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preparatory:AB 115979

Stöckli Hans · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2011-03-02

Wortprotokoll

Als ich mit dieser Vorlage befasst wurde, war ich bass erstaunt, dass es diesen Artikel 61a RVOG überhaupt gibt, dass in einem Fall, in dem der Bundesrat sich nicht einig ist oder nicht den entsprechenden Antrag stellt, tatsächlich das Bundesparlament entscheiden müsste, ob ein Strafverfahren gegen einen Bundesrat eingeleitet werden könne. Wir hätten dann über die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Verbrechen und Vergehen gegen einen Bundesrat zu befinden, d. h., es soll über das Parlament eine Amtsausübungsgarantie gewährleistet werden.

Die Tatsache, dass wir noch nie mit einem solchen Fall befasst waren, dass offensichtlich auch der Bundesrat sich im Gremium noch nie mit dieser Frage hat befassen müssen, zeigt, dass sich die Problematik betreffend die Verfahren, die querulatorischer Natur sind, gar nie gestellt hat. Die abusiven Verfahren, die die Bundesräte betreffen, werden anderweitig gelöst, wie das vorhin schon gesagt wurde.

Der Bundesrat und auch die RK wollen an diesem Artikel festhalten, wobei nicht sicher ist, ob die RK diese Frage auch detailliert behandelt hat. Wenn nämlich unberechtigte Strafverfahren vorliegen, werden diese auch ohne vorgängiges Ermächtigungsverfahren und ohne nennenswerte Beteiligung des Angezeigten rasch eingestellt. Ist eine Strafanzeige nicht von vornherein haltlos, ist es nach dem Rechtsempfinden der SPK klar so, dass ein rechtsstaatliches [PAGE 85] Verfahren auch gegen einen Bundesrat durchgeführt werden soll. Wir möchten nicht Vorreiter von Lösungen à la südliches Nachbarland werden.

Dementsprechend sollten wir diesen Artikel 61a RVOG aufheben.