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preparatory:AB 114473

Triponez Pierre · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2010-12-14

Wortprotokoll

Ich bitte Sie im Namen der FDP-Liberalen Fraktion, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.

Zunächst vielleicht Folgendes: Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels 7b entsprechen geltendem Recht; hier wird also nichts geändert.

Bei Absatz 3 sind gewisse Nuancen geändert worden. Der Bundesrat hat eine Neuformulierung gewählt, wonach - das möchte ich hier nochmals klarlegen - beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen alle Umstände des einzelnen Falles zu würdigen sind, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person. Ich glaube nicht, dass man hier eine Konstruktion sehen kann, wie das vorhin Frau Kollegin Goll praktisch behauptet hat, wonach man gemäss Bundesrat die wirtschaftliche Lage einfach nicht mehr berücksichtigen würde. Das stimmt nicht. Man kann hier nämlich deutlich lesen, dass "alle Umstände des einzelnen Falles" zu berücksichtigen sind. Dazu gehört sicher auch die wirtschaftliche Lage, aber insbesondere das Ausmass des Verschuldens. Das scheint mir nun vernünftig zu sein. Wenn man eine Leistung kürzt, also eine Sanktion trifft, weil jemand seine Pflichten gemäss Absatz 2 nicht erfüllt hat, dann sollte man doch die Kürzung so vornehmen, dass sie dem Verschulden effektiv entspricht, und dann die übrigen Umstände selbstverständlich [PAGE 2024] berücksichtigen. Sowohl die Minderheit I (Prelicz-Huber) wie die Minderheit II (Goll) haben hier irgendetwas gesucht, das zuungunsten der Behinderten sein könnte und so, glaube ich, nicht gemeint ist. Die klare und einfache Formulierung gemäss Bundesrat haben sowohl der Ständerat wie auch die Mehrheit unserer Kommission übernommen. Ich empfehle Ihnen, hier klar der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.

In Absatz 4 haben wir effektiv eine Präzisierung vorgenommen. Es besteht zwischen dem geltenden Recht und dem Antrag der Kommissionsmehrheit ein Formulierungsunterschied. Wir von der Kommissionsmehrheit haben gesagt, dass die Hilflosenentschädigungen weder verweigert noch gekürzt werden dürfen, selbst wenn Unkorrektheiten begangen worden sind. Aber die Taggelder können natürlich gekürzt werden, und das ist der Unterschied zum geltenden Recht. Ich möchte das hier nochmals offenlegen: Im geltenden Recht können sowohl Taggelder wie Hilflosenentschädigungen gekürzt oder verweigert werden. Mit dem Antrag der Mehrheit können Taggelder selbstverständlich gekürzt werden, wenn Sanktionen nötig sind, hingegen haben wir festgelegt, dass Hilflosenentschädigungen weder verweigert noch gekürzt werden können.

Zusammenfassend empfehle ich Ihnen im Namen der FDP-Liberalen Fraktion, bei beiden Absätzen der Mehrheit zu folgen.