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Maissen Theo · Ständerat · 2011-03-09

Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP/EVP/glp · 2011-03-09

Wortprotokoll

Ich werde zu allen drei Artikeln sprechen. Wir haben sie in der Kommission nicht besprochen. Ich gehe davon aus, dass man also im Wesentlichen damit einverstanden ist, da dort niemand auf die Idee gekommen ist, sie zu streichen.

Zuerst zu Artikel 18. Artikel 18 muss man natürlich in Verbindung mit Artikel 26 sehen. Wenn man Artikel 18 streicht, müsste man konsequent sein und Artikel 26, die Übergangsbestimmung, auch streichen. Denn wir haben hier neue Instrumente des Bundes, um kantonale Programme im Bereich Aufbau und Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendpolitik zu installieren. Dann gibt es dort die Möglichkeit, mit diesen Programmen vertragliche Vereinbarungen zu treffen.

Absatz 1 von Artikel 18 betrifft ja Bund und Kantone. Es ist ganz klar. Wenn man mit Artikel 26, der Übergangsbestimmung, diese Anschubfinanzierung mit Programmen macht, dann muss man auch einen entsprechenden Informations- und Erfahrungsaustausch haben. Sonst hängt Artikel 26 in der Luft. Absatz 2 von Artikel 18 betrifft den Informations- und Erfahrungsaustausch der tätigen Fachpersonen. Das gehört parallel dazu. Schliesslich kommt Absatz 3. Darin geht es, so betrachte ich das, an und für sich um einen Dienst, um die Informationen zu verbreiten. Mindestens die Absätze 1 und 2 stehen in einem direkten Bezug zu Artikel 26. Sie sind notwendig, um Artikel 26 zielführend umzusetzen.

Bei Artikel 19, "Beteiligung an Organisationen und Errichtung von Organisationen", müssen wir Folgendes sehen: Die ganze Kinder- und Jugendpolitik ist, wie es bereits verschiedentlich erwähnt wurde, heute einer sehr grossen Dynamik unterworfen. Es ist durchaus denkbar, dass es Sinn machen würde, dass der Bund sich an solchen Organisationen beteiligen kann. Aber was nun bei diesem Artikel 19 wichtig ist, wenn eine solche Beteiligung infrage kommt, können Sie in der Botschaft nachlesen: "Die Mitwirkung des Bundes in einer privatrechtlichen Stiftung oder in anderen Formen privatrechtlicher Zusammenschlüsse bedarf einer formell-gesetzlichen Grundlage."

Eine solche Mitwirkung würde also vom Parlament beraten, bevor damit angefangen werden könnte, und deshalb denke ich nicht, dass hier Artikel 19 diesbezüglich eine Gefahr ist.

Artikel 20 haben wir in der Kommission besprochen. Da wurde unter anderem festgestellt, es sei eher ein Novum, dass ein Bundesamt, wie hier das BSV in Artikel 20, genannt werde. Es wurde uns plausibel zur Antwort gegeben, man wolle hier im Sinne der Transparenz gegen aussen aufzeigen, welches Bundesamt zuständig sei. Dieser Artikel 20 bestimmt nach meinem Dafürhalten etwas, das so oder so gemacht werden muss. Es ist zwar der Bundesrat, der verantwortlich ist. Aber diese Aufgabe wird über das Departement an das BSV delegiert, und damit ist Artikel 20 im Grunde genommen lediglich eine Feststellung, die so oder so Gültigkeit hat.

Deshalb bin ich persönlich der Meinung, wir sollten bezüglich der Artikel 18, 19 und 20 den Antrag Janiak ablehnen.