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Janiak Claude · Ständerat · 2011-03-16

Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2011-03-16

Wortprotokoll

Artikel 960a statuiert den Grundsatz, dass man zu historischen Kosten bewerten muss. Bei Artikel 960b sieht man die Ausnahme vor, dass man bei Aktiven mit Börsenkursen auf den jeweiligen Börsenkurs abstellen darf. Hier hat der Nationalrat eine Öffnung vorgenommen. Er sieht nicht nur Börsenkurse vor, sondern auch andere beobachtbare Marktpreise in einem aktiven Markt, die es erlauben sollen, nicht auf den historischen Wert abzustellen, sondern auf den jeweiligen Wert, den dieser beobachtbare Markt ergibt.

Die Schwierigkeit dieser Änderung ist, dass wir es hier mit unbestimmten Rechtsbegriffen zu tun haben und dass es relativ schwierig ist festzulegen, wann überhaupt ein beobachtbarer Marktpreis vorhanden ist und ob wir uns in einem aktiven Markt befinden oder nicht. Ab welcher Anzahl von Geschäften liegt ein aktiver Markt vor? Können auch relativ geschlossene Märkte einen aktiven Markt bilden? Wie werden beispielsweise in einem Strafverfahren oder in einem Scheidungsverfahren frühere Preise festgestellt? Braucht es, wie bei der Börse, einen Kontrollmechanismus, oder ist das völlig egal? Ist Ebay ein beobachtbarer Markt? Ist der Berner Weihnachtsmarkt ein beobachtbarer Markt? Das sind Fragen, die sich stellen. Bei der vorliegenden Formulierung weiss man nicht, ob man darunterfällt oder nicht.

Der Artikel 960b ist eine Ausnahmen vom Prinzip und sollte von dorther tendenziell eher eng definiert werden. Wenn man sich an den Börsen orientiert, dann sind das kontrollierte Märkte, die einen objektiv definierten Preis hergeben.

Die Kommission ist deshalb der Meinung, dass wir an unserem Beschluss festhalten sollten. Dieser Entscheid ist einstimmig gefallen.