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Schweiger Rolf · Ständerat · 2001-03-21

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-03-21

Wortprotokoll

In der Kommission wurde, angeregt durch die Wirtschaft, diskutiert, ob in den Fusionsvertrag eine Bestimmung aufgenommen werden könnte, die das oberste Verwaltungsorgan ermächtigen würde, nach der Generalversammlung noch Änderungen am Fusionsvertrag vorzunehmen - dies beispielsweise dann, wenn von den Handelsregisterbehörden die Fusionsunterlagen nicht tel quel akzeptiert würden.

Wir haben befunden, dass dies im Regelfall nicht zulässig sein kann. Änderungen des Inhaltes des Fusionsvertrages sind in aller Regel der Generalversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten. Eine Ermächtigung an das oberste Verwaltungsorgan, Änderungen vorzunehmen, kann nur und ausschliesslich zulässig sein, wenn sie sich nicht auf Essentialia des Vertrages, sondern bloss auf Nebenpunkte beziehen.

Weiter haben wir im Zusammenhang mit dieser Bestimmung - weil es um nachträgliche Korrekturen der Behörden geht, Herr Dettling hat es angesprochen - diskutiert, ob wir im Fusionsgesetz eine Norm schaffen sollten, die die Handelsregister- und Steuerbehörden verpflichten würde, Fusionsunterlagen vorgängig zu prüfen und vorzuentscheiden. Wir haben das abgelehnt, aus der Erkenntnis heraus, dass die infrage kommenden Behörden schon jetzt und seit jeher bereit waren, Vorprüfungen vorzunehmen, und dies auch künftig so sein wird. Eine formelle gesetzliche Prüfungspflicht würde die Flexibilität dieser Behörden nur einengen und hätte zudem zur Folge, dass gegen Vorprüfungsentscheide wohl Rechtsmittel eingeräumt werden müssten.

Generell vertritt Ihre Kommission die Auffassung, dass die in der Schweiz bestehende Pragmatik und Grosszügigkeit bezüglich der Vorprüfungen durch Behörden gesetzlichem Perfektionismus vorzuziehen ist.