Rechsteiner Paul · Nationalrat · 2010-12-16
Rechsteiner Paul · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2010-12-16
Wortprotokoll
Was die Kommissionsmehrheit hier bei der Schlussbestimmung vorschlägt, ist erneut ein Schnellschuss, ein Hüftschuss. Eingefügt wurde es während der Kommissionsberatungen, ohne jede vertiefte Abklärung, ohne Botschaft, ohne Bericht, ohne Vernehmlassung, ohne seriöse Auslotung der Konsequenzen, trotz gewaltiger und unabsehbarer Folgen für die Betroffenen, die Versicherten. Diese Bestimmung spottet somit jedes verantwortungsvollen [PAGE 2120] Gesetzgebungsverfahrens. Das passt irgendwie zum ganzen Geist dieser Vorlage, die aus dem Boden gestampft worden ist, bevor auch nur die ersten Ergebnisse der 5. IV-Revision vorliegen, und treibt die Unseriosität noch auf die Spitze. Es ist umso bedenklicher, als die Verwaltung hier noch mitgemacht und angetrieben hat. Die Probleme beginnen bei der improvisierten Begrifflichkeit dieser neuen Gesetzesbestimmung, die mangels Botschaft nirgends auch nur im Ansatz erläutert worden ist.
Was verbirgt sich hinter dem Wortungetüm der "pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage"? Herr Bundesrat Burkhalter, wenn Sie das schon in der Kommission nicht erläutert haben - ebenso wenig wie die Verwaltung und die Kommissionsmehrheit -, erklären Sie es doch jetzt dem Plenum, auch zuhanden der Materialien. Denn wir sprechen hier über das Schicksal von Tausenden von Menschen, denen die Renten weggenommen werden sollen. Das Minimum für eine Diskussion ist doch, dass Sie uns erklären, was Sie mit diesem folgenschweren Begriff genau meinen. Auch der Fachwelt - soweit sie sich in der kurzen Zeit seit dem Kommissionsentscheid bereits geäussert hat - gibt der Begriff bisher nur Rätsel auf. Ein verrätselter Begriff ist aber eine Zumutung, nicht nur für die Betroffenen, sondern auch für die Rechtsanwendung. Die Rechtsanwendung erfordert eine minimale Bestimmtheit und eine Voraussehbarkeit bezüglich der Interpretation der in einer Gesetzgebung verwendeten Begriffe.
Falls Sie mit dem dunklen Begriff bezwecken, eine unklare, unbestimmte Zahl von psychiatrischen Diagnosen schlicht vom Anspruch auf IV-Leistungen auszuschliessen, dann wäre das ein fundamentaler, gravierender Eingriff in den Invaliditäts- und den Krankheitsbegriff überhaupt. Eine Abspaltung der Psyche vom Körper würde uns im Verständnis der menschlichen Gesundheit und der Krankheit um viele Jahrzehnte zurückwerfen. Ein solcher Eingriff müsste auf der Ebene der Grundlagen der Sozialversicherung, also des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts und des Invaliditätsbegriffs überhaupt, angesiedelt werden.
Rechtlich hochgradig bedenklich ist auch das absolut neue und im Rechtssystem singuläre Vorgehen bei der Aufhebung laufender Renten. Es gibt gute und rechtlich zwingende Gründe, weshalb zwischen einem neuen Rentenverfahren und der Aufhebung einer laufenden Rente ein Unterschied gemacht wird. Man kann natürlich auch eine laufende Rente aufheben, es muss sich dabei aber irgendetwas Wesentliches geändert haben, etwa mit Blick auf die Gesundheit oder den Erwerb, oder die Verfügung muss von Anfang an offensichtlich unrichtig gewesen sein. Hat sich im konkreten Fall überhaupt nichts geändert, weder zum Positiven noch zum Negativen, müssen sich die Leute in einem Rechtsstaat darauf verlassen können, dass das gilt, was rechtmässig entschieden worden ist. Das verlangen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. All diese bewährten Rechtsgrundsätze werden über Bord geworfen, wenn eine solche Übergangsbestimmung beschlossen wird.
Deshalb muss ich Sie namens der SP-Fraktion bitten, auf diese gesetzgeberische Monstrosität zu verzichten.
Zum Antrag Humbel, der offensichtlich im Auftrag der Versicherungen gestellt worden ist und drastisch zeigt, was für eine Mentalität hier plötzlich zum Ausdruck kommt: Da geht es um die Kapitalsummen, welche die IV nach einem Unfall bei einem Haftpflichtigen kassiert hat; diese kommen ja nicht den Geschädigten zugute. Und da soll nun der Verunfallte nicht nur seinen Rentenanspruch verlieren, sondern gerade auch noch seinen Haftpflichtanspruch, der ja mit nichts anderem begründet worden ist als damit, dass der Unfall zur Invalidität geführt hat. Im Strafrecht wäre so etwas Betrug.