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Maissen Theo · Ständerat · 2011-03-09

Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP/EVP/glp · 2011-03-09

Wortprotokoll

Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit soll totalrevidiert werden. Ziel des neuen Kinder- und Jugendförderungsgesetzes ist es, angesichts der veränderten Bedürfnisse der sich wandelnden Gesellschaft das Engagement des Bundes in der Kinder- und Jugendpolitik innerhalb der bestehenden verfassungsmässigen Zuständigkeiten zu verstärken. Die entsprechende Verfassungsgrundlage ist Artikel 67 Absatz 2 der Bundesverfassung. Die Förderung der Entwicklung und Autonomie von Kindern und Jugendlichen ist ein zentrales Element der schweizerischen Kinder- und Jugendpolitik, die sich unter Bezugnahme auf die Bundesverfassung und das Völkerrecht als eine Politik des Schutzes, der Förderung sowie der Mitsprache und Mitbestimmung versteht.

Die schweizerische Kinder- und Jugendpolitik ist geprägt einerseits durch eine föderale Aufgabenteilung und andererseits durch die wichtige Rolle nichtstaatlicher Organisationen. Dies gilt in besonderem Masse für die Kinder- und Jugendförderung im Rahmen der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Dem Bund kommt hier sowohl gegenüber den Kantonen und Gemeinden als auch in Bezug auf die Kinder- und Jugendorganisationen und die anderen privaten Trägern eine subsidiäre Rolle zu.

Die ausserschulische Arbeit zeichnet sich dadurch aus, dass sie mit ihren unterschiedlichen Angebotsformen und Trägern günstige Rahmenbedingungen schafft, welche den Kindern und Jugendlichen die Chance eröffnen, sich ausserhalb der Schule in eigenständigen Projekten freiwillig zu engagieren und Verantwortung zu übernehmen sowie Schlüsselkompetenzen zu erlernen. Damit leistet die ausserschulische Arbeit anerkanntermassen einen wichtigen Beitrag sowohl zur Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu Personen, die Verantwortung für sich selber und für die Gemeinschaft übernehmen, als auch zu ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration. Gerade auch angesichts der Diskussionen über die Integration von Ausländern können wir davon ausgehen, dass besonders bei Kindern und Jugendlichen von ausländischen Eltern die Kinder- und Jugendarbeit bezüglich der Integration einen hohen Stellenwert haben kann.

Angesichts der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen der letzten zwei Jahrzehnte hat sich auch das Umfeld für die ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit stark gewandelt. Als Stichworte sind namentlich veränderte familiäre Strukturen, die Migrationsdynamik sowie die neuen Technologien und Anforderungen an Kinder und Jugendliche in Schule, Ausbildung und Wirtschaft zu nennen. Gleichzeitig hat sich auch die ausserschulische Arbeit weiterentwickelt und ihre Angebote an die veränderten gesellschaftlichen Gegebenheiten angepasst. Diesen Herausforderungen und Entwicklungen wird das heute noch geltende Kinder- und Jugendförderungsgesetz nicht mehr gerecht.

Sie können sich erinnern: Am 27. August 2008 hat der Bundesrat den Bericht "Strategie für eine schweizerische Kinder- und Jugendpolitik" verabschiedet. Der Bericht legt den Grundstein für die künftige Kinder- und Jugendpolitik in der Schweiz. Der Bundesrat bringt in diesem Bericht seinen Willen zum Ausdruck, im Rahmen seiner verfassungsrechtlichen Kompetenzen und unter Wahrung des föderalistischen Rahmens die Rolle des Bundes im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes, der Kinder- und Jugendförderung und der politischen Partizipation von Kindern und Jugendlichen auszubauen. Ziel dieses verstärkten kinder- und jugendpolitischen Engagements des Bundes ist es, zum Wohlbefinden und zur sozialen Integration von Kindern und Jugendlichen, zur Nachhaltigkeit der gesellschaftlichen Entwicklung sowie zu einem generationenübergreifenden Ausgleich beizutragen.

Kernelement dieser Strategie ist nun die Totalrevision des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes. Dieses enthält in sieben Punkten folgende Stossrichtung:

1. Es geht um die Verstärkung des Integrations- und Präventionspotenzials der Kinder- und Jugendförderung des Bundes.

2. Es geht um die stärkere inhaltliche Steuerung der Finanzhilfen des Bundes.

3. Es geht um die Erweiterung der Zielgruppe auf Kinder ab dem Alter von fünf Jahren.

4. Es geht um die Förderung der politischen Partizipation auf Bundesebene unter Einbezug von Jugendlichen aus allen Bevölkerungsschichten.

