Dormann Rosmarie · Nationalrat · 2001-05-08
Dormann Rosmarie · Nationalrat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-05-08
Wortprotokoll
Wir kommen nun zu einer Pièce de résistance. Davon gibt es in der laufenden AHV-Revision drei. Hier geht es um die Fragen des Rentenalters und der Flexibilisierung, die in der Kommission gemeinsam behandelt worden sind. Zu Artikel 21 Absatz 1 liegen zwei Minderheitsanträge vor, ein verbindlicher Antrag und ein Eventualantrag. Der Antrag Ménétrey-Savary verlangt, dass das Rentenalter der Frau bei 64 bleibt, wie es heute geregelt ist. Sie wissen, dass die Frauen seit 1. Januar 2001 mit 63 Jahren und ab 2005 mit 64 Jahren pensioniert werden. Ab 2009 wäre ja die Pensionierung der Frauen mit 65 Jahren vorgesehen. Frau Ménétrey-Savary möchte in jedem Fall an 64 Jahren für Frauen und 65 Jahren für Männer festhalten. Das würde heissen, dass die Frauen die Rente in jedem Fall nur während zwei Jahren vorbeziehen könnten, die Männer allerdings - je nach dem heutigen Entscheid - während drei Jahren.
Sie wissen, dass wir in diesem Bereich mehrere Volksabstimmungen hatten und dass sämtliche Initiativen, seinerzeit selbst die Auffang-Initiative, abgelehnt worden sind. Aus diesem Grund kann ich Ihnen empfehlen, den Antrag Ménétrey-Savary abzulehnen, obwohl dies in der Kommission nicht verbindlich beantragt worden ist.
Zu Artikel 21 Absatz 1 liegt der Minderheitsantrag II (Goll) vor. Frau Goll behält sich vor, je nach Ausgang der Abstimmung zu Artikel 40ter - Kürzung bei Vorbezug der Altersrente - auf die Frage des Rentenalters 65/65 zurückzukommen. Die Minderheit Goll möchte dann am Rentenalter 65 für die Männer und 64 für die Frauen festhalten und gleichzeitig all jenen Männern und Frauen, die keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben oder bei denen das Erwerbseinkommen geringer ist als das Anderthalbfache der Mindestrente, einen Rentenanspruch ab 62 Jahren gewähren. Dieser Eventualantrag hat in der Kommission keine Mehrheit gefunden.
Im Bereich des flexiblen Rentenalters haben wir in der Kommission eingehend über zwei grundsätzliche Modelle diskutiert, nämlich über das Erwerbsjahresmodell und über das Beitragsmodell. Bei Artikel 21 Absatz 1 verlangt die Minderheit I (Rossini), dass Männer und Frauen nach 40 vollständigen Beitragsjahren ab dem 60. Altersjahr in Pension gehen können, ohne eine Rentenkürzung in Kauf nehmen zu müssen.
Dieses Erwerbsjahresmodell wäre nicht gratis zu haben. Es würde die AHV-Rechnung mit rund 2,4 Milliarden Franken belasten. Dieses Erwerbsjahresmodell geht von der Überlegung aus, dass Personen, welche bereits früh ins Erwerbsleben eingetreten sind, in der Regel häufig eine schlechtere Ausbildung geniessen konnten und daher auch eher über tiefe Einkommen und folglich über tiefere Renten verfügen als Personen, die spät ins Erwerbsleben eingetreten sind. Sie sollen daher die Möglichkeit erhalten, bereits ab dem 60. Altersjahr eine ungekürzte Rente beziehen zu können, wenn sie 40 vollständige Beitragsjahre ausweisen können.
