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AB 113766

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2010-12-06

Wortprotokoll

Meine Vorgängerin führte Ihnen gegenüber aus, dass auch der Bundesrat wünscht, dass schweizerische Schriftsteller für ihre kulturell wertvolle Arbeit belohnt werden. Der Bundesrat will auch, dass in der gesamten Schweiz ein breites Angebot an Buchtiteln erhältlich ist. Und der Bundesrat möchte, dass wertvolle Kulturgüter wie Bücher zu angemessenen Preisen erhältlich sind.

Meine Einschätzung ist die, dass der Bundesrat auch nach drei Jahren zu seiner ablehnenden Haltung gegenüber gebundenen Buchpreisen stehen kann. Wenn die Menschen Bücher an mehr Orten, über mehr Verkaufskanäle und bei gezielten Einkäufen günstiger als bisher erwerben können, wenn Bibliotheken damit besser fahren, dann dient dies der Kultur, dann ist dem Kulturgut Buch und dem Lesen gedient.

Wie Sie wissen, hat sich der Bundesrat stets gegen ein Buchpreisbindungsgesetz ausgesprochen; dies auch deshalb, weil er der Ansicht ist, dass die diskutierte Fassung nicht verfassungskonform ist. Die im Entwurf verankerte Abstützung auf Artikel 103 der Bundesverfassung wäre zwar theoretisch denkbar, allerdings nur dann, wenn ein Wirtschaftszweig oder ein Berufsstand in seiner Existenz gefährdet wäre. Beim Wirtschaftszweig Buchhandel wie auch beim Berufsstand des Buchhändlers und der Buchhändlerin ist diese Bedingung nicht gegeben. Es bleibt also noch, und dies steht heute zur Diskussion, die Abstützung auf Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung, wonach der Bund kulturelle Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse unterstützen kann. Gemäss dem zweiten Teil des Satzes kann der Bund ganz pauschal die Kunst fördern. Die Formulierung schränkt den Bund darauf ein, förderungswürdige Aktivitäten Dritter zu unterstützen. Aufgrund des Wortlauts kann der Bund die Buchpreisbindung nicht vorschreiben.

Es ginge zu weit, hier eine Förderungskompetenz einzuführen und die Wirtschaftsfreiheit gesetzlich aufzuweichen. Folglich spreche ich mich hier beim Ingress für die Version des Ständerates aus, also für die Streichung des Bezugs auf Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung.