Gross Jost · Nationalrat · 2001-05-07
Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2001-05-07
Wortprotokoll
Ich beantrage Ihnen im Namen der SP-Fraktion, im Hauptstandpunkt der Minderheit I zu folgen, im Eventualstandpunkt der Mehrheit und dem Bundesrat.
Ich möchte meine Interessenbindung auch offen legen. Ich bin frei praktizierender Anwalt; aber im Unterschied zu Kollege Cina vertrete ich hier nicht einen Interessenstandpunkt, sondern bin ich für die Gleichbehandlung der selbstständig und der unselbstständig Erwerbstätigen auch beim Beitragssatz.
Worum geht es bei der Privilegierung der Selbstständigerwerbenden, wie sie bisher im Beitragssatz von 7,8 Prozent zum Ausdruck gekommen ist? Die ursprüngliche Motivation - wenn man in die Geschichte der Gesetzgebung zurückschaut - ist ganz klar: Man glaubte, damals zu Recht, gewisse Gruppen von selbstständig Erwerbstätigen wie Kleingewerbler und mittelständische Unternehmer hätten nicht die gleichen Möglichkeiten, sich beispielsweise einer Pensionskasse anzuschliessen. Das ist Vergangenheit! Der Zugang des mittleren Gewerbes und des Kleingewerbes zur zweiten Säule ist gewährleistet, und die dritte Säule ist gerade für die selbstständig Erwerbstätigen mit grossen steuerrechtlichen Abzugsmöglichkeiten verbunden. Es gibt deshalb keinen Grund, die selbstständig Erwerbstätigen aus diesem ursprünglichen gesetzgeberischen Motiv heraus weiter zu privilegieren.
Das System ist pervertiert. Ich kann es nicht anders sagen. Wie sonst können Sie sich erklären, dass heute 60 Prozent der selbstständig Erwerbstätigen vom System der sinkenden Skala profitieren und dass von diesen 60 Prozent rund 37 Prozent privilegiert werden, weil sie eine selbstständige, aber gleichzeitig auch eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und damit möglicherweise noch ein sehr hohes Zusatzeinkommen erzielen? Die AHV ist eine Volksversicherung, die alle Bevölkerungsgruppen gleichberechtigt in das Leistungs- und Finanzierungssystem einbeziehen muss.
Die Privilegierung der selbstständig Erwerbstätigen über den Beitragssatz ist deshalb systemwidrig. Herr Triponez hat in der Kommission davon gesprochen, es liege ein überdurchschnittlicher Solidaritätsbeitrag der Selbstständigerwerbenden an die AHV vor. Richtig ist aber, Herr Triponez, dass hier eine Quersubventionierung der Selbstständigerwerbenden durch die Arbeitnehmer stattfindet. Das ist die Realität.
Herr Bortoluzzi hat Recht, wenn er sagt, die Bemessungsgrundlagen seien unterschiedlich. Es ist richtig, dass sich die Bruttoeinkommen dieser beiden Gruppen als Bemessungsgrundlage insofern voneinander unterscheiden, als die Arbeitgeberleistung im Bruttolohn des Arbeitnehmers nicht enthalten ist. Herr Cina verschweigt aber, dass der Verband der selbstständig Erwerbstätigen einen ganz anderen Vorschlag macht. Der Verband sagt nämlich, um eine [PAGE 406] Übereinstimmung der Bemessungsgrundlagen herbeizuführen, müsste man Artikel 10 Absatz 2 AHVG ändern, statt über den Beitragssatz die Privilegierung der selbstständig Erwerbstätigen fortzusetzen.
In der Kommission wurde auch von notwendigen wirtschaftlichen Anreizen für die selbstständig Erwerbstätigen in diesem Land gesprochen. Das ist keine Legitimation für die Weiterführung dieser eklatanten Ungleichbehandlung. Wo sind denn die entsprechenden Anreize für Arbeitnehmer, die ja über Lohnprozente immer höhere Lasten der sozialen Sicherheit zu finanzieren haben?
Noch ein Wort zu Herrn Bortoluzzi: Die wirtschaftliche Situation der Arbeitgeber, der Selbstständigerwerbenden, dürfen Sie nicht mit jener der Arbeitnehmer vergleichen, indem Sie beispielsweise sagen, die Selbstständigerwerbenden hätten ja keine Arbeitslosenversicherung. Die selbstständigen Unternehmer haben nicht nur das unternehmerische Risiko; sie haben auch die damit verbundene Gewinnerwartung. Sie können doch hier die Situation der Arbeitgeber nicht mit jener der Arbeitnehmer vergleichen, indem Sie den Sozialschutz des Arbeitnehmers in der Sozialversicherung gewissermassen ad absurdum führen.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie, der Minderheit I und eventuell der Mehrheit und damit dem Bundesrat zu folgen.