Meier-Schatz Lucrezia · Nationalrat · 2001-05-08
Meier-Schatz Lucrezia · Nationalrat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-05-08
Wortprotokoll
Es geht hier nicht um die Einführung eines neuen Artikels, sondern ganz klar um das Ersetzen des geltenden Artikels.
Ich habe am 26. September 2000 mit einer Motion (00.3458) den Bundesrat ersucht, Artikel 22ter des AHV-Gesetzes zu überprüfen. Was will Artikel 22ter? Er besagt, dass Personen, welche eine Altersrente beziehen und ein minderjähriges Kind haben, Anspruch auf eine Kinderrente haben. Ich möchte diese Kinderrente ändern. Nun stelle ich fest, dass der Bundesrat meine Motion in ein Postulat umwandeln möchte, aber hier dennoch nicht gehandelt hat.
Ich möchte kurz begründen, weshalb ich dies beantrage: Die Veränderung der Lebens- und Familienformen führt bekanntlich zu einer wachsenden Zahl von Personen im AHV-Alter mit minderjährigen Kindern. Das sind die so genannten Spätvaterschaften. Diese Eltern werden wesentlich besser gestellt als Eltern im Erwerbsleben, und dadurch entsteht eine Diskriminierung, die sich nicht vertreten lässt. Familien im Erwerbsalter erhalten durchschnittlich 183 Franken Kinderzulagen pro Monat und Kind; bei AHV-Bezügern - im Fall von Spätvaterschaften - beträgt hingegen eine Kinderrente von durchschnittlich 644 Franken pro Monat und Kind. Gegenwärtig werden somit jährlich mindestens 60 Millionen Franken AHV-Gelder für Spätvaterschaften in Form von Kinderrenten an Senioren ausbezahlt, was 11 500 Kinderrenten gleichkommt.
Gemäss Bundesrat und Bundesamt für Sozialversicherung ist mit einem weiteren Anstieg der Anzahl Bezüger von Kinderrenten bis mindestens 2009 zu rechnen. Ferner stellt selbst der Bundesrat fest, dass Versicherte mit Anspruch auf Kinderrenten verstärkt zum Rentenvorbezug tendieren; damit entstehen zusätzliche Mehrkosten, und zwar ohne Rücksicht auf die finanzielle Lage dieser Senioren.
Die Festlegung der Höchst- und Mindestbeiträge der Renten beeinflussen die Höhe der Kinderrente - minimal 415 Franken, maximal 721 Franken -, welche also proportional zur Rente des Vaters oder allenfalls der Mutter ausgerichtet wird.
Da aber die ausbezahlten Leistungen der AHV und die tatsächlichen Einkommen der Rentner nur bedingt von einander abhängig sind, ist nicht einzusehen, weshalb die Grundrente mit einer Kinderrente und nicht - wie bei der grossen Mehrheit der Eltern - mit einer normalen Kinderzulage ergänzt wird. Die Kinderrente führt dazu, dass Väter mit einer Maximalrente eine höhere Kinderrente erhalten als jene, die früher schon tiefere Einkommen erzielten. Auch dies ist meines Erachtens ungerechtfertigt, namentlich auch jenen Personen gegenüber, die im Erwerbsleben sind.
Wie Sie alle wissen, ist die Ausgestaltung der Familien- und Kinderzulagen nach wie vor höchst unterschiedlich und sehr unbefriedigend geregelt. Die Leistungen sind nach Bezügerkreisen und Kantonen unterschiedlich. So erhalten z. B. je nach Kanton Nichterwerbstätige keine Zulage, es sei denn, sie seien Rentner. Die Ausnahme ist aus zwei Gründen stossend: Erstens beträgt die Höhe der bezahlten Kinderrente an AHV-Bezüger das Mehrfache einer Kinderzulage, und zweitens widerspricht diese privilegierte Behandlung dem Grundsatz der Leistungsgerechtigkeit. Derart unterschiedliche Leistungssysteme sind nicht nur intransparent, sondern widersprechen dem Gebot der sozialen Gerechtigkeit. Die Familien sollen in Anbetracht der Leistungen, die sie erbringen, in Bezug auf Kinderrenten respektive Kinderzulagen gleichgestellt werden, nach dem Motto: ein Kind, eine Zulage. Sollten AHV-Bezüger, welche noch Elternpflichten wahrnehmen, mit finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert sein, dann soll ihnen das gleiche Recht auf Unterstützung - Stichwort z. B. Bedarfsleistung - gewährt werden, aber nicht ein Recht auf eine wesentlich höhere Zulage in der Form einer Kinderrente.
Viele in diesem Saal verlangen, dass die Witwen nun ein Opfer erbringen und auf das bis anhin gewährleistete Recht auf eine Versicherungsleistung verzichten sollten. Ich lade Sie nun aber ein, das Recht auf eine Kinderrente, welche das Mehrfache einer Kinderzulage ausmacht, kritisch zu hinterfragen. Hier werden, ohne jegliche Abklärungen über Bedarf und Notwendigkeit dieser zusätzlichen Zustüpfe zu treffen, jährlich mindestens 70 Millionen Franken Vätern zugespielt.
Ich lade Sie ein, meinem Antrag zuzustimmen, auch im Wissen darum, dass vielleicht der Ständerat noch allfällige Formulierungen präzisieren oder überprüfen wird. Somit können wir in einem späteren Schritt, wie dies der Bundesrat vorschlägt, über ein einheitliches und unter den Sozialversicherungen koordiniertes Konzept der ausgerichteten Leistungen für Kinder bestimmen können.