preparatory:AB 115057
Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2010-12-14
Wortprotokoll
Gestatten Sie mir, dass ich in einem zu den Artikeln 689c, 689d und 689e spreche, damit wir etwas Zeit gewinnen. Es geht hier um die institutionelle Stimmrechtsvertretung, das heisst um die Möglichkeit, zahlreiche Aktionäre zu vertreten. Die heutige Stimmrechtsvertretung vermag unter dem Blickwinkel der Corporate Governance nicht zu überzeugen. Dies gilt insbesondere für die institutionelle Stimmrechtsvertretung in börsenkotierten Gesellschaften, aber auch für die privaten Gesellschaften besteht Handlungsbedarf. Was ist nun getan worden? Die Depot- und die Organvertretung werden sowohl für börsenkotierte wie auch für nichtbörsenkotierte Gesellschaften abgeschafft. Das ist ganz wichtig.
Zu Artikel 689c: Wenn es sich um börsenkotierte Gesellschaften handelt, dann müssen unabhängige Stimmrechtsvertreterinnen oder unabhängige Stimmrechtsvertreter eingesetzt werden. Nur noch das ist zulässig. Diese müssen zudem durch die Generalversammlung gewählt werden. Was die Möglichkeiten dieser Stimmrechtsvertreterinnen und Stimmrechtsvertreter anbelangt, ist es sogar so: Wenn sie keine Weisungen erhalten haben, haben sie sich der Stimme zu enthalten.
Zu Artikel 689d: Die Vertretung in privaten Gesellschaften ist nur noch durch andere Aktionäre oder Aktionärinnen möglich. Es gibt keine andere Vertretungsmöglichkeit mehr.