Janiak Claude · Ständerat · 2011-03-15
Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2011-03-15
Wortprotokoll
Bei Absatz 6 - Absatz 4 des geltenden Rechts - geht es um die Informationsrechte der Aufsichtskommissionen, also um einen Kernbereich der Vorlage, den wir präzisieren wollen. Ich habe beim Eintreten bereits Ausführungen dazu gemacht, gestatten Sie mir aber an dieser Stelle zuhanden der Materialien noch ein Wort zum ersten Satz.
"Die Aufsichtskommissionen entscheiden endgültig über die Ausübung ihrer Informationsrechte." Das ist geltendes Recht, und daran soll sich auch nichts ändern. Der Gesetzgeber wollte mit diesem Satz regeln, wer im Konfliktfall entscheidet, wenn zwischen dem Bundesrat und einer Aufsichtskommission umstritten ist, ob der Aufsichtskommission gemäss Gesetz eine konkrete Information zusteht oder nicht. Die Meinung war, dass letztendlich die Aufsichtskommission darüber entscheiden soll, ob sie eine Information oder ein Dokument zur Ausübung ihrer Oberaufsicht braucht. Der Bundesrat hat sich in den letzten Jahren wiederholt und über längere Zeit geweigert, dieser Bestimmung nachzuleben. Ich habe es beim Eintreten gesagt: Es geht um die UBS-Geschichte, aber auch um die Wahl des obersten Kaders, wo dann die unmögliche Situation entstanden ist, dass man mit einer PUK drohen musste usw. Die Folgen waren, dass im Fall der UBS nahezu ein halbes Jahr verlorenging und dass die Frage der Inspektion der Wahl des obersten Kaders in der Kommission seit bald zwei Jahren blockiert ist. Das hat letztlich dazu beigetragen, dass die Kommission zum Schluss kam, die Informationsrechte zu präzisieren.
Umstritten ist in Bezug auf diesen Absatz einerseits die Frage, ob der Begriff "keinen Anspruch auf Herausgabe" oder "keinen Anspruch auf eine Einsichtnahme" zu wählen ist. Andererseits ist umstritten, welche Kategorien von Dokumenten vom Zugang ausgeschlossen werden sollen. In Bezug auf die Bundesratsakten ist der Bundesrat bereit, der GPK künftig die Anträge der Departementsvorsteher herauszugeben. Dies hat die Kommission mit Befriedigung zur Kenntnis genommen; sie möchte jedoch einen Schritt weiter gehen und auch das Recht haben, in konkreten Einzelfällen unter erhöhtem Geheimnisschutz die Herausgabe von Mitberichten zu verlangen.
Die Kommission anerkennt, dass die Mitberichte für die Wahrung des Kollegialitätsprinzips sensibel sind. Andererseits hat sich gerade in den jüngsten Untersuchungen gezeigt, dass Mitberichte auch wesentliche Entscheidgrundlagen enthalten können, die zum Verständnis eines Entscheides des Bundesrates wichtig sind, zum Beispiel dann, wenn mehrere Departemente massgebend an einem Geschäft mitwirken. Hier geht es nicht um das Kollegialitätsprinzip als solches, sondern darum nachzuvollziehen, welches Departement zu welchem Zeitpunkt wesentliche Informationen in den Bundesrat eingebracht hat oder eben nicht. Ich verweise dazu auf die ganze Debatte im Rahmen der Finanzkrise, aber auch auf die Geschichte mit Libyen.
Die Kommission hat deshalb entschieden, an der Herausgabe der Mitberichte festzuhalten, aber gleichzeitig dem berechtigten Interesse des Bundesrates auf Geheimhaltung Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck schlägt sie in Absatz 7 vor, dass die Aufsichtskommissionen neu verpflichtet sind, in den Weisungen, die sie erlassen, den Zugang zu Mitberichten zu beschränken. Es ist also keinesfalls so, dass einfach eine ganze Kommission Mitberichte verteilt erhielte. In der Praxis ist es so, dass man diese auf dem Sekretariat einsehen kann; das haben wir bei den letzten Untersuchungen so gehandhabt, und es hat keine Probleme gegeben.
Erlauben Sie mir, noch einmal festzuhalten: Die Situation, dass eigentlich jeden Sonntag Mitberichte in der Zeitung zitiert wurden, hat ungefähr um das Jahr 2004 angefangen und hat nichts mit dem Parlament zu tun, denn das Parlament war damals noch nicht involviert; diese Mitberichte waren nicht beim Parlament. Diese Berichte kommen zu uns, wenn eine Untersuchung stattfindet, das ist lange post festum, nicht während der Entscheidfindung im Bundesrat. Deshalb muss ich festhalten: Es ist sicher nicht das Parlament, das diese unsäglichen Sachen zu verantworten hat. Das Problem liegt an einem anderen Ort. Wir haben es bei den Untersuchungen im Zusammenhang mit der UBS-Geschichte oder mit Libyen, bei welchen man Mitberichte verlangt hat, geschafft, dass nichts hinausgegangen ist; darauf dürfen wir durchaus ein bisschen stolz sein. Es hat genau eine Ausnahme gegeben, und zwar im Zusammenhang mit der Geschichte der Holenweger-Flipcharts - Sie können sich erinnern -, die aber den Nationalrat betraf. Das ist aufgearbeitet worden. Hier aber liegt das Problem wirklich nicht beim Parlament.
Ich bitte Sie also, bei den Absätzen 6 und 7 der Kommission zuzustimmen und dann auch bei Absatz 7 die Änderung gemäss Kommission gutzuheissen.