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Janiak Claude · Ständerat · 2010-11-29

Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2010-11-29

Wortprotokoll

Auch dieses Geschäft ist in der Kommission für Rechtsfragen vorberaten worden, und wir stehen vor einer ähnlichen Situation wie bei den anderen Geschäften. Wenn man ein solches Geschäft vorbereitet, dann nimmt man die Protokolle zur Hand. Als ich das Kommissionsprotokoll zur Hand genommen habe, habe ich gesehen, dass ausschliesslich die damalige Vorsteherin des EJPD sprach und die Vorlage vorstellte und sich von uns niemand zu Wort gemeldet hatte; es waren also alle damit einverstanden. Was ich jetzt vortragen werde, das müsste also voraussichtlich auch Frau Bundesrätin Sommaruga nachher wiederholen. Ich sage einfach, dass die folgenden Worte nicht auf meinem Mist gewachsen sind, sondern ich sie aus den Beratungen der Kommission übernommen habe.

Das Übereinkommen des Europarates über die Cyberkriminalität ist am 1. Juli 2004 in Kraft getreten. Es ist die erste und bis heute einzige internationale Konvention, die sich mit dem Phänomen der Computerkriminalität und mit Netzwerkdelikten befasst. Der Vertrag befasst sich im ersten Teil mit materiellen Strafbestimmungen. Bei Tatbeständen wie Hacking, Computerbetrug oder Kinderpornografie werden die Staaten verpflichtet, ihr Strafrecht zu harmonisieren. Die Konvention kann in dieser Hinsicht auch als Instrument im Kampf gegen Cyberangriffe bezeichnet werden, obwohl sie keine spezifischen Regelungen betreffend Cyberwar aufstellt. In einem zweiten Teil werden Fragen des Strafprozesses geregelt. Es geht vor allem um die Erhebung und die Sicherung von elektronischen Beweismitteln. In einem dritten Kapitel regelt die Konvention die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen unter den Vertragsstaaten.

Wo steht die Schweiz im Hinblick auf die Anforderungen der Konvention? Das Strafrecht mit Bestimmungen aus dem Bereich des Computerstrafrechts sowie gegen Kinderpornografie vermag den Erfordernissen des Vertrags über weite Strecken zu genügen. Anpassungsbedarf besteht beim sogenannten Hacking-Tatbestand. Hier wird eine massvolle Vorverlagerung der Strafbarkeit vorgeschlagen. Strafbar macht sich auch, wer Passwörter oder andere Daten im Wissen zugänglich macht, dass diese für Hacking benutzt werden sollen. Für den prozessualen Bereich kann festgehalten werden, dass die Schweizerische Strafprozessordnung, welche demnächst, am 1. Januar 2011, in Kraft treten wird, den Anforderungen des Übereinkommens genügt. Sie sehen auch, dass bei Artikel 2 des Beschlusses, den wir fassen müssen, bei der Strafprozessordnung kein Änderungsbedarf besteht.

Bei der Rechtshilfe ist eine weitere Anpassung notwendig. Die Schweizer Behörden sollen die Möglichkeit erhalten, elektronische Verkehrsdaten vor Abschluss eines Rechtshilfeverfahrens an ausländische Behörden weiterzugeben. Diese Möglichkeit wird durch den Gesetzentwurf auf besondere Fälle eingeschränkt, sodass die Rechte der betroffenen Personen angemessen geschützt werden.

Die Bedeutung des Übereinkommens des Europarates über die Cyberkriminalität soll nicht überschätzt werden. Die Erfahrungen aus der letzten Staatenkonferenz in Paris, an welcher die Schweiz teilgenommen hat, haben gezeigt, dass zahlreiche Staaten bei der Umsetzung des inhaltlich doch relativ komplizierten Übereinkommens nach wie vor an ihre Grenzen stossen. Es ist aber sicher wichtig, dass wir uns bei diesem Thema den Entwicklungen, die hier stattfinden, anschliessen.

Ich bitte Sie deshalb namens der Kommission, auf die Vorlage einzutreten. Zu den einzelnen Artikeln werde ich mich jeweils noch einmal äussern.

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