Dieses Modell - Herr Studer Heiner hat es bereits erwähnt - hört sich in der Tat auf den ersten Blick sehr interessant an. Bei diesem Modell stellt sich aber grundsätzlich die Frage: Wann und unter welchen Umständen ist ein Erwerbsjahr vollständig erfüllt? Unbestritten war in der Kommission die Meinung, dass ein bestimmtes Mindesteinkommen erzielt werden muss, um ein vollständiges Erwerbsjahr ausweisen zu können. In der Kommission haben wir zum Beispiel von einem monatlichen Einkommen von mindestens 1500 Franken gesprochen. Wir müssen nun aber wissen, dass allein die durchschnittliche IV-Rente im letzten Jahr 1313 Franken pro Monat betrug und folglich ein Grossteil dieser Rentenbezüger und -bezügerinnen kein vollständiges Erwerbsjahr erfüllen könnten.
Zudem hätten Frauen, die in ihrer Biografie erwerbslose Jahre wegen Familie und Mutterschaft aufweisen, keine Chance, vom ungekürzten Vorbezug zu profitieren. In der gleichen Position wären Arbeitslose oder gesundheitlich beeinträchtigte Personen. Um solchen Situationen gerecht zu werden, müssten wir Zeiten, während denen Arbeitslose Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen haben, berücksichtigen; wir müssten Zeiten, während welchen nach krankheits- oder unfallbedingter Aufgabe der Erwerbstätigkeit Taggelder als Ersatzeinkommen bezogen wurden, mit einbeziehen; wir müssten Dienstleistungen in Armee und Zivildienst, sofern Erwerbsausfallentschädigungen ausgerichtet wurden, anrechnen; wir müssten Zeiten des Bezugs einer IV-Rente, sofern noch eine Resterwerbstätigkeit ausgeübt wird, mitberücksichtigen, und wir müssten auch Zeiten der Aussteuerung und des Bezugs der wirtschaftlichen Sozialhilfe anrechnen.
Trotz der Anrechnung dieser Ersatzzeiten bliebe das Modell in erster Linie auf Männer zugeschnitten. Gemäss den Berechnungen der Bundesverwaltung könnten rund zwei Drittel der Männer die vorzeitige Rente bereits mit 64 Jahren beziehen, und zwar ungekürzt, währenddem es bei den 64-jährigen Frauen nur 42 Prozent wären. Besonders gravierend wären die Schwächen mit Blick auf die Frauen, die im Betrieb des Ehemannes mitgearbeitet haben und daher AHV-rechtlich überhaupt nicht erfasst sind. Denken wir an Ehefrauen im Gewerbe und in der Landwirtschaft. Dieser Schwachpunkt liesse sich mit der Zeit korrigieren, wenn zum Beispiel die Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten bei der AHV registriert würde. Konsequenterweise müsste dann allerdings auch für diese Personen eine effektive Beitragspflicht eingeführt werden. Rückwirkend ist dies aber schlicht unmöglich.
Sie sehen: Dieses Erwerbsjahresmodell setzt einen riesigen administrativen Berechnungsaufwand voraus, damit gerade jene profitieren könnten, die man als Klein- und Kleinstverdiener und -verdienerinnen erfassen und berücksichtigen möchte, damit sie ab dem 60. Altersjahr eine ungekürzte Rente beanspruchen könnten. Bei Personen aber, die kein lückenloses Jahreseinkommen von mindestens 18 000 Franken erreichen, würde die versicherungstechnische Kürzung voll greifen. Das wäre ein ganz klarer Nachteil gegenüber dem Modell Vorbezug mit Kürzungssatz. Dort kommt es nur bei obersten Einkommen zu versicherungstechnischen Kürzungen. Dazu kommt noch ein weiterer Aspekt, nämlich jener der Ausländer und Ausländerinnen, die einige Erwerbsjahre in der Schweiz verbracht haben und folglich AHV-Beiträge geleistet und einen Anspruch auf ihre Renten haben. Der Berechnungsaufwand für jene, die heute im Ausland leben, wäre in diesem Erwerbsjahresmodell unwahrscheinlich gross.
