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Janiak Claude · Ständerat · 2011-03-15

Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2011-03-15

Wortprotokoll

Die Geschäftsprüfungskommission wird nur ganz ausnahmsweise gesetzgeberisch tätig; das ist nicht ihre eigentliche Aufgabe. Wenn sie hier trotzdem zum Instrument der parlamentarischen Initiative gegriffen hat, so deshalb, weil sie möglichst rasch eine Situation deblockieren möchte, die der Ausübung der Oberaufsicht abträglich und über die niemand glücklich ist. Die GPK und ihre Delegation können sich mit dem Bundesrat nicht mehr über die der Oberaufsicht zustehenden Informationsrechte einigen. Deshalb muss der Gesetzgeber Klarheit schaffen. Wir haben versucht, mit dieser Vorlage die Probleme zu analysieren und Lösungen vorzuschlagen. In einzelnen Punkten der Vorlage konnten wir uns bereits mit dem Bundesrat einigen, in anderen muss jetzt der Rat entscheiden.

Ich möchte kurz darauf eingehen, weshalb Ihnen die GPK heute eine Präzisierung der Informationsrechte der Aufsichtskommissionen vorschlägt und welches die Hauptpunkte sind, die unseres Erachtens gelöst werden sollten, damit die GPK die Oberaufsicht über den Bundesrat und die Verwaltung in der nötigen Tiefe und auch innert nützlicher Frist wahrnehmen kann.

In den letzten Jahren ist der Bundesrat dazu übergegangen, die Informationsrechte der GPK und auch der Geschäftsprüfungsdelegation restriktiver auszulegen als früher. Ich kann Ihnen jetzt schon sagen, dass der Bundesrat dies anders sieht, aber wir sind klar dieser Auffassung. Die GPK hat [PAGE 231] wichtige Dokumente überhaupt nicht mehr oder erst nach langen Verhandlungen erhalten. Sie erinnern sich an die Untersuchung zur Finanzkrise und zur UBS, bei der der Bundesrat erst aufgrund des grossen Drucks der Politik - Thema "PUK, ja oder nein?" - und der Öffentlichkeit bereit war, die Anträge der federführenden Departemente und weitere Dokumente herauszugeben. Eine andere Inspektion, jene zur Wahl des obersten Kaders des Bundes, ist seit fast zwei Jahren blockiert, weil der Bundesrat die entsprechenden Bundesratsakten nicht herausgibt. Mit den zunehmenden Problemen, Dokumente zu erhalten, sieht sich auch die Geschäftsprüfungsdelegation konfrontiert, obwohl die Verfassung festhält, dass den Delegationen keine Informationen vorenthalten werden dürfen. Ich werde in der Detailberatung noch nähere Ausführungen dazu machen.

Für seine Zurückhaltung bei der Herausgabe von Informationen macht der Bundesrat vor allem Geheimhaltungsinteressen geltend. Nach der Konzeption des Parlamentsgesetzes dürfen aber Geheimhaltungsinteressen nicht dazu führen, dass dem Parlament wichtige Informationen vorenthalten werden oder dass die Ausübung der Oberaufsicht nicht mehr wirksam geschehen kann.

Damit den berechtigten Geheimhaltungsinteressen und den Informationsbedürfnissen des Parlamentes gebührend Rechnung getragen werden kann, sind die Informationsrechte im Parlamentsgesetz auf vier Stufen kaskadenartig aufgebaut: Das einzelne Parlamentsmitglied hat weniger Informationsrechte als die Legislativkommissionen. Die Aufsichtskommissionen, das sind GPK und Finanzkommission, haben zusätzliche Rechte, und den Aufsichtsdelegationen, also der Geschäftsprüfungsdelegation und der Finanzdelegation, und einer PUK dürfen keine Informationen vorenthalten werden. An diesem abgestuften System wollen wir klar festhalten. Jede Stufe soll nur, aber immerhin so viele Informationen erhalten, wie sie für die Ausübung ihrer Tätigkeiten braucht. Das bedeutet für die GPK zum Beispiel, dass sie bei Inspektionen, bei denen sie das Funktionieren des Bundesrates überprüft, die Anträge und Mitberichte der Departementsvorsteher erhalten kann. Das bedeutet für die Geschäftsprüfungsdelegation, dass sie die Dokumente im gesamten Geheimbereich erhält und diese nicht bloss auf der Bundeskanzlei einsehen und während Stunden abschreiben kann.

