Janiak Claude · Ständerat · 2011-03-15
Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2011-03-15
Wortprotokoll
Im Parlamentsgesetz gibt es bis heute keine Ausstandspflicht, aber eine Offenlegungspflicht. In Artikel 11 Absatz 3 heisst es, Ratsmitglieder, die durch einen Beratungsgegenstand in ihren persönlichen Interessen unmittelbar betroffen seien, müssten auf diese Interessenbindung hinweisen.
Das Bedürfnis, für die GPK eine Ausstandsregelung einzuführen, ist aus der Praxis heraus entstanden. Die GPK schlägt hier eine einfache Regelung vor, die sich an die Ausstandsregelung für den Bundesrat anlehnt, wonach dessen Mitglieder in den Ausstand treten müssen, wenn sie an einem Geschäft ein unmittelbares persönliches Interesse haben. Das steht in Artikel 20 Absatz 1 RVOG. Weil nicht alle möglichen Konstellationen, die zu einer Befangenheit führen, aufgezählt werden sollen, haben wir die Generalklausel "oder aus anderen Gründen befangen sein könnten" aufgenommen, wie sie in den neuen Prozessordnungen verwendet wird. Es geht darum, dass schon nur der Anschein der Befangenheit gegen aussen vermieden werden soll. Das ist für die Glaubwürdigkeit der GPK wichtig. Die rein politischen Interessenvertretungen sollen aber nicht als Befangenheit angesehen werden, weil diese gerade im Milizsystem im Wesen eines Parlamentsmandats liegen, weil es nicht sein kann, dass Parlamentsmitglieder von Geschäften ausgeschlossen werden, an denen sie allenfalls ein spezifisches politisches Interesse haben.
Aus systematischen Gründen wäre es wohl richtig, dass die Ausstandsregel auch für die anderen Aufsichtskommissionen, d. h. für die Finanzkommissionen, gelten würde. Die Finanzkommissionen haben sich nicht dazu geäussert, ob sie auch für sie gelten soll. Ich bin der Meinung, dass der Zweitrat diese Frage klären sollte. Soviel ich weiss, ist der Bundesrat mit dieser Ausstandsregel einverstanden.