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Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · 2011-03-09

Birrer-Heimo Prisca · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion · 2011-03-09

Wortprotokoll

Ich äussere mich zu beiden Minderheitsanträgen, also sowohl zu jenem zu Artikel 13 Absatz 1 als auch zu jenem zu Artikel 13 Absatz 2.

Aktuell beginnt die Schutzdienstpflicht mit dem Jahr, in dem die Pflichtigen 20 Jahre alt werden, und sie dauert bis zum Ende des Jahres, in dem sie 40 Jahre alt werden. Damit besteht eine Ungleichheit gegenüber der Wehrpflicht, die bis zum Ende des Jahres dauert, in dem der Wehrpflichtige 30 Jahre alt wird. Diese Ungleichheit hat nachteilige Effekte: Der Zivilschutz hat viel zu hohe Bestände. Die heutige Regelung fördert die Neigung, möglichst viele Schutzdienstpflichtige nach Vollendung des 30. Altersjahres der Reserve zuzuteilen. Hauptgrund ist die Wehrpflichtersatzordnung. Diese sieht vor, dass Schutzdienstpflichtige, die weniger als 30 Jahre alt sind, ihren Wehrpflichtersatz minimieren können, indem sie geleistete Schutzdiensttage geltend machen. Wer älter als 30 ist, kann keine Schutzdiensttage mehr geltend machen. Dies schafft einen Anreiz, sich möglichst bald in die Reserve umteilen zu lassen, und das wird auch oft gemacht. Ob die in die Reserve eingeteilten Schutzdienstpflichtigen wirksam einsatzfähig sind, ist zumindest ungewiss. Es fehlen bis anhin verlässliche Zahlen, wie viele Angehörige der Personalreserve überhaupt ausgebildet sind.

Angesichts dieser Umstände ist es ehrlicher, die Schutzdienstpflicht mit Vollendung des 30. Altersjahres ganz enden zu lassen; dies namentlich auch deshalb, weil die Reservebestände des Zivilschutzes in den letzten Jahren massiv zugenommen haben: 2005 waren rund 48 700 Zivilschützer in der Personalreserve, 2009 waren es bereits 66 300. Das sind 47 Prozent oder fast die Hälfte des Gesamtbestandes. Die insgesamt hohen Bestände an Aktiven und Reservisten sind mit ein Grund für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft, die bei bestimmten Festanlässen zum Teil doch als fragwürdig bezeichnet werden können. Aus den genannten Gründen ist es ein Gebot nicht nur der Gleichbehandlung, sondern auch des effizienten Ressourceneinsatzes, die Altersgrenze der Schutzdienstpflicht jener der Wehrpflicht anzugleichen.

Ich bitte Sie, den Minderheitsantrag zu unterstützen und in Artikel 13 Absatz 1 die 30 Jahre festzulegen und in Absatz 2 dann die Ausdehnungsmöglichkeit, die besteht, entsprechend herunterzusetzen.