Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2010-12-08
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2010-12-08
Wortprotokoll
Ich sage Ihnen kurz, zu welchen Anträgen ich jetzt spreche und in welcher Reihenfolge: Ich äussere mich zuerst zum Minderheitsantrag Leutenegger Oberholzer, spreche dann zum Antrag Loepfe, äussere mich sodann zum Minderheitsantrag Vischer zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und zum Steuerharmonisierungsgesetz und schliesslich zum Antrag Kaufmann, der ein Konzept ist; ich werde mich also noch zum Konzept Kaufmann äussern.
Ich beginne mit dem Minderheitsantrag Leutenegger Oberholzer: Artikel 962 Absatz 4 Ziffer 1 des Entwurfes betrifft Aktiengesellschaften, GmbH und Genossenschaften mit Anteilskapital. Der Bundesrat will mit Absatz 4 ein wichtiges Minderheitsrecht im Gesetz verankern. Dieses ermöglicht den Minderheitsgesellschaftern, die selten in der Geschäftsleitung oder im Verwaltungsrat vertreten sind, einen Abschluss frei von stillen Willkürreserven zu verlangen. Die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft lässt sich dadurch objektiver und grundsätzlich frei von willkürlichen Abschreibungen und Rückstellungen beurteilen. Zudem lässt sich durch einen Abschluss nach anerkannten Regelwerken der für Gesellschafter wichtige innere Wert ihrer Investitionen und Wertpapiere festlegen. Der Bundesrat orientierte sich bei der Festlegung der Zehn-Prozent-Klausel am bestehenden Revisionsrecht, das heisst Artikel 727 Absatz 2 OR, und er wollte eine diesbezügliche Kohärenz schaffen. Der Ständerat und Ihre Kommission für Rechtsfragen haben den Schwellenwert von 10 auf 20 Prozent angehoben. Die Schwelle von 10 Prozent ist gemäss Bundesrat als ausreichend hoch einzustufen, um missbräuchlichen Begehren vorbeugen zu können. Eine Verdoppelung des Schwellenwertes von 10 auf 20 Prozent drängt sich deshalb aus Sicht des Bundesrates nicht auf.
Ich bitte Sie deshalb, dem Minderheitsantrag Leutenegger Oberholzer zuzustimmen.
Jetzt zum Antrag Loepfe: Der Antrag Loepfe möchte die wichtigen Minderheitsrechte gemäss den Ziffern 1 und 2 ersatzlos streichen. Wichtige Minderheiten hätten folglich keine Möglichkeit mehr, eine Rechnungslegung frei von stillen Reserven zu verlangen. Nachdem der Ständerat im Rahmen der Vorlage 1 zum Aktienrecht mehr oder weniger sämtliche Auskunfts- und Informationsrechte der Gesellschafter ausserhalb der Generalversammlung gestrichen hat, sind die vorliegenden Minderheitsrechte eine letzte Möglichkeit, sich einen zuverlässigen Überblick über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft zu verschaffen. Das ist unter anderem im Hinblick auf allfällige [PAGE 1909] Verantwortlichkeits- oder Rückforderungsklagen sehr wichtig. Auch darf die präventive Wirkung solcher Minderheitsrechte nie vergessen werden. Minderheitenschutz bedeutet immer auch Investorenschutz. Ist dieser nicht ausreichend, so werden notwendige Investitionen oftmals nicht getätigt.
Falls der Einzelantrag angenommen würde, würde sich aus Sicht des Bundesrates folgende Frage stellen: Darf im zukünftigen Rechnungslegungsrecht überhaupt noch von einem System des Minderheitenschutzes gesprochen werden? Verschiedene Votanten haben heute eingeräumt, dass der Ständerat unterschiedliche Fragen, die im Zusammenhang mit diesem Antrag noch offen sind, prüfen müsste. Hier geht es aber nicht um einzelne offene Fragen, hier geht es um eine grundsätzliche Frage, nämlich um die Frage, ob es in Zukunft im Rechnungslegungsrecht einen Minderheitenschutz gibt oder nicht.
