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Schmid Carlo · Ständerat · 2001-03-20

Schmid Carlo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-03-20

Wortprotokoll

Ich stelle Ihnen den Antrag, das Filmgesetz an den Bundesrat zurückzuweisen mit dem Auftrag, ein schlankes Rahmengesetz zu schaffen und das Schwergewicht insbesondere auf die Förderung der Filmproduktion und der Filmkultur zu legen, d. h. also auch auf die Umsetzung von Artikel 71 Absatz 1 der Bundesverfassung. Zudem mit dem Auftrag, bei der Umsetzung von Artikel 71 Absatz 2 der Bundesverfassung zur Förderung der Vielfalt und der Qualität des Filmangebotes die Einführung einer Lenkungsabgabe noch einmal gründlich zu überdenken.

Lassen Sie mich zunächst sagen, dass ich mit der Förderung der Schweizer Filmproduktion und der Filmkultur vollumfänglich einverstanden bin. Eine eigene Filmproduktion gehört zur notwendigen kulturellen Ausstattung eines Landes. Wir alle wissen aber, wie hart dieses Filmgeschäft ist - namentlich gegenüber der US-amerikanischen Film-Dampfwalze. Dieser alles überrollende und einebnende Gigant wird allerdings nicht mit Beschränkungen des Marktzutrittes, mit Kontingenten und mit Bewilligungen aufgehalten. Er wird nur dann aufgehalten - oder wenigstens so abgelenkt, dass er auch Raum für andere lässt -, wenn unsere eigene Filmproduktion konkurrenzfähig ist, wenn sie ein Publikum findet, wenn sie über einen esoterischen Kreis von Filmkennern hinaus die Bevölkerung anspricht.

Damit solches überhaupt möglich wird, müssen die Filmschaffenden gut ausgebildet werden. Sie müssen die handwerklichen Grundlagen vermittelt erhalten, und es muss den Filmemachern die Möglichkeit gegeben werden, dies auch praktisch zu lernen: eben Filme machen zu können. Das [PAGE 119] alles kostet Geld, und die dafür nötige Unterstützung ist richtig.

Ich möchte auch anerkennen, dass der Gesetzentwurf in wesentlichen Punkten liberaler ist als das geltende Recht. Die ominösen Bewilligungspflichten werden endlich abgeschafft. Das alles ist zu begrüssen, und daran ist nichts zu ändern. Wenn ich indessen einen Antrag auf Rückweisung an den Bundesrat stelle, so tue ich dies aus folgenden Gründen:

Der Entwurf ist erstens zu detailliert. Er geht auf Einzelheiten ein, auf die er nicht eingehen muss. Ein schlankes Rahmengesetz, das die Grundsätze der Förderung enthält, die Organisation in wesentlichen Punkten festlegt und die Verfahrensregelung kurz umschreibt, sollte genügen.

Der zweite Punkt ist gewichtiger: Das 3. Kapitel des Gesetzes sollte ernsthaft überdacht werden. Es atmet dirigistischen Geist. Ich bitte Sie um etwas Geduld, wenn ich Ihnen darlege, warum. Den freiwilligen Branchenmassnahmen gemäss Artikel 17 wird in der bundesrätlichen Fassung und in der Fassung gemäss Antrag der Mehrheit wenig Beachtung geschenkt. Der Hauptakzent liegt vielmehr bei der staatlichen Aufsicht im Sinne von Artikel 20. Diese besteht aus folgenden Punkten:

1. Sie umfasst die Prüfung des gesetzmässigen Zustandes.

2. Sie umschliesst gegebenenfalls die Aufforderung der Verwaltung an die Betriebe, den gesetzmässigen Zustand der Vielfalt des Angebotes wiederherzustellen oder mindestens Vorschläge hierzu zu unterbreiten.

3. Die Aufsicht umfasst das Recht, im Fall der verweigerten oder ungenügenden Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes die Erhebung einer Abgabe nach Artikel 21 einzufordern.

Damit nun die in den Artikeln 17 bis 21 verankerte Aufsichtspflicht der Verwaltung auch tatsächlich durchgeführt werden kann, muss die Verwaltung natürlich erstens die Betriebe kennen, die sie beaufsichtigen soll. Diesem Zweck dient eine Registrierungspflicht der Betriebe, Artikel 23. Die Verwaltung muss zweitens auch wissen, was die registrierten Betriebe dem Publikum vorführen, damit beurteilt werden kann, ob sich das registrierte Unternehmen an das Vielfaltsgebot gehalten hat oder ob der gesetzmässige Zustand erreicht oder nicht erreicht ist. Diesem Zweck dient die Auskunfts- und Meldepflicht der Betriebe gemäss Artikel 24. Damit das alles kein blosser Papiertiger bleibt, werden Strafbestimmungen aufgestellt, und zwar in einem 38 Artikel zählenden Gesetz nicht weniger als deren fünf:

1. Wer sich nicht registrieren lässt, wird mit Busse bestraft, im Wiederholungsfall sogar mit Haft; Artikel 27.

2. Wer sich nicht meldet oder keine Auskunft gibt, wird mit Busse bestraft; im Wiederholungsfall droht sogar Haft; Artikel 28.

3. Wer gegen die Vorschriften zur Sprachenvielfalt verstösst, wird mit Busse bestraft, im Wiederholungsfall sogar mit Haft oder Busse bis zu 100 000 Franken; Artikel 29.