5. Es geht um die zeitlich befristete Anschubfinanzierung für den Aufbau und die konzeptionelle Weiterentwicklung von kinder- und jugendpolitischen Massnahmen zugunsten der Kantone, welche dies wünschen, sowie um die Unterstützung kantonaler und kommunaler Modellvorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung.

6. Es geht um die Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches und der Zusammenarbeit mit den Kantonen und anderen wichtigen kinder- und jugendpolitischen Akteurinnen und Akteuren.

7. Letztlich geht es um die Verstärkung der horizontalen Koordination der mit kinder- und jungendpolitischen Fragen befassten Bundesstellen.

Am 29. Oktober 2010 führte die WBK des Ständerates Anhörungen durch. Wir hörten die EDK, die Eidgenössische Kommission für Kinder- und Jugendfragen, die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände und den Dachverband offene Jugendarbeit Schweiz an.

Die Kantone und die EDK sind mit der Gesetzesvorlage grundsätzlich einverstanden. Seitens der Kantone ist das Hauptanliegen das Vorgehen bei der Festlegung der verbindlichen Ziele. Die Kantone wünschen eine klarere Definition der Mitwirkungsmöglichkeiten. Deshalb haben wir in Artikel 11 eine entsprechende Anpassung vorgenommen. Hinsichtlich der Finanzen wird - das ist ja nicht anders zu [PAGE 170] erwarten - seitens der Kantone ein grösseres Engagement des Bundes erwartet.

Seitens der Jugendverbände wurde dargelegt, dass aus ihrer Sicht die obere Altersgrenze von 25 Jahren zu tief sei. In den Anhörungen und Diskussionen wurde eine obere Altersgrenze von 30 Jahren gefordert. Mit dem Antrag Janiak liegt hierzu ja auch ein entsprechender Antrag vor. Der Grund, weshalb die obere Altersgrenze bei 30 Jahren liegen soll, ist aus Sicht der Jugendverbände der, dass sich viele Jugendliche in Verbänden, auf Bundesebene wie auch in Austauschprogrammen bis zu einem Alter von 30 Jahren engagieren; ich werde dazu in der Detailberatung noch Näheres erklären und darstellen, wie die Situation in der Realität ist.

In Kritik stand ferner, dass die Finanzhilfen für mitgliederbasierte Organisationen einen aktiven Mitgliederbestand von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen voraussetzen und dass auch nichtmitgliederbasierte Organisationen in den Genuss von Finanzhilfen kommen können. Es wurde seitens von Jugendverbänden moniert, diese Zahl von 500 sei zu tief. Man befürchtet, dass die grossen Organisationen in der Folge weniger Mittel erhalten. Sie haben vielleicht die gemeinsame Medienmitteilung von Jungwacht Blauring Schweiz, Pfadibewegung Schweiz und Cevi vom 17. September 2010 zur Botschaft des Bundesrates gelesen, in welcher diese zur Limite von mindestens 500 Kindern und Jugendlichen einer mitgliederbasierten Organisation festhalten, das sei eine Ohrfeige für die Kinder- und Jugendverbände. Auch dazu werden wir in der Detailberatung - zu Artikel 7 Absatz 2 Litera d liegt ja ein Antrag vor - noch nähere Ausführungen machen.

Schliesslich noch einige Hinweise zu den finanziellen Auswirkungen: Das mit dieser Vorlage einhergehende erhöhte kinder- und jugendpolitische Engagement des Bundes bedingt eine moderate Erhöhung der Bundesmittel. Vorgesehen ist, dass nach Inkrafttreten der Vorlage der jährliche Mittelbedarf über einen Zeitraum von drei Jahren von heute rund 6,95 auf 10,3 Millionen Franken anwächst. Nach weiteren vier Jahren wird der Betrag mit dem Auslaufen der Unterstützung kantonaler Programme kontinuierlich abnehmen, und ab dem Jahr 2022 wird er 8,4 Millionen Franken betragen. Die zusätzlichen finanziellen Mittel sollen im Eidgenössischen Departement des Innern kompensiert werden.

Nach Auskunft der Verwaltung sollte dies ausreichen, um die bisher von diesen Mitteln profitierenden Organisationen in der gleichen Grössenordnung wie bis anhin zu dotieren.

Die WBK hat das Gesetz am 20. Januar 2011 beraten. Sie stellt Ihnen einstimmig den Antrag, auf die Vorlage einzutreten.

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