssen ist. Mit der generellen Ausnahme des grenzüberschreitenden Handels schalten Sie zudem mit den Buchpreisbindungsgremien der Nachbarländer gleich, welche nur nationale Geltung beanspruchen. Damit wird auch das Risiko vermieden, dass wir mit internationalen Abkommen in Konflikt kommen.

Hingegen würde negativ zu Buche schlagen, dass man mit dieser Variante ein Gesetz geschaffen hätte, das im Inland zwischen verschiedenen Formen des Buchhandels diskriminiert. Eine solche Ungleichbehandlung ist etwas fragwürdig. Ebenso kann man festhalten, dass das Gesetz mit dieser Ausnahme vielleicht nicht mehr viel Wirkung hätte. Da frage ich mich, ob man nicht lieber gleich ganz auf das Gesetz verzichten will.

2. Bei der Variante der Minderheit der WAK, die die Streichung von Artikel 2 Absatz 2 fordert, würden die bereits mehrmals formulierten Bedenken wieder aktuell. Der Einbezug des grenzüberschreitenden Buchhandels würde das Freihandelsabkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweiz und der EG beeinträchtigen. Mit dem Preisüberwachermodell würde die europapolitische Problematik immerhin etwas entschärft. Der Preisüberwacher würde ja keine Mindestpreise, sondern nur die maximal zulässige Überhöhung gegenüber den Preisen der Nachbarländer festlegen. Damit würden ausländische Verleger und Importeure gegenüber den schweizerischen Verlegern nicht mehr diskriminiert. Allerdings bleibt hier anzumerken, dass die Buchpreisbindungsgesetze der Nachbarländer nur nationale Geltung haben. Auch aus wettbewerbs- und konsumentenpolitischer Sicht ist der Antrag der Minderheit abzulehnen, da er verhindern würde, dass sich Konsumentinnen und Konsumenten via Internet im Ausland zu den dort geltenden Preisen mit Büchern eindecken könnten.

Der Bundesrat empfiehlt Ihnen unter Abwägung aller relevanten kulturellen und innen und aussenpolitischen Kriterien, der Mehrheit Ihrer Kommission und damit dem Ständerat zu folgen.