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preparatory:AB 115197

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2010-12-15

Wortprotokoll

Ich möchte darauf hinweisen, dass Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g mit der Übergangsbestimmung unter Ziffer Iter in innerem Zusammenhang steht. In Artikel 13 werden die gesetzlichen Verpflichtungen der Versicherer aufgelistet. Neu soll ein Buchstabe g eingeführt werden. Mit Buchstabe g soll sichergestellt werden, dass jeder Versicherer seinen Versicherten innerhalb seines gesamten örtlichen Tätigkeitsbereiches zumindest ein Modell der integrierten Versorgung anbieten muss. Gemäss Übergangsbestimmung Iter ist dafür eine Übergangsfrist von drei Jahren vorgesehen.

Gemäss den Ausführungen, die ich beim Eintreten gemacht habe, bestimmen die Leistungserbringer die Netzwerke und nicht die Versicherer. Die Leistungserbringer haben es in der Hand, die Netzwerke so zu gestalten, dass die Versicherten, egal ob gesund oder chronisch krank, daran interessiert sind, ein Modell der integrierten Versorgung als Versicherungsmodell zu wählen. Ausschlaggebend für die Wahl der Versicherten sind in erster Linie die Qualität, die Behandlung in den Netzen und die Anreize über den tieferen Selbstbehalt. Hinzu kommt Folgendes: Je mehr Versicherte nach der integrierten Versorgung verlangen, umso mehr werden sich die Leistungserbringer in Netzen zusammenfinden, und umso attraktiver wird es für die Versicherer, die Netzwerke unter Vertrag zu nehmen, um damit für ihre Versicherten attraktiv zu bleiben.

So weit meine Einführung; ich werde vielleicht nachher gerne noch einmal das Wort ergreifen.

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