preparatory:AB 115051
Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2010-12-14
Wortprotokoll
Gestatten Sie mir, dass ich gleich zum ganzen Artikel 678 etwas sage; wir kommen jetzt nämlich bereits zu einem Kernstück. Ich habe gestern bereits in der Eintretensdebatte erwähnt, dass wir uns bemühen, die Klage auf Rückerstattung ungerechtfertigter Leistungen griffiger zu gestalten, und zwar sowohl für börsenkotierte wie auch für nichtbörsenkotierte Gesellschaften.
Zu Absatz 1 kann man feststellen, dass der Text nun den Kreis der rückerstattungspflichtigen Personen auf mit der Geschäftsführung befasste Personen ausweitet.
Zu Absatz 2: Hier können Sie feststellen, dass im geltenden Recht davon gesprochen wird, dass böser Glaube Voraussetzung sei, also die Bösgläubigkeit. Die hat jeweils in der Literatur, also in der Wissenschaft, zu Diskussionen Anlass gegeben. Wir verzichten nun auf das Erfordernis der Bösgläubigkeit - übrigens in Übereinstimmung mit dem Entwurf des Bundesrates für die Aktienrechtsrevision. Im Übrigen verweise ich auf Artikel 62 OR, in welchem ja die ungerechtfertigte Bereicherung geregelt ist. Wir verfahren in diesem Sinne in Übereinstimmung mit der Regelung der ungerechtfertigten Bereicherung.
Bei einer weiteren Änderung in Absatz 2 schliessen wir uns der Stellungnahme des Bundesrates an, und zwar bewusst. Der Bundesrat weist in seiner Stellungnahme auf Seite 6 darauf hin, dass es keinen Sinn mache, hier das offensichtliche Missverhältnis zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft im Gesetz beizubehalten. Die Kommission schliesst sich hier dem Bundesrat an, "offensichtlich" zu streichen.
Noch zu Absatz 5: Hier hält der Text gemäss Stellungnahme des Bundesrates ausdrücklich fest, dass die Generalversammlung beschliessen kann, dass die Gesellschaft Rückerstattungsklage erhebt. Das ist eine wesentliche Neuerung. Dies ermöglicht es nämlich den Aktionärinnen und Aktionären, eine Klage auf Leistung an die Gesellschaft in die Wege zu leiten, ohne dass sie selber das Prozessrisiko tragen müssen. Sie erinnern sich an diese Diskussionen im Zusammenhang mit dem Fall UBS.
Das sind meine Bemerkungen zur Neuregelung der Rückerstattungsklage.