Nach Meinung einer Mehrheit der Kommission wären aber auch in der Schweiz, für die schweizerischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, für die Berechnung dieser Erwerbsjahre die Hürden sowie der administrative Aufwand unwahrscheinlich gross, weil auf AHV-fremde Unterlagen abgestellt werden müsste. In der Kommission ist aus all diesen Gründen das Erwerbsjahresmodell gemäss Minderheit I (Rossini) gegenüber einer Flexibilisierung mit Kürzungssatz mit 14 zu 6 Stimmen bei 4 Enthaltungen unterlegen. [PAGE 425]
Ich bitte Sie namens der klaren Mehrheit der Kommission, die Flexibilisierung mit Kürzungssatz dem Erwerbsjahresmodell vorzuziehen und den Antrag der Minderheit I wie auch den Antrag Ménétrey-Savary zu Artikel 21 Absatz 1 abzulehnen.
Ich darf Ihnen nun das Modell Flexibilisierung mit Kürzungssatz vorstellen. Es ist in Artikel 40ter Absätze 1 bis 4 geregelt. Ich verweise dabei auf die Unterlagen, die Ihnen gestern und heute zugestellt respektive ausgeteilt worden sind. Sie geben eine klare Übersicht über die verschiedenen Wirkungen der Kürzungssätze.
Der Bundesrat schlägt ja vor, das Rentenalter der Frauen auf 65 Jahre anzuheben und gleichzeitig einen Vorbezug einer vollen Rente ab 62 Jahren und einer halben Rente ab 59 Jahren für Mann und Frau zu ermöglichen. Da die Anhebung des Rentenalters der Frauen ein eher schmerzhafter Entscheid ist, ist der Bundesrat bereit, die durch die Erhöhung des Rentenalters gewonnenen rund 400 Millionen Franken bei der Flexibilisierung einzusetzen. Mit diesen rund 400 Millionen Franken soll eine soziale Abfederung für finanziell schwache Personen eingebaut werden, damit eine Frühpensionierung nicht nur Gutsituierten vorbehalten bleibt, sondern damit auch Personen mit Kleinsteinkommen frühzeitig in Pension gehen können.
Der Bundesrat sah eine Schwelle bei rund 24 000 Franken Jahreseinkommen vor, bis zu welchem der Kürzungssatz speziell tief behalten bliebe. Er würde ab dieser Einkommensgrösse bis zum Jahreseinkommen von rund 74 000 Franken linear ansteigen. Ab diesem Einkommen kommt der Kürzungssatz einer versicherungstechnischen Kürzung gleich, d. h., er wird für die AHV-Rechnung kostenneutral. Bis zu dieser Einkommensgrösse von rund 74 000 Franken sind die Beiträge an die AHV rentenbildend.
Das Gemeinsame an allen vorliegenden Anträgen zu Artikel 40ter liegt darin, dass im Kürzungssatz immer auch die AHV-Beiträge für die Zeit des Vorbezuges inbegriffen sind. Gleichzeitig erfahren beim Modell der Mehrheit wie bei den Modellen der Minderheiten II (Meyer Thérèse) und III (Fasel) nur die Einkommen bis zu rund 74 000 Franken eine soziale Abfederung. Ab diesem Betrag ist bei all diesen Modellen ein kostenneutraler Kürzungssatz vorgesehen.
Auch ist bei diesen drei erwähnten Modellen eine speziell gute soziale Abfederung eingebaut, nicht nur bis zur vom Bundesrat vorgeschlagenen Einkommenshöhe von rund 24 000 Franken, sondern bis zu rund 49 000 Franken. Weshalb?
Wir haben in der Kommission festgestellt, dass der Bundesrat vor allem die Leute mit Kleinsteinkommen berücksichtigen wollte, damit auch sie eine Möglichkeit zum frühen Rücktritt aus dem Erwerbsleben haben. Dieses Einkommenssegment ist aber in der Regel auf Ergänzungsleistungen angewiesen, weil hier einerseits die AHV-Renten zum Leben zu tief sind und anderseits keine zweite Säule aufgebaut werden konnte.