4. Wer - horribile dictu - einer Anordnung des Departementes nicht Folge leistet, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft; im Wiederholungsfall droht Haft oder Busse bis 200 000 Franken; Artikel 30.

5. Wer die Abgabe nicht vorschriftsgemäss abliefert, wird mit Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen Abgabe bestraft. Kann der Abgabenbetrag nicht genau ermittelt werden, wird er in gut rechtsstaatlicher Weise geschätzt; Artikel 31.

Das ist ein Polizeigesetz, kein Kulturförderungsgesetz! Das muss anders gemacht werden! Da muss die Philosophie geändert werden! Da herrscht eine Mentalität der Gefahrenabwehr vor, da wird gegen Störer und Rechtsbrecher vorgegangen, da wird nicht Kulturvielfalt gefördert.

Das Problem der Angebotsvielfalt ist auch ein dornenvolles. Es kann meines Erachtens nicht ein rechtmässiger Normzustand definiert werden, den man dann mit staatlichen Mitteln überwachen und, wenn er nicht mehr besteht, wiederherstellen kann. Wer gibt uns hier die vernünftigen Massstäbe an die Hand? Das führt zu einem in die Willkür abgleitenden Staatsinterventionismus, den wir im Kulturbereich eigentlich nicht wollen.

Wie ein solcher Staatsinterventionismus aussehen könnte, hat ein Vertreter der Verwaltung anlässlich der Kommissionsberatung zu Artikel 21 eindrücklich dargelegt, als er sagte: "In St. Gallen etwa würde man, wenn die Abgabe erhoben würde, mit dem Kinobesitzer vereinbaren, dass er eine Nocturne-, eine Matinee- und eine 18.30-Uhr-Programmschiene zur Verfügung stellt. Die Verwaltung würde sicher nicht selbst ein Programm veranstalten." Mit anderen Worten: Die Verwaltung würde den Betreiber anweisen, wann und wo er die Programmvielfalt wie zu gestalten hätte.

Ich rufe Sie auf, Artikel 71 der Bundesverfassung noch einmal zu lesen. Im vorliegenden Entwurf wird, ohne dass die Verfassung dies verlangt, ein staatsdirigistischer Kurs gefahren, der in keiner Weise zu überzeugen vermag!

Herr Cornu hat darauf hingewiesen: Es würde niemandem einfallen, einem subventionierten Museum vorzuschreiben, es habe zeitgenössische Werke ins Verhältnis zu den holländischen Meistern zu setzen oder aus Heimatliebe stets einen Hodler zu zeigen, geschweige denn, es müsse lokale, zum Beispiel appenzellische Volkskunst darbieten. Das alles ist zu überdenken.

Die Vielfalt des Filmangebotes ist nach Artikel 71 Absatz 2 der Bundesverfassung zu fördern, nicht hoheitlich zu erzwingen. Daher ist auch die Einführung einer Lenkungsabgabe zu überlegen. Dabei ist unter anderem auch der Frage nachzugehen, ob es sich wirklich um eine Lenkungsabgabe handelt und ob sie zur Erreichung des Zweckes der Förderung der Vielfalt unabdingbar ist oder ob es nicht andere, verhältnismässigere Mittel dafür gibt - eben Förderungsmittel, nicht Zwangsmittel, welche die Verfassung nicht positiv vorsieht.

Es kann auch nicht übersehen werden, dass diese Abgabe in ihrer Zwecksetzung nicht über alles klar ist. Mir wird jedenfalls nicht klar, wie die Erträge dieser Abgabe zur Förderung der Angebotsvielfalt eingesetzt werden sollen. Herr Bürgi hat in der Kommission auf den Widerspruch zwischen den Artikeln 21 und 15 hingewiesen.

Klar ist nur, dass die Abgabe erhoben wird, solange der gesetzmässige Zustand nicht besteht und er wiederhergestellt werden muss. Damit erweist sich diese Abgabe als Beugestrafe. Gegenüber den US-Konzernen, die ja besonders betroffen sind, sei es noch amerikanisch gesagt: Es ist eine "subpoena". Auch dies ist keine Fördermassnahme, sondern eine Polizeimassnahme.

Ich möchte durchaus zugestehen, dass die Anträge der Kommissionsminderheit zu den Artikeln 17 bis 24 einen Teil meiner Vorbehalte besser berücksichtigen als die Fassung des Bundesrates und der Mehrheit. Aber ich meine, dass der Ansatz in diesem Teil des Gesetzes neu überdacht werden muss. Dies kann nicht von der Kommission vorgenommen werden, sondern muss vom Bundesrat nochmals gemacht werden.

Ich ersuche den Bundesrat mit meinem Rückweisungsantrag, im Bereich der Förderung der Vielfalt des Angebotes seinen normativen Ansatz nochmals gründlich zu überdenken; von einer repressiven auf eine fördernde Politik umzuschwenken; Branchenlösungen als das Prinzipale und staatliche Intervention höchstens als subsidiäre Lösung in Betracht zu ziehen; Branchenlösungen insgesamt nicht derart ablehnend gegenüberzustehen, wie es der Geist dieses Gesetzes erkennen lässt; eine liberale Haltung einzunehmen, wo immer das möglich ist, und keine Lösung über Strafsteuern mehr vorzusehen.

Ich bitte Sie, meinen Antrag in diesem Sinne zu unterstützen.