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Maissen Theo · Ständerat · 2001-03-21

Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-03-21

Wortprotokoll

Bevor ich hier meinen Antrag begründe, möchte ich noch einmal die Interessenbindung erwähnen, die ich bei diesem Geschäft bereits in der Debatte am 13. Dezember 2000 offen gelegt habe. Hinweisen möchte ich aber vor allem auch darauf, dass ich seinerzeit, als man das Spielbankengesetz beriet, an der Sitzung der Kommission für Rechtsfragen als Stellvertreter dabei war. Dort hatte ich auch die Gelegenheit, aktiv mitzugestalten. Ich erinnere mich noch gut an die intensiven Auseinandersetzungen, die wir bei der Beratung dieses Gesetzes in der Kommission für Rechtsfragen hatten.

Ein Punkt, der uns besonders beschäftigte, waren die Übergangsbestimmungen, die jetzt wieder zur Diskussion stehen. Ich möchte Sie daran erinnern, dass diese Übergangsbestimmungen dann auch in unserem Rat als Erstrat und nachher im Nationalrat als Zweitrat noch Gegenstand intensiver Debatten waren. Es ging dabei um die Unterstellung der bestehenden Betriebe unter das neue Recht. Heute ist festzuhalten, dass damals sämtliche Tatsachen, die jetzt wieder erwähnt werden, bekannt waren. Man wusste, dass sich neue Betriebe gewissermassen in Wartestellung befanden, hängige Gesuche da waren. Alles das war bekannt; was heute hier aufgezeigt wird, ist überhaupt nichts Neues. Für uns als Gesetzgeber heisst das: Damals haben wir in Kenntnis der Sachverhalte legiferiert, und zwischenzeitlich sind diesbezüglich keine neuen Elemente aufgetreten, die Anlass dazu geben könnten, hier nun eine Änderung vorzunehmen.

Es ist so, dass die Diskussionen in der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der ganzen Spielbankenfrage gezeigt haben, dass der Ablauf tatsächlich nicht optimal war. Es gab vor allem nach dem Moratorium vom April 1996 Unschönheiten, indem sich die Kantone in unterschiedlichem Masse an dieses Moratorium hielten. Es gab einzelne Kantone, die weiterhin Automatencasinos bewilligten; andere Kantone machten das nicht mehr und hielten sich an das Moratorium. Das hat zu Ungleichheiten geführt, aber diese waren auch damals bei der Diskussion des Spielbankengesetzes schon bekannt.

Ein weiterer Punkt, der nach meinem Dafürhalten zu Recht zu Kritik Anlass gegeben hat, ist die lange Dauer des Gesetzgebungsverfahrens. Das hat auch zu Irritationen geführt. Ich kann mich gut daran erinnern: In der Kommission für Rechtsfragen hatten wir manchmal den Eindruck, dass es Kräfte in der Verwaltung und natürlich auch ausserhalb der Verwaltung gab, die überhaupt nichts wollten; die im Grunde genommen, im Kern ihrer Einstellung, gegen eine gesetzliche Umsetzung des Verfassungsartikels betreffend die Spielbanken waren.

Mit dem jetzt laufenden Konzessionsverfahren sind wir auf dem Weg, die ganze Geschichte in geregelte Bahnen zu lenken. Ich bin davon überzeugt, dass wir mit der beabsichtigten Gesetzesänderung in sehr negativem Sinne in diesen Prozess eingreifen, mit welchem wir in geregelte Bahnen kommen möchten. Es werden neue Unebenheiten entstehen, oder anders gesagt: Wir sind daran, die Regeln während des Spiels zu ändern. Mindestens im Sport wäre das sehr verpönt.

Wenn ich diesen Nichteintretensantrag nun hier im Tessin stelle, mag das fast unanständig sein; aber ich möchte Ihnen in Erinnerung rufen, dass im Kanton Tessin auch neue Ungleichheiten gegenüber bestehenden Betrieben entstehen. Wenn man hier im Tessin herumhört, ist die Begeisterung darüber, dass wir diese Gesetzesänderung machen wollen, keinesfalls unisono.

Es ist auch fraglich, ob der Kanton dann überhaupt die Bewilligung erteilt. Er wäre ja hier in einem gewissen Zugzwang. Ich denke auch an die Betriebe selber, die es betrifft. Ich weiss nicht, ob wir ihnen einen guten Dienst erweisen, wenn wir hier öffnen, denn es gibt keine Sicherheit auf eine definitive Konzession. Wenn diese Sicherheit nicht besteht, müssten die Betreiber die Betriebe mit einem relativ grossen Anfangsaufwand auf Zusehen hin wieder öffnen und unter Umständen nach kurzer Zeit wieder schliessen - ausser es wäre eben trotzdem ein Präjudiz, was wir heute machen. Zudem hat uns Kollege Hans Hofmann das letzte Mal dargelegt, dass wir hier vom zeitlichen Ablauf her sowieso in Schwierigkeiten geraten.

