David Eugen · Ständerat · 2010-12-16
David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-12-16
Wortprotokoll
Es ist eine wichtige Abgrenzungsfrage: Wie soll die gesellschaftsrechtliche oder aktienrechtliche Regelung Anwendung finden? Ich bin der Überzeugung, dass der Hauptgedanke, der hinter dieser Regel steckt, der ist, dass wir Gewinnbeteiligung und Salär abgrenzen. Das ist ein gesellschaftsrechtliches Anliegen genereller Natur. Bis zu einer gewissen Höhe kann man generell, auch gesellschaftsrechtlich, von Salär sprechen, das auch in der Bilanz und in der Erfolgsrechnung als Aufwand einer Gesellschaft behandelt werden kann. Ab einem gewissen Punkt ist die Regel die, dass es eigentlich eine Gewinnbeteiligung ist. Das ist der Grundgedanke des ganzen Ansatzes, den auch der Bundesrat hier verfolgt und den ich teile.
Gegenüber allen anderen an einer Gesellschaft Beteiligten ist es legitim, diesen Ansatz zu wählen. Auch eine nichtbörsenkotierte Gesellschaft hat Aktionäre. Diese Aktionäre, ich denke jetzt vor allem auch an die Minderheitsaktionäre, sind an einer fairen Gewinnbeteiligungsregelung interessiert, die darauf aus ist, dass nicht einfach eine Gruppe alle Gewinne über die Löhne aus der Gesellschaft herauszieht. Hier geht es ja um einen Grenzwert, der sehr hoch ist. Wir haben es schon gehört: Es gibt in der Schweiz höchstens dreihundert Personen, die diesen Grenzwert übertreffen. Ich würde sagen: 99,5 Prozent der Gesellschaften, die jetzt auch Herr Schweiger erwähnt hat, sind davon nicht betroffen. Aber irgendwo ist die Grenze erreicht, wo man gesellschaftsrechtlich sagen muss: Man kann nicht mehr von Salär sprechen, sondern es ist eine Gewinnbeteiligung.
In der Diskussion, die in der Bevölkerung geführt wird, ist genau das der Punkt, den viele Leute nicht verstehen: dass Saläre in diesem Umfang überhaupt legitimierbar sind. [PAGE 1330] Legitimierbar ist aber der Gewinnanteil, die Beteiligung am Gewinn. Dass man auch andere Stakeholder als nur die Kapitalgeber am Gewinn beteiligt, ist ein legitimes gesellschaftsrechtliches Anliegen. Das soll man auch tun können. Aber es ist dann eben nicht Salär und läuft auch nicht unter dieser Flagge, sondern es ist Gewinnbeteiligung.
In dem Sinne bitte ich Sie, am Vorschlag, den uns der Bundesrat unterbreitet, festzuhalten und das als gesellschaftsrechtliches Prinzip zu verankern.