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Casanova Corina · 2010-12-06

Casanova Corina · Graubünden · 2010-12-06

Wortprotokoll

Nach Artikel 144 Absatz 2 der Bundesverfassung dürfen die Mitglieder des Bundesrates weder ein anderes Amt des Bundes oder eines Kantons bekleiden noch eine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Diese Bestimmung bezweckt zweierlei: Erstens soll sich ein Mitglied des Bundesrates mit seiner ganzen Kraft seinem Amt widmen. Zweitens sollen Interessenkonflikte vermieden und soll dadurch die Unabhängigkeit der Bundesratsmitglieder in der Amtsführung gestärkt werden. Artikel 60 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes präzisiert, dass Mitglieder des Bundesrates bei Organisationen mit wirtschaftlicher Tätigkeit weder geschäftsleitende Funktionen ausüben noch Mitglied des Verwaltungsrates sein dürfen. Mit der Abgabe des Amtes endet die berufliche Unvereinbarkeit für ein Bundesratsmitglied. Massgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Amtsfunktionen nicht mehr ausgeübt werden. Somit kann ein Mitglied des Bundesrates bereits unmittelbar nach der Amtsniederlegung neue - bezahlte oder unbezahlte - Aufgaben wahrnehmen und auch ein anderes Amt oder eine andere Erwerbstätigkeit ausüben.

Der Bundesrat sieht keinen Grund, von der heutigen Situation abzuweichen. Einer ehemaligen Bundesrätin oder einem ehemaligen Bundesrat soll es nicht untersagt werden, bezahlte Beratungsaufträge oder Verwaltungsratsmandate in privatwirtschaftlichen Unternehmen anzunehmen, ein Unternehmen zu führen oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig zu sein. Ein entsprechendes Verbot könnte negative Auswirkungen auf die Bereitschaft jüngerer Personen haben, sich für die verantwortungsvolle Aufgabe einer Bundesrätin oder eines Bundesrates zur Verfügung zu stellen. Gegen ein Verbot spricht zudem, dass ehemalige Bundesratsmitglieder wichtige Erfahrungen und Kompetenzen in privatwirtschaftliche Unternehmen einbringen können. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Ruhegehalt eines ehemaligen Bundesratsmitgliedes gekürzt wird, sobald sein Erwerbs- oder Ersatzeinkommen zusammen mit dem Ruhegehalt die Jahresbesoldung einer amtierenden Magistratsperson übersteigt.

Der Bundesrat ist aus diesen Gründen gegen die Einführung von Regelungen, die ehemalige Bundesratsmitglieder in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ihrer Wahl einschränken. Der Bundesrat geht davon aus, dass ehemalige Mitglieder des Bundesrates derartige Mandate mit der gebotenen Sorgfalt auswählen. Es ist naheliegend, dass ein Bundesrat eine Erwerbstätigkeit in einem Bereich aufnimmt, in dem er während seiner Amtszeit Kenntnisse und Erfahrungen erlangt hat.