Maissen Theo · Ständerat · 2011-03-16
Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP/EVP/glp · 2011-03-16
Wortprotokoll
Die Botschaft zum Messwesen bezieht sich auf zwei Gesetzesvorlagen, einerseits einen Entwurf zu einem Bundesgesetz über das Messwesen und andererseits einen Entwurf zu einem Bundesgesetz über das Eidgenössische Institut für Metrologie.
Das heutige Bundesamt für Metrologie (Metas) wurde 1862 als Eidgenössische Eichstätte im Zentrum von Bern gegründet. Die Aufgaben des Metas finden in der Öffentlichkeit keine grosse Beachtung. Trotzdem erfüllt dieses Amt sehr wichtige Aufgaben im Interesse des Gemeinwesens und der Volkswirtschaft. Es ist seit Jahrtausenden ein Anliegen, dass für den Handel und den Gütertausch zuverlässige Grundlagen vorhanden sind, dass korrekt gemessen werden kann. So hatten z. B. die Eichmeister im Mittelalter eine besondere Stellung, und die Aufgabe des Eichmeisters wurde nur besonders vertrauenswürdigen Personen übertragen. Die Bedeutung des Messwesens geht auch daraus hervor, dass die Grundlage dafür in Artikel 125 der Bundesverfassung zu finden ist: "Die Gesetzgebung über das Messwesen ist Sache des Bundes."
Das Bundesamt hat im Laufe der Zeit verschiedentlich den Namen und den Standort gewechselt. Das heutige nationale Metrologieinstitut ist in Wabern angesiedelt und hat folgende Hauptaufgaben: Es erarbeitet die nationale Messbasis und führt die dazu notwendigen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch. Es sorgt dafür, dass die im Handel und Geschäftsverkehr sowie im Dienste der Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit und der Umwelt notwendigen Messungen genügend genau und nach anerkannten Kriterien durchgeführt werden können. Dieses Amt stellt zudem der Schweizer Wirtschaft, der Verwaltung und der Wissenschaft international anerkannte Referenzmasse nach aktuellem Stand der Technik und mit der für Wirtschaft und Forschung erforderlichen Genauigkeit zur Verfügung.
Zusammengefasst heisst das: Das Metas ist verantwortlich für die Vorbereitung der Rechtsgrundlagen im Aufgabenbereich des Messwesens, für die Bereitstellung der nationalen Referenzmasse in Abstimmung mit internationalen Normen, für die Aufsicht über das Messwesen sowie für die Weitergabe und Zurverfügungstellung der Messeinheiten.
Das Metas wird seit 1999 als sogenanntes Flag-Amt geführt, es ist folglich eine Einheit der Bundesverwaltung, die mit Leistungsauftrag und Globalbudget geführt wird. Es hat heute also weder eine eigene Rechtspersönlichkeit, noch führt es eine eigene Rechnung. Der Kostendeckungsgrad des Metas beträgt aktuell knapp 30 Prozent.
Die vorgesehene Neuregelung hat folgende Ursachen: Einerseits gibt es einen Prüfungsauftrag infolge des Corporate-Governance-Berichtes des Bundesrates; andererseits ist auf die Entwicklungen im Umfeld der nationalen Metrologieinstitute in Europa zu achten.
Die Überprüfung der aktuellen Situation hat ergeben, dass das Metas ein eher untypisches Bundesamt ist, weil die hoheitlichen Leistungen nicht prioritär sind. Die Aufgaben des Metas sind wesentlich durch den Markt und sehr wenig durch die Politik gesteuert. Die Leistungen des Metas sind zudem als Dienstleistungen mit Monopolcharakter spezifiziert. Wesentlich ist dabei jedoch der Umstand, dass das Metas in der Einheitenweitergabe und in der Konformitätsbewertung durch ausländische Metrologieinstitute auch auf dem Heimmarkt konkurrenziert wird. Festzustellen ist zudem, dass das Metas wissenschaftlich und technologisch international konkurrenzfähig ist. Es weist eine hohe metrologische Kompetenz und Wirkungsorientierung auf; es ist in dieser Sache international anerkannt, und es geniesst eine grosse Wertschätzung durch die Kundschaft.
