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Humbel Ruth · Nationalrat · 2011-03-03

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP/EVP/glp · 2011-03-03

Wortprotokoll

Bei Artikel 41c Absatz 1 folgt die nationalrätliche Kommission dem Ständerat, weil dessen Fassung präziser ist: Integrierte Versorgungsnetze müssen den Zugang zu allen Leistungserbringern sicherstellen. Es sind inzwischen dennoch Unsicherheiten dahingehend aufgetreten, wie Netzwerke gestaltet werden müssen und ob die freie Spitalwahl oder auch die Wahl, in ein Krankenheim zu gehen, eingeschränkt wird. Wir gehen davon aus, dass ein Netzwerk interdisziplinär, also aus Grundversorgern, Spezialisten, Spitex, Apothekern usw., zusammengesetzt ist und dass ein Versorgungsnetz nicht bloss aus einer Fachgruppe besteht. Wenn es trotzdem so ist, dass ein Netzwerk z. B. nur aus Grundversorgern besteht, muss dieses Netz den Zugang zu anderen Leistungserbringern wie Spezialisten, Apothekern, Spitex usw. sicherstellen. Die gesamte ambulante Behandlungskette untersteht der Budgetmitverantwortung, welche vom Versorgungsnetz zu tragen ist.

Zur Frage der freien Spitalwahl: Ambulante Spitalleistungen können durchaus Bestandteil eines integrierten Versorgungsnetzes sein, und auch stationäre Spitalleistungen können theoretisch durch die integrierte Versorgung abgedeckt werden, sofern das Versorgungsnetz stationäre Leistungen mit einschliesst und/oder einen Zusammenarbeitsvertrag mit einem Spital hat. Praktisch wird die Integration von stationären Leistungen in ein Netz schwieriger als die von ambulanten Spitalbehandlungen, solange wir eine unterschiedliche Finanzierung von ambulanten und stationären Leistungen haben. Das Gesetz schliesst allerdings nicht aus, dass ein Netz stationäre Leistungen einschliessen kann. Diese Leistungen werden ausschliesslich durch einen Zusammenarbeitsvertrag zwischen dem Netzwerk und dem Spital geregelt, können von einer Krankenversicherung also nicht beispielsweise mit Spitallisten übersteuert werden. Solche speziellen Produkte - eingeschränkte Spitalwahl der Krankenversicherer - werden dann über andere besondere Versicherungsformen und nicht durch Managed Care abgedeckt, wo die Leistungen durch die Leistungserbringer, also die Versorgungsnetze, definiert werden.