Fluri Kurt · Nationalrat · 2011-03-08
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2011-03-08
Wortprotokoll
Wir empfehlen Ihnen, hier der Mehrheit zu folgen.
An sich könnte man sich bereits fragen, ob der Titel der revidierten Bestimmung noch zutreffend sei, nachdem es eben nicht mehr um eine Missbrauchsbekämpfung geht, sondern um eine generelle, abstrakte Inhaltskontrolle. Aber das ist vielleicht eine formalistische Frage. Immerhin wollen wir bei der Missbrauchsbekämpfung bleiben. Der Missbrauch wäre nach dem Entwurf des Bundesrates nicht mehr vorausgesetzt; aber wir wollen bei der Missbrauchsbekämpfung im Einzelfall bleiben. Es geht hier um die Frage, ob eine abstrakte Inhaltskontrolle durch den Richter - z. B. auf eine Klage einer Konsumentenschutzorganisation hin - vorgenommen, ob die AGB überprüft werden können sollen oder nicht. Das wollen wir nicht.
Es wäre sogar die Rechtssicherheit infrage gestellt, weil sämtliche AGB inskünftig durch derartige Organisationen geprüft und eingeklagt werden könnten, weil sie angeblich den neuen Artikel 8 verletzen. Die Vertragsfreiheit, die heute auch bei Massenverträgen besteht, würde de facto auf Individualverträge beschränkt, wo eben diese Bestimmung von Artikel 8 nicht greift. Aber dort, wo es um AGB geht - um diese geht es in sehr vielen Rechtsbereichen -, würde an sich die Vertragsfreiheit reduziert oder zumindest relativiert, und zwar sehr stark.
Dann ist immer wieder die Rede davon, auch heute wieder, dass es um Einzelpersonen als Konsumenten gehe und dass auf der anderen Seite eine marktmächtige Organisation mit allgemeinen Vertragsbestimmungen stehe. Aber sehr häufig werden die AGB auch zwischen Unternehmen abgeschlossen; es geht auch innerhalb der Geschäftswelt sehr häufig um AGB. Dort besteht kein Schutzbedürfnis, wie es von der Minderheit für den Einzelkonsumenten dargelegt wird.
Heute haben wir die Praxis, die von der Minderheit als zahnlos dargestellt wird, dergestalt, dass erstens Bestimmungen, die unklar sind, durch das Bundesgericht zuungunsten derjenigen Partei ausgelegt werden, die die unklare Formulierung vorgenommen hat. Zweitens gibt es die sogenannte Ungewöhnlichkeitsklausel. Das heisst, dass Bestimmungen, mit denen ein Vertragspartner nach Treu und Glauben nicht rechnen muss, nicht Vertragsbestandteil sind bzw. in den AGB speziell hervorgehoben werden müssen, beispielsweise mit Fettschrift. Damit wird der Konsument auf diesen ungewöhnlichen Vertragsbestandteil hingewiesen. Dann ist es seine Sache, die AGB-Bestimmung zu streichen und durch Verhandlungen mit dem Leistungsanbieter oder mit dem Warenanbieter eine Neuformulierung zu erzwingen, sofern der Anbieter den Vertrag unter diesen Vorbehalten dann überhaupt noch eingehen will. Ob ein Vertrag im Sinne des Nachfragenden, des Käufers oder des Dienstleistungsbeanspruchenden zustande kommt, ist eine Frage des gegenseitigen Interesses.
Von Frau Leutenegger Oberholzer wurde angeblich massives Lobbying vonseiten der Wirtschaft und insbesondere vonseiten von Economiesuisse ins Feld geführt. Wenn ich mich richtig erinnere, haben wir irgendwann einmal einen Brief erhalten. Aber wir haben beispielsweise auch einen Brief von den Konsumentenschutzorganisationen erhalten. Von einem massiven Lobbying kann keine Rede sein.
Herr Jositsch reibt sich die Augen in Anbetracht der aus seiner Sicht unvernünftigen Mehrheit der Kommission. Er will mit dem UWG den Missbrauch bekämpfen. Das wollen wir auch, aber der heutige Artikel 8 ist ja eben eine Missbrauchsbekämpfung und keine abstrakte Normenkontrolle. Aus diesen Gründen, weil wir den Systemwechsel hin zur abstrakten Inhaltskontrolle ablehnen, haben wir einer parlamentarischen Initiative der damaligen Ständerätin Sommaruga bereits im Jahr 2009 zweimal keine Folge gegeben.
Wir bitten Sie im Namen der FDP-Liberalen Fraktion, den Systemwechsel auch jetzt abzulehnen und der Mehrheit zuzustimmen.