Casanova Corina · 2011-03-15
Casanova Corina · Graubünden · 2011-03-15
Wortprotokoll
Nach dem geltenden Artikel 154 des Parlamentsgesetzes dürfen den Delegationen keine Informationen vorenthalten werden. Nach Absatz 2 haben die Delegationen namentlich ein Recht auf Einsicht in die Unterlagen, "die der unmittelbaren Entscheidfindung des Bundesrates dienen oder die im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste geheim gehalten werden". Diese Regelung hat sich bewährt, und sie ist in den Grundzügen auch beizubehalten. Die Herausgabe der Dokumente bzw. die Erstellung von Kopien der Dokumente, wie dies von der Kommission beantragt wird, lehnt der Bundesrat ab. Sie würde dazu führen, dass der Informationsschutz nicht mehr im gleichen Masse gewährleistet werden könnte.
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass sich die bisherige Regelung bewährt hat. Er möchte Sie bitten, dem Antrag des Bundesrates zu folgen.