Diese Ausgangslage und die aktuellen und künftigen Herausforderungen legen eine Struktur nahe, die einerseits flexibel in der Organisation ist, aber gleichzeitig eine Anbindung an den Staat hat. Dies wird durch die Schaffung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit erreicht. Dass das Metas künftighin eine eigene Rechnung führt, bedeutet konkret: Es erfolgt ein Wechsel zur dezentralen Bundesverwaltung.
Die Überprüfung übergab, dass es von den Bedürfnissen her sinnvoll und sachdienlich ist, für diese Neuregelung zwei Gesetze zu schaffen, einerseits das Bundesgesetz über das Messwesen und andererseits ein Gesetz als Organisationserlass. Das Messgesetz ist eher technischer Natur. Sie können, wenn Sie das Gesetz durchlesen, auch überprüfen, wie weit Ihr Grundwissen in der Physik noch vorhanden ist; zum Beispiel, wenn Sie sich bei Artikel 2 betreffend die thermodynamische Temperatur überlegen, wie viel null Grad Kelvin in Grad Celsius ausgedrückt wäre.
Zusammengefasst sind die Hauptpunkte der Revision die folgenden: Es geht um die Anpassung der Organisationsstruktur. Für das Institut soll eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigener Rechnung geschaffen werden. Als Leitlinien bei der Ausarbeitung des Gesetzentwurfes dienten die vom Bundesrat im Corporate-Governance-Bericht festgelegten Leitsätze und Erläuterungen und die Vorbilder verschiedener anderer Dezentralisierungen der jüngsten Zeit. Im Weiteren wird im neuen Gesetz das bisherige Zeitgesetz integriert. Das Zeitgesetz soll aufgehoben und seine Bestimmungen sollen in das neue Messgesetz aufgenommen werden. Ausserdem erfolgt eine Anpassung der Regelungsstufe; einige bisher im Gesetz nicht enthaltenen Grundsätze werden neu in dieses aufgenommen, zum Beispiel die Frage der Rückführbarkeit. Schliesslich geht es um die Grundlagen für die Zusammenarbeit. Im [PAGE 254] Gesetz werden Grundlagen für die Zusammenarbeit auf internationaler Ebene sowie mit nationalen und ausländischen Organisationen geschaffen. Zudem werden auch gesetzliche Grundlagen für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat geschaffen.
Wie bereits erwähnt, beträgt der aktuelle Kostendeckungsgrad des Metas gemäss Staatsrechnung 2009 heute 27,5 Prozent. Mittelfristig sollte es aber möglich sein, den Kostendeckungsgrad auf 35 bis 40 Prozent zu steigern. Möglich sollte dies einerseits durch Mehreinnahmen über neue Produkte werden, andererseits kann auch der Kundenstamm erweitert werden.
Ich möchte noch einen letzten Punkt erwähnen, den wir in der Kommission diskutiert haben. Es geht um die Oberaufsicht bei ausgelagerten Institutionen. Bei der Beratung des Bundesgesetzes über die Museen und Sammlungen des Bundes vor bald drei Jahren hat die WBK unseres Rates die Frage gestellt, wie die Oberaufsicht bei ausgelagerten Institutionen zu gestalten sei. Wir haben damals in der Kommission beschlossen, diese Frage der GPK zu unterbreiten. Die Antwort hat sich dann allerdings etwas verzögert. Bei der Beratung der nun hier zur Diskussion stehenden Gesetzesvorlagen lag dann aber die schriftliche Stellungnahme der GPK unseres Rates vor. Wir wurden durch Frau Ständerätin Seydoux, Mitglied beider Kommissionen, informiert, wie nun die Situation geregelt ist und konnten vor allem zur Kenntnis nehmen, dass zwischenzeitlich das Parlamentsgesetz in den Artikeln 28 und 148 ergänzt worden ist. Mit diesen neuen Regelungen ist auch definiert, wie die Oberaufsicht bei ausgelagerten Institutionen erfolgen soll.
Das sind meine Ausführungen zum Eintreten. Ich ersuche Sie namens der Kommission, auf die beiden Gesetzesvorlagen einzutreten.