Bürgi Hermann · Ständerat · 2010-12-14
Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2010-12-14
Wortprotokoll
Kollege Gutzwiller, ich versuche die Frage in dem Sinne zu beantworten, dass ich unseren Bericht zitiere, also den Bericht der Kommission vom 25. Oktober 2008. Zu Artikel 731m halten wir im Zusammenhang mit diesen Vergütungen zum Voraus und den Antrittsprämien Folgendes fest: "Vergütungen, die im Voraus ausgerichtet werden, sind von den Antrittsprämien gemäss Artikel 731g Absatz 2 Ziffer 5 zu unterscheiden." Und jetzt heisst es: "Antrittsprämien stellen eine spezielle Vergütung dar, mit der ein Mitglied des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung oder des Beirates zum Stellenantritt bewogen werden soll." Das ist eine Antrittsprämie. "Der Begriff der Vergütungen, die im Voraus ausgerichtet werden, bezieht sich hingegen nicht auf die Vergütungsart, sondern auf den Zeitpunkt der Ausrichtung der Vergütungen. Das grundsätzliche Verbot des Entwurfes führt dazu, dass die Gesellschaft die Vergütungen erst nach erbrachter Leistung der Vergütungsempfänger ausrichten darf." Das ist der Unterschied zwischen den Vergütungen zum Voraus und den Antrittsprämien. Sie sind grundsätzlich so zu verstehen.