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Graber Konrad · Ständerat · 2011-03-02

Graber Konrad · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP/EVP/glp · 2011-03-02

Wortprotokoll

Bei der Präambel wurde in der Kommission nochmals kurz über die Verfassungsgrundlage diskutiert. Dabei hielt Ihre Kommission an ihrer Position fest, wonach die Grundlage für die Buchpreisbindung nicht im Kulturförderartikel, in Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung, zu finden ist, sondern im Strukturartikel, also in Artikel 103 der Bundesverfassung. Gemäss diesem Strukturartikel kann der Bund "wirtschaftlich bedrohte Landesgegenden unterstützen sowie Wirtschaftszweige und Berufe fördern, wenn zumutbare Selbsthilfemassnahmen zur Sicherung ihrer Existenz nicht ausreichen".

Weil wir in der Diskussion den Eindruck erhielten, dass es in dieser Frage in erster Linie um die kleinen Buchhandlungen geht, schien uns dieser Artikel bereits im ersten Umgang der richtige zu sein - der Strukturartikel und nicht der Kulturförderartikel. Ihre Kommission hat aber die seinerzeitige Diskussion, die wir sehr ausgiebig geführt haben, in diesem zweiten Umgang nicht nochmals geführt, sondern lediglich bestätigt, was die Kommission im ersten Umgang beschlossen hat und was dann auch unser Rat beschlossen hat.

Ich frage mich aber auch, ob es sinnvoll ist, sich hier auf zwei Verfassungsartikel zu berufen. Ich glaube, der Sache ist nicht gedient, wenn man hier eine Auswahlsendung als Verfassungsgrundlage bringt. Man muss doch sagen, worum es geht: Geht es um die Förderung des Buches als Kulturgut, geht es um die Buchhandlungen, oder geht es um die Autoren? In der Diskussion in der Kommission haben wir vor allem den Eindruck erhalten, dass es um die kleinen Buchhandlungen geht, die unterstützt werden sollen. Alle anderen Punkte wie die Autorenförderung oder das Buch als Kulturgut können in unseren Augen nicht mit einer Buchpreisbindung unterstützt werden, sondern eher im Rahmen der Kulturförderung und der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen.

Deshalb hat Ihre Kommission an ihrem ersten Beschluss festgehalten und beantragt Ihnen, auch im zweiten Umgang an Ihrem Beschluss festzuhalten.