Huber Gabi · Nationalrat · 2010-12-15
Huber Gabi · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2010-12-15
Wortprotokoll
Dieses Geschäft wurde in der nationalrätlichen Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen diskussionslos und einstimmig, nämlich mit 22 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung, in der Gesamtabstimmung verabschiedet. Das bedeutet nichts anderes, als dass die Kommission der bundesrätlichen Vorlage widerspruchslos zustimmt und ich mich deshalb im Folgenden auf die Kernaussagen der Botschaft abstütze.
Gestützt auf die Zusatzbotschaft zur Bahnreform 2 vom 9. März 2007 haben die eidgenössischen Räte mit Artikel 34 des Personenbeförderungsgesetzes beschlossen, dass bei Investitionen im Verkehrsbereich Transportunternehmen Garantien gewährt werden können. Um von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, muss das Parlament noch einem entsprechenden Bürgschaftsrahmenkredit zustimmen.
Seit Mitte 2001 können die Transportunternehmen bei der Beschaffung von Rollmaterial und anderen Investitionen im Verkehrsbereich nicht mehr auf zinslose Darlehen der öffentlichen Hand zurückgreifen, sondern sie müssen eigene Mittel verwenden oder diese über die Finanzmärkte beschaffen. Gleichzeitig führte die mit der Bahnreform 1 umgesetzte Vorgabe der rechnerischen Trennung zwischen den Sparten Verkehr und Infrastruktur dazu, dass integrierte Betriebe Abschreibungsmittel aus dem Bereich Infrastruktur nicht mehr für Beschaffungen im Bereich Verkehr verwenden dürfen.
Von diesen Veränderungen waren die SBB gegenüber den meisten anderen Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs weniger betroffen, denn als Bundesbetrieb bzw. seit 1999 als Aktiengesellschaft des Bundes konnten sie immer auf Bundesgeld zurückgreifen und so gegenüber den anderen Transportunternehmen von niedrigeren Zinssätzen profitieren. Ausserdem können die SBB dank einer über ein internationales Abkommen aus dem Jahre 1955 gewährten Staatsgarantie Geldmittel über die Eurofima beziehen, was ihnen ebenfalls vorteilhafte Zinskonditionen verschafft. Durch diese Veränderungen in der Landschaft des schweizerischen öffentlichen Verkehrs entstand in den letzten Jahren zwischen den SBB und den anderen Transportunternehmen eine Ungleichbehandlung. Der Bundesrat sieht deshalb vor, dass zugunsten sämtlicher Anbieter des öffentlichen Regionalverkehrs Bürgschaften sowohl für neu zu beschaffende als auch für bereits seit 2001 im Einsatz stehende Betriebsmittel, insbesondere für Rollmaterial, gewährt werden können.
Mit der Vorlage wird nun für die Dauer von zehn Jahren ein Rahmenkredit von 11 Milliarden Franken zur Deckung allfälliger Zahlungsverpflichtungen bereitgestellt werden, die aus dem Bürgschaftsengagement des Bundes im Zusammenhang mit dem Erwerb von Betriebsmitteln im regionalen öffentlichen Personenverkehr entstehen. Die Bürgschaftssumme von 11 Milliarden Franken umfasst auch die Investitionen der SBB in den bestellten öffentlichen Regionalverkehr. Mit der Staatsgarantie bzw. mit dem vorliegenden Bürgschaftsrahmenkredit werden die Finanzierungsbedingungen bei der Beschaffung von Betriebsmitteln harmonisiert und im Sinne einer Gleichbehandlung sämtliche konzessionierten Transportunternehmen den SBB gleichgestellt. Mit der Gewährung einer Staatsgarantie zugunsten aller Eisenbahn- und Busunternehmen des Regionalverkehrs werden Zinsvorteile ermöglicht, die über die zu leistenden Abgeltungen dem Bund als Besteller zugutekommen.
Wie soll das funktionieren? Über das Bestellverfahren und die Abgeltungszahlungen fallen die Zinskosten für das von den Transportunternehmen aufgenommene Fremdkapital indirekt bei der öffentlichen Hand an. Daher liegt es in ihrem eigenen Interesse, die Fremdkapitalzinsen möglichst tief zu halten. Ähnlich wie bei Finanzierungen der öffentlichen Hand akzeptieren Banken und Investoren bei einer Staatsgarantie tiefere Margen. Je nach Lage auf den Finanzmärkten kann mit einer Zinsreduktion von bis zu 0,5 Prozentpunkten gerechnet werden. Da in den kommenden Jahren ein hoher Finanzierungsbedarf für neues Rollmaterial ansteht und die Preise für solche Beschaffungen im Steigen sind, kann die öffentliche Hand mit einer solchen Zinsreduktion deutlich entlastet werden. Der erhoffte Zinsvorteil für den Bund wird für 2012 auf 8 Millionen, für 2013 auf 9 Millionen und für die darauffolgenden Jahre auf 12 Millionen Franken pro Jahr geschätzt. Diese Zinsvorteile für die Jahre 2012 und 2013 sollen übrigens im Konsolidierungsprogramm vereinnahmt bzw. abgeschöpft werden, wie es im entsprechenden Bericht heisst. Umgekehrt können die Transportunternehmen den mit den Bestellungen verbundenen Zinsaufwand den abgeltungsberechtigten Kosten anrechnen. Das führt zu Abgeltungsreduktionen.
In ihrer Summe stellen die Bürgschaften somit für den Bund auch ein beträchtliches Potenzial für Einsparungen im öffentlichen Verkehr dar.
Trotz der im öffentlichen Verkehr geltenden Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen müssen sich die Kantone nicht an den Bürgschaften beteiligen, da dies zu einem unverhältnismässigen Aufwand führen würde. Jedoch sollen im Ausmass der im Bestellverfahren bei den Kantonen anfallenden Zinsersparnisse die Kantonsquoten gesenkt werden. [PAGE 2043]
Die Gewährung einer Bürgschaft erfordert auch eine Risikobeurteilung. Die Risiken werden seitens des Bundesrates aus folgenden Gründen als bescheiden eingestuft: Zunächst einmal verbürgt sich der Bund nur für Transportunternehmen, wenn die zu finanzierenden Betriebsmittel im von Bund und Kantonen bestellten öffentlichen Regionalverkehr eingesetzt werden. Da im bestellten Regionalverkehr die Wirtschaftlichkeit direkt von den Bestellungen der öffentlichen Hand abhängig ist, kann das Risiko aus gewährten Bürgschaften für den Bund als gering eingestuft werden. Mit den Amortisationen der Finanzierung werden sich die Garantieverpflichtungen zudem laufend verringern, sodass das Haftungsrisiko des Bundes selbst bei einer vollständigen Ausschöpfung des Bürgschaftsrahmenkredits stets deutlich unter der gesamten Bürgschaftssumme liegen wird.
Beim Rahmenkredit handelt es sich um eine besondere Form des Verpflichtungskredits. Sollte der Bund eingegangene Garantien einlösen müssen, wäre mit Zahlungen zu rechnen, welche die verfassungsmässigen Schwellenwerte übersteigen. Der Bundesbeschluss unterliegt daher der Ausgabenbremse. Gemäss Artikel 159 Absatz 3 der Bundesverfassung muss somit die Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte zustimmen.
Die nationalrätliche Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen beantragt Ihnen, wie eingangs erwähnt, einstimmig die Unterstützung der Vorlage.