Markwalder Christa · Nationalrat · 2010-12-16
Markwalder Christa · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2010-12-16
Wortprotokoll
Auch die FDP-Liberale Fraktion bittet Sie, auf die Vorlage einzutreten, der Mehrheit zu folgen und ihr zuzustimmen.
Unsere Vorrednerinnen haben bereits sehr viele Details ausgeführt, und ich versuche, mich möglichst kurz zu fassen.
Die Verstümmelung weiblicher Genitalien ist einer der schwerwiegendsten Eingriffe in die körperliche und seelische Integrität von Mädchen und Frauen - darin sind wir uns alle einig. Wissen müssen wir aber, dass weltweit zwischen 100 und 140 Millionen Frauen von Genitalverstümmelung betroffen sind und jährlich drei Millionen Mädchen davon bedroht sind, dass auch ihnen dieses Schicksal widerfährt. Wir rechnen damit, dass in der Schweiz rund 6700 betroffene Frauen leben.
Mit dem neuen Straftatbestand, den die Subkommission und dann die Kommission für Rechtsfragen entworfen hat, setzen wir ein rechtliches, aber auch ein politisches Signal gegen die unmenschlichen Praktiken, was einen starken generalpräventiven Charakter haben soll. Auch wenn heute die [PAGE 2138] Verstümmelung weiblicher Genitalien unter Strafe steht, sind wir in der Kommission zum Schluss gelangt, dass ein neuer Straftatbestand notwendig ist, um diese gravierenden Menschenrechtsverletzungen zu ahnden. In der geltenden Rechtsordnung gibt es nämlich einige Abgrenzungs- und Beweisschwierigkeiten, da die Verstümmelungen und Verletzungen nach der Definition der WHO einen unterschiedlichen Schweregrad aufweisen. Auch dies haben meine Vorrednerinnen bereits ausführlich dargelegt. Ein einheitlicher Tatbestand vermeidet oder vermindert die Beweisschwierigkeiten. Zudem können mit diesem spezifischen Straftatbestand auch Taten im Ausland bestraft werden, wenn sie am Tatort nicht strafbar sind. Das heisst, es gibt kein Erfordernis der doppelten Strafbarkeit. Dies ist eine wesentliche Neuerung und auch eine wesentliche Verbesserung im Vergleich zum geltenden Recht.
Wir haben zwei Minderheiten, die bereits angesprochen worden sind und zu denen ich mich auch äussern möchte:
Zum einen das Konzept der Minderheit II (Stamm), die den Typ IV, die Art von Verstümmelung, die eigentlich eine einfache Körperverletzung darstellt, nicht mit in diesen Spezialstraftatbestand einschliessen könnte. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten - es kann, wie es auch von meinen Vorrednerinnen ausgeführt wurde, für eine betroffene Frau ein traumatisierendes Erlebnis sein, wenn zuerst festgestellt werden muss, unter welchem Straftatbestand eine solche Menschenrechtsverletzung geahndet werden kann - haben wir einen generellen Tatbestand geschaffen und finden deshalb, dass alle von der WHO definierten Typen darin einzuschliessen sind. Aus diesem Grund macht eben auch die Minderheit II (Schwander) keinen Sinn, weil eine Strafe immer dem Verschulden und auch der Schwere der Körperverletzung angemessen geahndet werden muss.
Im Namen der FDP-Liberalen Fraktion bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten, den Mehrheiten zu folgen und der Vorlage zuzustimmen.