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Kuprecht Alex · Ständerat · 2010-12-15

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2010-12-15

Wortprotokoll

Ich bedanke mich für die Antwort des Bundesrates, ich bin mit ihr jedoch nicht einverstanden. Die Antwort des Bundesrates ist zwar korrekt, aber mehr als nur unbefriedigend, und ich habe grosse Zweifel, ob die Leistungskommission ihre Arbeit korrekt und gesetzeskonform wahrgenommen hat.

Mitglieder des Nationalrates aus allen Parteien haben am 8. Dezember 2010 einen Antrag auf eine GPK-Untersuchung eingereicht. Die Verfahrensmängel sind so gravierend, dass die Empfehlung der Leistungskommission angezweifelt werden muss. Gemäss der Antwort des Bundesrates zu meiner vorliegenden Interpellation stellt das BAG sicher, dass die Leistungskommission die gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung kennt und diesen Vorgaben bei ihren Empfehlungen Rechnung trägt. Leider stimmt diese Aussage meines Erachtens nicht. Die fünf Gesuche wurden von der Leistungskommission beurteilt, obwohl keine spezifischen Kriterien für die Beurteilung der Kassenpflicht von ärztlichen Leistungen der Komplementärmedizin vorlagen. Genau dies hat der Bundesrat aber in seiner Antwort vom 24. Juni 2009 auf die GPK-Untersuchung versprochen. Im revidierten Beurteilungs- und Bewertungsprozess, welcher Anfang 2008 implementiert wurde, sind speziell auf komplementärmedizinische Leistungen zugeschnittene Prozessschritte vorgesehen.

Ausserdem hat die Leistungskommission auch keine Instruktionen erhalten, wie die Anträge zu prüfen sind, nämlich nach wissenschaftlichen und nicht nach schulmedizinischen Kriterien. Die ELGK habe keine Vorgabe bezüglich der Prüfung von komplexen Leistungen erhalten, schreibt das BAG dem Dachverband Komplementärmedizin am 8. November 2010. Zudem waren die Interessenbindungen der Mitglieder der Leistungskommission nicht bekannt, wie es das RVOG in Artikel 57f jedoch vorsieht, und es sind keine Mitglieder gemäss Artikel 3 der Geschäftsordnung in den Ausstand getreten; den Medien konnte ich jedoch entnehmen, dass das BAG wenigstens diesen Missstand sofort beheben will.

Das BAG schreibt nun, dass externe Experten beigezogen wurden. Gemäss Artikel 37b Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung über die Krankenversicherung und Artikel 3 der eigenen Geschäftsordnung hätten diese Experten von der ELGK selber beigezogen werden und an der Sitzung teilnehmen müssen. Die Stellungnahmen der externen Experten wurde gerade nicht von der ELGK eingeholt, sondern vom BAG. Das BAG und die Expertenkommission haben unterschiedliche Aufgaben, die immer noch vermischt werden: Das BAG stellt die Entscheidungsgrundlagen zuhanden der Kommission zusammen, sie besorgt das sogenannte Assessment. Dazu kann sie Experten beiziehen. Die Kommission hat diese Entscheidungsgrundlagen zu beurteilen; das ist die Bewertung der Leistung innerhalb des rechtlichen, politischen, finanziellen und ethischen Rahmens sowie im Hinblick auf Fragen der öffentlichen Gesundheit. Ein vom BAG beauftragter Experte darf sich also nur zu Fragen äussern, die das Assessment betreffen. Für Fragen zur Bewertung bzw. zur Angemessenheit einer Leistung hätte ein Expertenauftrag zwingend von der ELGK erteilt werden müssen.

Gemäss RVOG ist der Beizug von Expertinnen und Experten der nichtvertretenen Kreise für die Leistungskommission obligatorisch. Auch in diesem Punkt missachtete das BAG eine Empfehlung des Bundesrates, die dieser in seiner Antwort vom 24. Juni 2009 als erledigt bezeichnete. Aufgrund der unterschiedlichen Aufgaben des BAG und der Kommission darf der BAG-Vizepräsident auch nicht die Doppelrolle des Kommissionspräsidenten einnehmen. Die heutige Lösung ist ein klarer Verstoss gegen Artikel 57e RVOG. Dieser sagt, dass Angehörige der Bundesverwaltung nur in begründeten Einzelfällen als Mitglieder einer Kommission gewählt werden dürfen. Die Begründung für die Wahl fehlt, weil es gar keine Einsetzungsverfügung für die Kommission gibt. Auch das ist eine Nachlässigkeit des Bundesrates.

