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preparatory:AB 11454

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2001-03-20

Wortprotokoll

Wie Sie wissen, besteht die Politik des Bundesrates zur Bekämpfung der zunehmenden grenzüberschreitenden Kriminalität unter anderem darin, das weltweite Vertragsnetz im Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen auszubauen. Das hier zur Diskussion stehende Abkommen lehnt sich eng an das Europäische Rechtshilfeübereinkommen sowie an das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen an. Zudem enthält es Regelungen, die sich am Geldwäschereiübereinkommen des Europarates orientieren. In dieser Ausführlichkeit stellen solche Regelungen ein Novum für Rechtshilfeabkommen dar. Insbesondere im Hinblick auf die wichtigen Finanzplätze beider Parteien ist die Aufnahme dieser Bestimmungen höchst erfreulich.

Ich möchte kurz auf die Kernbestimmungen des Abkommens eingehen. Das Abkommen verpflichtet die Parteien, einander grundsätzlich Rechtshilfe zu leisten; gleichzeitig enthält es jedoch die klassischen Gründe zur Verweigerung der Rechtshilfe. Es enthält Bestimmungen, die vor allem im Kampf gegen die organisierte Kriminalität und die Geldwäscherei von grosser Bedeutung sind.

Ich möchte auch kurz auf einzelne Punkte zurückkommen, die an der Sitzung der RK thematisiert wurden. Es wurde vom Kommissionssprecher bereits angetönt: Das Abkommen wurde zwischen der Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong und dem Schweizerischen Bundesrat abgeschlossen. Es bildet also keine Grundlage für die Zusammenarbeit mit China. Sollte die Volksrepublik China auf die Unabhängigkeit, die der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong durch die Verfassung garantiert wird, Einfluss nehmen, so würde die Schweiz geeignete Demarchen [PAGE 117] einleiten. Als letzter Schritt bestünde immer noch die Möglichkeit einer Kündigung des Abkommens.

Auch diverse andere Staaten haben in jüngster Zeit Abkommen über Rechtshilfe in Strafsachen ausgehandelt. Es sind bereits solche Abkommen mit Neuseeland, Frankreich, Australien und den USA in Kraft. Der Stand der Ratifikation in Hongkong ist vergleichbar mit demjenigen in der Schweiz. Das Komitee des gesetzgebenden Rates hat das Abkommen im Juni 2000 genehmigt. Die Genehmigung des gesetzgebenden Rates sollte Mitte 2001 erfolgen.

Schliesslich möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass das Ihnen hiermit unterbreitete Abkommen das erste umfassende Rechtshilfeinstrument mit einem asiatischen Vertragspartner darstellt. Es wird für künftige Verhandlungen in Asien als Modell dienen können. Ich darf Sie in diesem Zusammenhang darüber informieren, dass bereits Verhandlungen mit Singapur und den Philippinen traktandiert sind.

Aus diesen Gründen bitte ich Sie, dem Antrag Ihrer Kommission für Rechtsfragen auf Eintreten und Gutheissen der Vorlage zu folgen.