Die Kommission hat einstimmig beschlossen: Ein tiefer Kürzungssatz beim Vorbezug soll nicht nur Kleinst-, sondern auch Kleineinkommen zukommen. Mit der Festlegung des tiefsten Kürzungssatzes bis zu einem Erwerbseinkommen von rund 49 000 Franken berücksichtigen wir jene Gruppe, die knapp oberhalb jenes Punktes liegt, bis zu dem eine Ergänzungsleistung ausgerichtet werden kann. Dort dürfte man in der Regel auch nicht über eine sehr komfortable zweite Säule verfügen. Es ist jene Gruppe, die überall mitträgt, aber bei keiner Verbilligungsmöglichkeit oder Unterstützung mehr berücksichtigt wird: weder bei der Prämienverbilligung in der Krankenkasse, noch im Steuerrecht, noch beim Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
Mit dieser Korrektur lässt sich auch verhindern, dass lediglich wegen des Kürzungssatzes Ergänzungsleistungen bezogen werden müssen. Wir erfassen damit die Personengruppen, die in der Studie des Genfer Arbeitsinspektorates erwähnt werden, oder auch jene, die man mit dem Erwerbsjahresmodell erreichen wollte. Es sind die Handwerker, es sind die Schwerstarbeiter, die dank lebenslanger Arbeit gleich viel oder gleich wenig haben und verdienen wie jene, die Zusatzleistungen über Ergänzungsleistungen oder Prämienverbilligungen in Anspruch nehmen können.
Allen Modellen liegt auch eine gemeinsame Philosophie zugrunde, was den Anstieg des Kürzungssatzes betrifft. Wer nur 12 Monate vor dem Rentenalter in Pension geht, hat einen tieferen Kürzungssatz als jene Person, die zwei oder drei Jahre früher in Pension geht. Damit wollte man keine Anreize schaffen für einen früheren Austritt aus dem Erwerbsleben. Allen gemeinsam ist auch ein Entscheid der Kommission, für die Berechnungsgrundlage nicht vom rentenbildenden Jahreseinkommen auszugehen, sondern vom durchschnittlichen Erwerbseinkommen. Damit will man verhindern, dass ein eventueller Erziehungs- oder Betreuungsbonus zum Malus wird.
Bei allen Modellen wird die Berechnung des Kürzungssatzes auf das Erwerbseinkommen abgestellt und nicht etwa auf die Rentenhöhe. Die Rentenhöhe hängt zwar vom Durchschnittseinkommen ab, aber auch von der Beitragsdauer. Man kann sehr gut gestellt sein und dennoch eine sehr tiefe Rente erhalten, wenn man nur drei Beitragsjahre aufweisen kann. Von daher ist es sicher sehr sinnvoll, auf der Einkommensgrundlage und nicht auf dem Rentenbetrag zu kürzen.
Die Konzepte der Mehrheit wie der Minderheiten II (Meyer Thérèse) und III (Fasel) sind identisch. Unterschiedlich ist der Betrag, den man für die soziale Abfederung investieren will. Das ist die politische Frage, die wir heute in diesem Saal entscheiden müssen. Beim Antrag der Kommissionsmehrheit sind rund 800 Millionen Franken für die soziale Abfederung des Kürzungssatzes inklusive Beitragsausfall reserviert. Das hat zur Folge, dass auf rentenbildenden Erwerbseinkommen bis zu rund 49 000 Franken bei einem Jahr Vorbezug um 0,9 Prozent, bei zwei Jahren Vorbezug um 4,1 Prozent und bei drei Jahren Vorbezug um 8,4 Prozent gekürzt wird. Die jeweilige Kürzung bleibt für die gesamte zukünftige Rentenbezugsdauer bestehen. Der Kürzungssatz wird linear abgestuft, wenn das massgebende Einkommen zwischen dem 48fachen und dem 72fachen Betrag der Minimalrente von heute 1030 Franken liegt und auch wenn der Rentenvorbezug zwischen einem Monat und 35 Monaten beträgt. Wenn nur eine halbe Rente vorbezogen wird, werden die Kürzungssätze bis zum Erreichen des Rentenalters entsprechend halbiert.
