Villiger Kaspar · Bundesrat · 2001-03-21
Villiger Kaspar · Bundesrat · Luzern · 2001-03-21
Wortprotokoll
Ich danke Ihnen, dass Sie bereit sind, weiterzufahren, damit ich morgen nicht noch einmal ins Tessin kommen muss.
Vielleicht nur kurz zur Ausgangslage: Im Grundsatz war die Steuerneutralität von Umstrukturierungen immer unbestritten. Sie ist bereits heute im Gesetz verankert. Die geltenden Bestimmungen sind jedoch revisionsbedürftig. Die steuerneutralen Umstrukturierungsvorgänge werden zwar genannt, es fehlen aber Regelungen über die Rechtsfolgen, wenn die Bedingungen nicht oder nur teilweise erfüllt sind. Auch ist die Praxis uneinheitlich, vor allem bei Spaltungen. Die Unternehmenssteuerreform bedingt auch weitere Anpassungen betreffend Beteiligungen bei Umstrukturierungen.
Umstrukturierungen sollen steuerneutral sein, soweit eine spätere Besteuerung in der Schweiz sichergestellt ist und die stillen Reserven weiterhin mit einem Betrieb verknüpft sind; das ist der Grundsatz. Eine weitere Zielsetzung ist, dass steuerneutrale Umstrukturierungen von Unternehmen von steuerbaren Privatentnahmen und Teilliquidationen klar abgegrenzt werden müssen. Die Steuerfolgen müssen geregelt sein, wenn keine steuerneutrale Umstrukturierung vorliegt. Missbräuche sollen nach Möglichkeit gesetzlich verhindert werden, trotzdem sollen die Regeln transparent und einfach sein; das zur Einführung.
Bei den Anträgen können wir faktisch überall Ihrer Kommission folgen. Wir haben den Eindruck, dass Ihre Kommission das Gesetz in wesentlichen Teilen verbessert hat. Wir geben das auch von der Verwaltung und vom Bundesrat her gerne zu. Es ist vor allem gelungen, die Flexibilität für die Unternehmen im Bereich der Umstrukturierungen noch zu erhöhen, ohne Missbrauchsmöglichkeiten zu schaffen.
Ich möchte hier noch zuhanden der Materialien etwas sagen, weil eine entsprechende Aussage anscheinend in der Beratung in der Kommission - vor allem in den Subkommissionen - gewünscht worden ist. Es betrifft Artikel 18 Absatz 2 DBG, ich muss dann dort nichts mehr sagen. Wie uns die Vertreter der Steuerlehre bestätigen, ändert sich an der Auslegung des steuerlichen Tatbestandes der Verwertung und der Privatentnahme durch das Fusionsgesetz nichts. Deshalb kann sich der Bundesrat auch dem Antrag Ihrer Kommission zu Artikel 18 Absatz 2 anschliessen.
Ich habe dann bei den Stempelabgaben einmal eine andere Meinung als Ihre Mehrheit und einmal eine andere als die Minderheit, aber ich werde das dann dort kurz begründen.
Zu den Empfehlungen muss ich nachher nichts mehr sagen, wenn ich schon jetzt verkünde, dass der Bundesrat gerne bereit ist, diese entgegenzunehmen.
Ich habe vernommen, dass Herr David - so sein Eintretensvotum - vor allem bei den kantonalen Handänderungssteuern der Meinung ist, das sei vielleicht rechtlich sogar vom Bund her lösbar. Wir sind nicht dieser Meinung, weil wir nur bei den direkten Steuern einen Harmonisierungsauftrag haben. Aber wir nehmen die Empfehlung entgegen und sind gerne bereit, diese Frage im Rahmen der Umsetzung der Empfehlung noch einmal vertieft zu prüfen. Ich hoffe, dass ich damit eine Antwort auf Ihr Eintretensvotum geben kann, das ich nicht gehört habe.