Die Aufnahme einer Leistung in die Grundversicherung erfolgt durch eine Verordnungsänderung. Dieser Entscheid kann nicht angefochten werden. Das Verfahren wird aber erst gestartet, wenn ein Antragsteller ein konkretes Gesuch einreicht und dieses Gesuch mit zahlreichen Beweismitteln begründet.

Die Antragsteller wurden in den Beurteilungsprozess nicht einbezogen, was gegen Artikel 29 Absatz 2 der Bundesverfassung verstösst. In einem rechtsstaatlichen Verfahren sollten Antragsteller zu Gutachten von Dritten Stellung beziehen können, sonst kann sich die Kommission kein ausgewogenes und der Sache dienliches Bild machen.

Obwohl das BAG und die Leistungskommission unzählige Vorgaben missachteten, tat der Kommissionspräsident die skizzierten Missstände im "Tages-Anzeiger" vom 9. Dezember 2010 als politisches Geplänkel ab. All diese Erkenntnisse werfen ein zwiespältiges Licht auf die Arbeit im BAG und in der Leistungskommission.

Noch schlimmer wiegt, dass es sich hier um einen Volksentscheid handelt, einen Entscheid, der am 17. Mai 2009 mit 67 Prozent Jastimmen gefällt worden ist. Es ist unehrlich und inakzeptabel zu sagen, die Verfassungsbestimmung für Komplementärmedizin sei zu allgemein formuliert. Die wesentlichen Forderungen, und dazu gehört die Aufnahme der fünf Leistungsarten der Komplementärmedizin in die Grundversicherung, waren immer klar und wurden im Rahmen der Abstimmungskampagne immer wieder genannt. Das ursprüngliche Initiativkomitee hat sie in der SGK-NR vorgestellt. Sie wurden auch bei der Beratung in beiden Räten explizit genannt; im gesamten Abstimmungskampf ging es vor allem um die Aufnahme dieser fünf Methoden in die Grundversicherung.

Nein, es braucht jetzt eben keine Anpassung des Krankenversicherungsgesetzes, wie das der Bundesrat in der Antwort zur vorliegenden Interpellation schreibt. Eine Anpassung der Verordnung zum KVG wäre nämlich ebenfalls ein gangbarer Weg. Voraussetzung zur Problemlösung ist jedoch der Wille, den Verfassungsauftrag endlich zügig umzusetzen. Ich bitte also den Gesundheitsminister, keine weiteren Runden mit neuen Experten zu drehen, sondern schlicht und einfach die fünf Methoden der ärztlichen Komplementärmedizin, die im Rahmen des Abstimmungskampfes immer wieder genannt wurden, in die Grundversicherung aufzunehmen.

Die Meinung und Haltung der ELGK ist zum heutigen Zeitpunkt von sekundärer Bedeutung. Das Volk hat am 17. Mai 2009 mit einer Zweidrittelmehrheit einen klaren Entscheid getroffen. Fast 1,3 Millionen Stimmbürgerinnen und Stimmbürger haben sich für die Aufnahme der Komplementärmedizin ins KVG ausgesprochen und dem Gegenvorschlag zugestimmt. Im entsprechenden Artikel wurde klar festgehalten, dass Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Berücksichtigung der Komplementärmedizin sorgen. Der [PAGE 1297] Entscheid der ELGK untergräbt diesen Auftrag in gröbster Weise. Die finanzielle Mehrbelastung liegt ausserdem unter 1 Prozent der gesamten Gesundheitskosten und steht in keinem Verhältnis zu den Ausgaben der Schulmedizin.

Herr Bundesrat, ein Verfassungsartikel hat eine höhere Rechtskraft als ein Gesetz, und es gilt nun, den Volksentscheid ohne Wenn und Aber ernst zu nehmen und diesen Verfassungsentscheid umzusetzen. Ein Ermessensspielraum vonseiten der Behörden besteht meines Erachtens nicht. Sie haben nun den definitiven Entscheid zu fällen. Entscheiden Sie gemäss dem Antrag der ELGK, so werden Sie sich den Vorwurf der Missachtung des Willens des Souveräns gefallen lassen müssen. Die rund 1,3 Millionen Menschen, die diesem Gegenvorschlag zugestimmt haben, erwarten nun Ihren mutigen Entscheid zur Umsetzung ihres Willens. Geben Sie sich einen Ruck, und zeigen Sie Respekt vor dem Volk, das grossmehrheitlich diesen Entscheid gefällt hat. Das ist jetzt die Aufgabe, die zu erledigen ist - und nichts anderes. Heute Morgen haben Sie im Bereich von Managed Care mit 30 zu 9 Stimmen die beste Ratsunterstützung zur Umsetzung dieses Entscheides erhalten.