Die Verwaltung hat zuhanden der Kommission eine mögliche Berechnung der zu erwartenden Anzahl an Vorbezügen erstellt, immer basierend auf dem massgebenden Durchschnittseinkommen der Neurentner und -rentnerinnen im Jahr 1998.
Beim Modell der Kommissionsmehrheit - 800 Millionen Franken - müsste man davon ausgehen, dass drei von fünf Frauen heute mit 64 Jahren in Pension gehen würden.
Es wird in diesen Berechnungen generell davon ausgegangen, dass der Anteil der Männer und Frauen, die sich mit 62 Jahren aus dem Erwerbsleben zurückziehen, markant tiefer ist als der Anteil derjenigen, die sich z. B. mit 63 oder gar 64 Jahren zurückziehen. Das belegen die Berechnungen der Anteile Männer und Frauen, die mit 62 anstatt mit 63 oder 64 Jahren vom Vorbezug der Rente Gebrauch machen würden. Dieser Anteil wäre markant tiefer.
Herr Bortoluzzi hat vorhin gefragt, was schon 100 oder 150 Franken Differenz seien. Ich muss Ihnen sagen, dass zwischen dem Modell der Kommissionsmehrheit mit 800 Millionen Franken und dem Modell der Kommissionsminderheit II mit 400 Millionen Franken bei einem Vorbezug von drei Jahren immerhin 73 Franken Differenz pro Monat liegen. 73 Franken pro Monat machen rund 840 Franken pro Jahr aus. Das ist ein Betrag, den der betreffende Mensch mit einem kleinen Einkommen spürt.
Die Kommissionsmehrheit wollte ganz klar auch berücksichtigen, dass Personen mit einem Lohn von rund 4000 Franken - von denen es in unserem Land sehr viele gibt - auch nur eine kleine Leistung aus der zweiten Säule erwarten können. Beim Modell der Kommissionsmehrheit wollte man ganz klar auch die älteren arbeitslosen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen berücksichtigen, die überhaupt keine [PAGE 426] Chance mehr haben, ins Erwerbsleben integriert zu werden. Man hat berücksichtigt, dass die Schwer- und Schwerstarbeiter heute zum grossen Teil kurz vor der Pensionierung invalidisiert werden. Man wollte auf den Ausgang der Abstimmungen in diesem Land Rücksicht nehmen, bei denen die Westschweiz und die italienische Schweiz klar Ja zu einer guten Flexibilisierung und sogar zu wenigeren Erwerbsjahren gesagt haben.
Gemäss Kommissionsmehrheit ist das Modell mit 800 Millionen Franken die gerechteste Möglichkeit, all diesen verschiedenen Bezügen gerecht zu werden und zu berücksichtigen, dass immerhin 52 Prozent der Einwohner und Einwohnerinnen in der Schweiz Frauen sind, die wegen ihrer tiefen Einkommen massgebend von einem tieferen Kürzungssatz profitieren würden. Die Frauen werden bei einem entsprechenden Referendum auch massgebend sein.
Dem Modell der Minderheit II (Meyer Thérèse) liegen nur die 400 Millionen Franken des Bundesrates zugrunde, aber mit der modifizierten Lösung, d. h. mit dem Knick bei Einkommen bis zu 49 000 statt nur bis zu 24 000 Franken wie bei der Lösung des Bundesrates. Das hat gegenüber dem Modell der Kommissionsmehrheit entsprechend höhere Kürzungssätze zur Folge, und zwar für die Einkommen bis zu 49 000 Franken wie für jene zwischen 49 000 und 74 000 Franken.
Gemäss den Berechnungen der Verwaltung muss beim Modell der Minderheit II mit einem Einsatz von 400 Millionen Franken bei einem Lohnsegment bis 49 000 Franken und Rückzug der Frauen aus dem Erwerb mit 62 Jahren damit gerechnet werden, dass jede zweite Frau und jeder vierte Mann davon Gebrauch machen würden.