Der Bundesrat bittet Sie dringend, den Antrag Loepfe abzulehnen.
Ich komme jetzt zu den Anträgen der Minderheit Vischer zu Artikel 207b Absatz 1 DBG und zu Artikel 78d Absatz 1 StHG. Da sie dieselbe Materie betreffen, erlaube ich mir, zu beiden Anträgen gleichzeitig Stellung zu nehmen.
Ihre Kommission hat bei der Umstellung der Rechnungslegung - weg von einem Abschluss nach OR, hin zu einem Abschluss nach anerkanntem Rechnungslegungsstandard - sowohl für die Bundes- als auch für die kantonalen Steuern eine allgemeine Steuerbemessungsregel geschaffen. Eine solche Umstellung erfolgt unter anderem vor einem Börsengang. Die Verteilung der aufzulösenden stillen Reserven auf drei steuerrelevante Geschäftsjahre führt, über den gesamten Zeitraum betrachtet, nicht zu tieferen Steuern, da im Bereich der Unternehmensbesteuerung grundsätzlich kein Progressionstarif angewendet wird. Der Vorteil einer solchen gestaffelten Besteuerung liegt einzig in einer Art Stundung, indem Teile der Steuern des Umstellungsjahres in den beiden folgenden Jahren bezahlt werden können. Diese Möglichkeit ist zwar erfreulich, führt aber sowohl bei den Unternehmen wie auch bei den Steuerbehörden zu Nachteilen, indem unter anderem die Übersichtlichkeit deutlich eingeschränkt ist. Würde eine neue und allgemeine Steuerbemessungsregel geschaffen, läge ein Eingriff in das bestehende Steuersystem vor, der dieses komplizieren würde. Bei einer Übergangsregel können Komplizierungen des Steuerrechts in Kauf genommen werden, bei allgemeinen Bemessungsregeln sollen sie jedoch vermieden werden.
Aus diesen Gründen beantrage ich Ihnen die Annahme der beiden Anträge der Minderheit Vischer.
Ich komme jetzt noch zum Antrag Kaufmann respektive zum Konzept Kaufmann. Der Antragsteller möchte die Möglichkeit, auf das Dual Reporting zu verzichten, aus dem Entwurf streichen. Die Möglichkeit, den Jahresabschluss ausschliesslich nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung zu erstellen und diesen für die Steuererhebung als massgebend zu erklären - das ist Artikel 962 Absatz 1 des Entwurfes -, wurde erst nach dem Vernehmlassungsverfahren und kurz vor der Fertigstellung der Botschaft in den Entwurf aufgenommen; Herr Nationalrat Kaufmann hat darauf hingewiesen. Im Vorentwurf war diese Möglichkeit nicht enthalten. Es liegen folglich auch keine Stellungnahmen aus der Vernehmlassung vor. Es war primär ein Anliegen der Grossbanken, dass ein solches Gestaltungsrecht im OR verankert werde. Mittlerweile ist die Erkenntnis gereift, dass das Gestaltungsrecht zu praktisch unlösbaren Problemen führen würde, die auch mittels bundesrätlicher Verordnung nicht behoben werden könnten. Auf die Probleme mit dem Gestaltungsrecht haben wir bereits in Erfüllung des Auftrages Ihrer Kommission für Rechtsfragen vom 30. April 2010 ausführlich hingewiesen.
Ausserdem hat der Antragsteller auf diese und weitere gewichtige Schwierigkeiten ebenfalls bereits hingewiesen. Es liegen meines Erachtens gute Gründe vor, dem Antrag Kaufmann zuzustimmen und damit bewusst eine Differenz zum Ständerat zu schaffen. Dieser könnte sich somit mit dieser heiklen Frage nochmals im Detail auseinandersetzen.
Ich beantrage Ihnen, dem Antrag Kaufmann zuzustimmen.