Nun einige Überlegungen, die hier zu beachten sind: Der beantragte Gesetzentwurf führt zu einem Dualismus im Rechtssystem: auf der einen Seite das eidgenössische Recht mit strengen Auflagen, mit hohen Spielbankenabgaben, und auf der anderen Seite das kantonale Recht ohne diese Auflagen und mit einer ungleich tieferen kantonalen Abgabe. Der beantragte Gesetzentwurf schafft also ganz klar neue Ungleichheiten und Wettbewerbsverzerrungen: auf der einen Seite im Tessin die bestehenden Betriebe in Lugano und in Locarno oder auch die anderen geöffneten Betriebe in der Schweiz, die sehr strenge Auflagen beachten müssen, dem Bund hohe Abgaben zu entrichten haben, und auf der anderen Seite die Betriebe, die im Sinne dieser Ausnahmeregelung wieder dem kantonalen Recht unterstünden. Sie wären von diesen strengen Auflagen, die auch für das Image der Spielbankenbranche wichtig sind, befreit und müssten lediglich dem Kanton eine bescheidene Gebühr pro Spielautomat entrichten.

Zu bedenken ist auch: Wenn wir die Betriebe in Herisau und Mendrisio von den strengen Auflagen des Spielbankengesetzes und des Geldwäschereigesetzes befreien, durchlöchern wir das Abwehrdispositiv gegen die Geldwäscherei. Für mich ist ganz klar: Die Kantone können diese Aufsichtsfunktion nicht wahrnehmen; der Bund hat hingegen die entsprechenden Instrumente.

Es handelt sich zudem um eine Materie, die keiner Gesetzesregelung im generell-abstrakten Sinn bedarf. Es handelt [PAGE 139] sich um zwei Einzelfälle im Sinne der Anwendung der Gesetzgebung. Die zuständigen Behörden - sowohl Verwaltungsbehörden als auch Gerichte - haben die Fälle bereits beurteilt und entschieden.

Für mich ist es auch ohne Zweifel so, selbst wenn man es unterschiedlich gewichten kann: Mit dieser Gesetzesänderung droht eine Präjudizierung des Konzessionierungsverfahrens. Die Wiedereröffnung der beiden Betriebe kurz vor den Konzessionsentscheiden des Bundesrates hätte meines Erachtens - trotz gegenteiliger Behauptung - eine nachteilige Auswirkung auf die Konzessionierungsverfahren, weil sich die Entscheidbehörden durch die neue Situation doch irgendwie gebunden fühlen würden.

Nach Bundesverfassung ist die Kompetenz auf dem Gebiet des Spielbankenwesens ganz eindeutig nur dem Bund zugeordnet. Es besteht kein Raum für kantonale Regelungen und eine eigenständige Besteuerung durch die Kantone. Ich wage hier als Nichtjurist zu sagen, dass diese Gesetzesänderung deshalb als verfassungswidrig bezeichnet werden muss.

Der Gesetzentwurf schafft auch Ungleichheiten gegenüber anderen Interessenten von Spielbankenprojekten, die aufgrund des bundesrätlichen Automatenstopps nicht weiter verfolgt wurden. Hierzu muss ich Ihnen sagen, dass die Ausführungen unter Ziffer 2.2.2 des Berichtes der Kommission für Rechtsfragen, "Das Gleichbehandlungsgebot", glattweg nicht stimmen, wonach für die verschiedenen Projekte Bellinzona, Chur, Leukerbad, Pfäffikon, Rorschach, Sarnen, St. Gallen, Valbella/Lenzerheide, Zermatt und Zurzach keine Investitionen getätigt worden seien. Ich kenne verschiedene dieser Betriebe; sie haben ebenfalls Investitionen getätigt und können den Betrieb ebenfalls nicht aufnehmen. Wenn wir hier nun diese zwei Betriebe öffnen lassen, so schaffen wir auch diesbezüglich eine neue Ungleichheit.

Ich möchte Ihnen zum Schluss ans Herz legen zu beachten, dass es sachliche Gründe sind, die mich zum Schluss bringen, auf das vorliegende Geschäft nicht einzutreten. Ich habe etwas den leisen Verdacht und das Gefühl, dass in der Kommission für Rechtsfragen Unmut über die nicht optimalen Abläufe in der Übergangsphase, über das langwierige Gesetzgebungsverfahren und auch über die zum Teil durch Verwaltungshandeln und -beschlüsse entstandenen Irritationen vorhanden ist. Man möchte dem mit dieser Gesetzesänderung im Sinne des Setzens eines Zeichens Ausdruck geben. Ich glaube jedoch, dass das hier nicht der richtige Rahmen ist, um das so zu machen. Für mich ist es unbestreitbar, dass dieser hier vorgeschlagene Weg keine sachlich vertretbare Lösung ist. Wir greifen hier zum Schaden des Ganzen in eine werdende Ordnung ein.

Ich bitte Sie, meinem Nichteintretensantrag zu folgen.