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Kuprecht Alex · Ständerat · 2010-12-02

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2010-12-02

Wortprotokoll

Die Motionärin greift ein in der Tat wichtiges Problem auf: Bei sehr vielen Vorsorgeeinrichtungen besteht neben dem obligatorischen auch ein überobligatorischer Teil des Sparkapitals. Tritt nun ein zivilrechtlicher Scheidungsfall ein, so muss das während der Zeit der Ehedauer angesammelte Alterskapital hälftig aufgeteilt und eine Hälfte dem anderen Ehepartner überwiesen werden. Würde nun das zu überweisende Kapital in seiner gesamten Summe dem überobligatorischen Teil zugeordnet bzw. gutgeschrieben, so entstünde beim Eintreffen des Altersrentenfalls der Umstand, dass aufgrund des dort angewendeten tieferen Umwandlungssatzes eine tiefere Rente ausbezahlt würde, währenddem beim obligatorischen Teil des vorhandenen Alterskapitals ein höherer Umwandlungssatz angewendet und somit eine höhere Rente ausbezahlt würde.

Diese Leistungen im Scheidungsfall sollen deshalb bei der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des jeweils berechtigten Ehepartners wiederum dem jeweils obligatorischen bzw. überobligatorischen Guthaben zugeordnet und gutgeschrieben werden. Somit kann verhindert werden, dass die überwiesene Summe wie ein Einkauf behandelt und somit dem überobligatorischen Teil des Altersguthabens gutgeschrieben wird.

Im Sinne einer korrekten Handhabung sowohl bei der beruflichen Vorsorge als auch beim Freizügigkeitsgesetz [PAGE 1089] beantrage ich Ihnen namens der SGK, diese Motion anzunehmen.