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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2010-12-13

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2010-12-13

Wortprotokoll

Der Bundesrat hatte im Januar 2005 in der Vernehmlassung zum Vorentwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung der revidierten FATF/Gafi-Empfehlungen vorgeschlagen, die Personen dem Geldwäschereigesetz zu unterstellen, die im Handel mit bildender Kunst, im Edelmetall-, Edelstein- oder im Immobilienhandel tätig sind, wenn sie den Handel gewerbsmässig für eigene oder fremde Rechnung betreiben und dabei Bargeld in erheblichem Wert entgegennehmen. Da das Vernehmlassungsverfahren eine breite Ablehnung des Antrages zur Unterstellung dieser Handelstätigkeiten unter das Geldwäschereigesetz zutage förderte, passte der Bundesrat seinen Entwurf dementsprechend an. Bei der Beratung der Vorlage über die Umsetzung der revidierten FATF/Gafi-Empfehlungen im Jahre 2008 erachtete es das Parlament nicht für nötig, den Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes auf Immobilienmakler auszudehnen, und es wurde auch kein entsprechender Antrag gestellt. Dies erklärt sich insbesondere dadurch, dass die Transaktionen im Allgemeinen über Finanzintermediäre getätigt werden, welche die Sorgfaltspflichten einhalten müssen, sowie dadurch, dass die Bestimmungen des Strafgesetzbuches zur Bekämpfung der Geldwäscherei bei Bedarf heute schon für jegliche Art von Transaktionen zur Anwendung kommen.

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die aktuelle Entwicklung im genannten Bereich im Vergleich zur Situation vor zwei Jahren keine Ausdehnung des Geltungsbereiches des Geldwäschereigesetzes auf die Immobilienmakler erfordert.