Auf der anderen Seite sind wir uns bewusst, dass in Sachen Geheimhaltung vor drei, vier Jahren eine GPK - die des anderen Rates und dort eine bestimmte Subkommission - auch negativ aufgefallen ist. Normalerweise, das wissen wir, befinden sich die Lecks allerdings auf der anderen Seite, aber hier gab es eine unrühmliche Ausnahme. Deshalb wollen wir die bisherige Regelung, dass die GPK Massnahmen zur Geheimhaltung treffen muss, verschärfen und die Aufsichtskommissionen dazu verpflichten, Weisungen in diesem Bereich zu erlassen. Eine Massnahme, die sich bisher bewährt hat, ist etwa, den Zugang zu sensiblen Dokumenten und Informationen auf ganz wenige Personen zu beschränken und beispielsweise der Delegation einen entsprechenden Auftrag zu erteilen. Dieses Vorgehen hat sich zum Beispiel im Fall Nef, im Fall UBS/Finanzkrise wie auch im Fall Libyen bewährt. Solche Massnahmen soll die GPK künftig zur Pflicht erheben.

Die GPK möchte, dass sie künftig auch die Mitberichte zu einzelnen Untersuchungen verlangen kann. Weil diese für den Schutz des Kollegialsystems sensibel sind, soll im Gesetz explizit vorgeschrieben werden, dass der Zugang zu diesen Dokumenten in den Weisungen zu beschränken ist. In Bezug auf die Mitberichte möchte ich immerhin schon an dieser Stelle erwähnen, dass wir sie ja nicht in der Zeit verlangen, in der der Bundesrat an der Entscheidfindung ist, sondern dass diese Untersuchungen ja immer post festum stattfinden. Wir würden höchstens ganz ausnahmsweise im Rahmen der begleitenden Oberaufsicht Mitberichte bereits während der Entscheidfindung verlangen. Das ist aber wirklich die Ausnahme; das haben wir damals bei der Angelegenheit Tinner gemacht und machen es auch jetzt bei der Umsetzung des Bundesgesetzes über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes. Das sind aber Ausnahmen, und es ist die Geschäftsprüfungsdelegation, die das macht.

Die Vorlage sieht weitere Massnahmen zur Stärkung der Oberaufsicht vor. Künftig sollen auch ehemalige Staatsangestellte verpflichtet sein, vor der GPK zu erscheinen. Damit die Aufsichtskommissionen ihrem Anhörungsrecht die nötige Nachachtung verschaffen können, sollen sie anzuhörende Personen, die sich weigern, vor der Kommission zu erscheinen, vorladen oder notfalls vorführen lassen können - wie das jeder Einzelrichter in unserem Land auch tun kann -, wobei wir auch hier die Hürden sehr hoch ansetzen.

Wir haben die Finanzkommission, die als Aufsichtskommission von den Änderungen ebenfalls betroffen ist, zu einer Stellungnahme zum Berichtsentwurf eingeladen. Herr Kollege Freitag war an unserer Sitzung dabei. Er hat damals insbesondere vier Punkte aufgelistet, bei denen nach Auffassung der Finanzkommission Klärungsbedarf bestand. Bei zwei Punkten haben wir so entschieden, wie das die Finanzkommission verlangt hat, und bei einem weiteren Punkt haben wir eine Präzisierung gemacht. Nur bei den Mitberichten, auf die wir noch zurückkommen werden, bestehen möglicherweise andere Sichtweisen. Tatsache ist, dass die Finanzdelegation und die Geschäftsprüfungsdelegation an sich alle Bundesratsentscheide verlangen können. Wir haben aber gesehen, dass die Finanzdelegation die geheimen Mitberichte bis jetzt gar nicht bekommen hat, obwohl das Gesetz eigentlich klar ist und sie sie hätte bekommen müssen.

Herr Kollege Altherr war als Vertreter der Finanzdelegation an unserer Sitzung dabei, als es um die Rechte der Geschäftsprüfungsdelegation ging. Wir waren uns dort einig. Er hat die ganzen Beratungen mitverfolgt und war auch dabei, als Herr Trösch, der Experte, den wir beigezogen haben, zugegen war.

Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten.