Janiak Claude · Ständerat · 2011-03-16
Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2011-03-16
Wortprotokoll
Zu Absatz 2bis: Hier lag ein Antrag der Redaktionskommission vor. Es wird gesagt, dass der Sinn im bisherigen Wortlaut nicht richtig zum Ausdruck komme, und es wird eine neue Formulierung vorgeschlagen. Diese Bestimmung geht auf einen Antrag unseres Kollegen Konrad Graber zurück. Wir haben festgestellt, dass die Bestimmung nicht das zum Ausdruck bringt, was Herr Graber wollte: Es geht nicht um die Pflicht zur Konsolidierung, sondern um die Definition des Konsolidierungskreises. Ihre Kommission folgt dem Antrag der Redaktionskommission.
Über Absatz 3 hat Ihre Kommission schon bei der ersten Beratung lange diskutiert. Das hat die Kommission bei der Behandlung der Differenzen nochmals getan, zumal diese Formulierung sowohl in unserer Version als auch in der Version des Nationalrates der Verwaltung - wie sie zum Ausdruck gebracht hat - am meisten Bauchschmerzen bereitet. Es geht darum, wie die Konzernrechnung strukturiert sein soll. Der Bundesrat hatte den Vorschlag gemacht, vom heute geltenden Leitungs- zum Kontrollprinzip zu wechseln und die Konzernrechnungspflicht konsequent durchzuziehen. Beim Konzern, bei dem die Voraussetzungen der Kontrolle der einzelnen Unternehmungen wirklich erfüllt sind, ist die oberste Konzernspitze für die Konzernrechnung verantwortlich. Das bedeutet nicht, dass sie das alles allein machen muss; sie kann auf die Arbeit der unteren Chargen abstellen und muss sich am Schluss die Konsolidierung anrechnen lassen, weil sie ja auch die Verantwortung dafür trägt.
Gemäss erster Lesung geht die Idee des Ständerates dahin, das zu flexibilisieren. Wir sind davon ausgegangen, dass diese Pflicht zur Konzernrechnung delegiert werden kann; Vorgaben sind keine gemacht worden. Der Ständerat hat gleichzeitig auch noch einen Systemwechsel vorgenommen, indem bei der Delegation für die Frage der Beherrschung der Unternehmungen nicht mehr das Kontrollprinzip gilt, sondern das bisherige Leitungsprinzip. Es gibt eine Zweiteilung: Oberhalb geht es nach Kontrollprinzip, und wenn delegiert werden soll, soll das Leitungsprinzip gelten.
Der Nationalrat hat eine kleine Korrektur vorgenommen, indem er diese Zweiteilung einschränkt. Er schliesst sich grundsätzlich dem ständerätlichen Beschluss an und macht eine Präzisierung, indem er die juristischen Personen aufzählt und dabei die Aktiengesellschaften ausschliesst.
Die Mehrheit Ihrer Kommission setzt sich weiterhin für die Wahlfreiheit der Unternehmen ein, damit diese eine Konsolidierung wählen können, die ihrer Struktur und ihrer Rechtsform entspricht, sofern sie den notwendigen Nachweis der Beherrschung erbringen können. Das ist ein ganz wesentliches Element. Vor allem drei Gründe sind denn auch bei der zweiten Beratung in der Kommission erneut geltend gemacht worden:
1. Die Mehrheit glaubt nicht an das befürchtete Missbrauchspotenzial; wir sprechen hier von der Möglichkeit der weiteren Anwendung des heute geltenden Rechts.
2. Unternehmen können das Leitungsprinzip nur dann weiterhin zur Anwendung bringen, wenn der Nachweis der tatsächlichen Einflussnahme gelingt. Dieser ist nicht so einfach zu erbringen. Man kann es nicht einfach selber bestimmen, sondern es muss wirklich ein Nachweis erbracht werden.
3. Der dritte Grund betrifft die internationale Konkurrenz. Auch die EU kennt die Wahlmöglichkeit. Kollege Luginbühl hat in der Kommission Herrn Professor Böckli mit einem Satz zu diesem Artikel zitiert: "Der bundesrätliche Gesetzentwurf geht in seinem Europakonformitätsüberschwang weiter als das europäische Gemeinschaftsrecht."
In der EU gilt die Konsolidierungspflicht nur für die Aktiengesellschaft, die Kommandit-AG und die GmbH. So gesehen hat der Beschluss des Nationalrates eine gewisse Logik, zumindest würde dann im Bereich der Vereine, Stiftungen und Genossenschaften keine Sonderregelung mehr für die Schweiz gemacht.
Der Bundesrat ist hier grundsätzlich anderer Meinung. Er will an seinem Entwurf festhalten, das heisst Absatz 3 streichen.
Wir hatten in der Kommission zwei Abstimmungen: In einer ersten Abstimmung stimmten wir einstimmig für Festhalten. In der zweiten Abstimmung stellten wir dann den Beschluss unseres Rates dem Entwurf des Bundesrates gegenüber. Auch in dieser Abstimmung obsiegte der Beschluss unseres Rates, und zwar mit 8 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen.