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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2010-12-08

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2010-12-08

Wortprotokoll

Gemäss Beschluss Ihrer Kommission für Rechtsfragen sollen Vereine, Stiftungen und Genossenschaften die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung an ein kontrolliertes Unternehmen übertragen können, sofern dieses durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise sämtliche weiteren Gesellschaften unter einheitlicher Leitung zusammenfasst und die tatsächliche Ausübung der Beherrschung nachweist. Kontrolliert eine juristische Person, wie es in Artikel 963 Absätze 1 und 2 des bundesrätlichen Entwurfes definiert ist, andere rechnungslegungspflichtige Unternehmen, so muss sie als oberste und folglich strategiegebende juristische Person die Gesamtkonzernrechnung erstellen. Nur eine solche Konzernrechnung, die sämtliche zur Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmen erfasst, führt zu Transparenz für die Gesellschafter, Gläubiger, potenziellen Investoren und den Staat.

Teilkonzernrechnungen sind auch gemäss bundesrätlichem Entwurf neben der Gesamtkonzernrechnung zulässig, jedoch eben nur als Ergänzung, nicht aber als deren Ersatz. Zudem bleibt es auch gemäss bundesrätlichem Entwurf zulässig, dass kontrollierte Unternehmen an der Erstellung der Gesamtkonzernrechnung tatkräftig mitwirken. Die eigentliche Pflicht zur Erstellung der Gesamtkonzernrechnung darf aber nicht delegiert werden. Das Leitungs- oder Verwaltungsorgan der obersten kontrollierenden juristischen Person muss für die Gesamtkonzernrechnung verantwortlich bleiben. Das muss zwingend auch für die Unternehmens- oder Holding-Stiftungen, Vereine oder Genossenschaften gelten, da die Pflicht zur Erstellung einer Gesamtkonzernrechnung ohne sachliche Begründung umgangen werden könnte. Gerade im Bereich des relativ schwach normierten Stiftungs- und Vereinsrechts schafft eine Gesamtkonzernrechnung die dringend notwendige Transparenz. Es gibt keine wirtschaftliche Rechtfertigung, Vereine, Stiftungen und Genossenschaften hinsichtlich der Konsolidierungspflicht anders zu behandeln als die übrigen Rechtseinheiten.

Ich bitte Sie deshalb namens des Bundesrates, dem vorliegenden Minderheitsantrag zuzustimmen und bei der bundesrätlichen Fassung zu bleiben.