Die Minderheit III (Fasel) will 1,5 Milliarden Franken für das flexible Rücktrittsalter investieren. Sie sehen auf der ausgeteilten Papierfolie, dass dies faktisch zu einem Rentenalter 64 für Männer und Frauen führen würde, da bei einem Vorbezug um ein Jahr keine Kürzung erfolgen würde, weder bei den unteren und mittleren noch bei den hohen Einkommen. Die 1,5 Milliarden Franken hätten eine breite Wirkung speziell auch auf die kleinen und mittleren Einkommen, da erst ab einem Einkommen von rund 60 000 Franken ein linear ansteigender Kürzungssatz vorgesehen ist.
Die Minderheit I (Widrig) vertritt den versicherungstechnischen, d. h. einen kostenneutralen Kürzungssatz, der für die ersten zwölf Monate Vorbezug 6,7 Prozent, bei zwei Jahren Vorbezug 12,9 Prozent und bei drei Jahren Vorbezug 18,6 Prozent beträgt. Auch diese Kürzungssätze bleiben, einmal festgelegt, für den ganzen Rest der Rentenbezugsdauer unverändert.
Herr Widrig macht nun zur Hauptsache geltend, dass diese Kürzungen dort, wo aufgrund der finanziellen Verhältnisse ein Anspruch darauf besteht, durch Ergänzungsleistungen ersetzt werden könnten. Auch der Entwurf des Bundesrates sieht im Fall eines Rentenvorbezugs einen Rentenanspruch auf Ergänzungsleistungen vor. Dazu ist aber zu erwähnen, dass die Ergänzungsleistungen zum grössten Teil von den Kantonen bezahlt werden, diese decken durchschnittlich 75 Prozent der Aufwendungen. Je nach Finanzkraft der Kantone trägt der Bund zwischen 10 und 35 Prozent bei. Ein Ausbau der Ergänzungsleistungen hätte eine Verlagerung von einer beitragsfinanzierten zu einer steuerfinanzierten Flexibilität zur Folge, die nach geltendem Recht in erster Linie zulasten der Kantone geht. Es ist bekannt, dass die Kantone in einem Schreiben an den Bundesrat festhielten, dass ihre Bereitschaft, das flexible Rentenalter zu finanzieren, nicht unbegrenzt ist.
Aus all diesen Gründen hat die Kommission dem Modell 800 Millionen Franken gegenüber dem Modell der Minderheit II (Meyer Thérèse) - 400 Millionen Franken - mit 14 zu 10 Stimmen den Vorzug gegeben. Die Minderheit III (Fasel) mit dem Modell 1,5 Milliarden Franken ist gegenüber dem Modell 800 Millionen Franken mit 7 zu 9 Stimmen bei 8 Enthaltungen unterlegen. Die Minderheit I (Widrig) mit dem Modell einer kostenneutralen Kürzung ist gegenüber der Minderheit II (Meyer Thérèse) mit dem Modell 400 Millionen Franken mit 7 zu 17 Stimmen unterlegen.
Ich bitte Sie, bei Artikel 40ter Absätze 1, 2, 3 und 4 dem Antrag der Kommissionsmehrheit zu folgen und alle anderen Anträge abzuweisen.
Noch ein Wort zu Artikel 39, Aufschub der Altersrente: Sie wissen, dass die Rente seit 1969 um fünf Jahre aufgeschoben werden kann und dann natürlich die Arbeit rentenbildend ist. Bei fünf Jahren Aufschub kann man eine um rund 31,5 Prozent höhere Rente erhalten; das bleibt unverändert. Auch die Möglichkeit, dass jemand z. B. ab 60 Jahren zur Hälfte in Pension geht und dann bis zum Alter 70 zur Hälfte im Arbeitsprozess bleibt, ist nicht ausgeschlossen; der Kürzungssatz ist dann wieder wettgemacht.
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