Humbel Ruth · Nationalrat · 2011-04-12
Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP/EVP/glp · 2011-04-12
Wortprotokoll
Der allgemeine Gesundheitszustand der Bevölkerung hat sich in den letzten Jahren verändert. Im Vordergrund stehen nicht mehr ansteckende Infektionskrankheiten, sondern Krebs, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes, Asthma, Osteoporose, psychische Erkrankungen, Demenz usw. Diese Krankheiten sind denn auch die grossen Kostentreiber in unserem Gesundheitswesen. Aber gerade bei diesen zunehmenden Volkskrankheiten kann der Bund mangels gesetzlicher Grundlage weder Gesundheitsziele formulieren noch nationale Präventionsprogramme durchführen. Mit Ausnahme der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, der Verhütung von Sucht- und Berufskrankheiten sowie der Unfallprävention sind Prävention und Gesundheitsförderung nicht ausreichend gesetzlich verankert.
Das neue Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung füllt diese Gesetzeslücke und hat zum Ziel, die Steuerung, Koordination und Effizienz von Präventions-, Gesundheitsförderungs- und Früherkennungsmassnahmen zu verbessern sowie die Gesundheitskompetenz der Bevölkerung zu stärken. Das Gesetz schafft auch die Möglichkeit, in unserem Gesundheitssystem ein besseres Gleichgewicht von präventiver und kurativer Medizin zu erreichen, nicht bloss weil die OECD und die WHO dies so empfehlen, sondern weil Prävention Krankheiten verhindert oder verzögert und zur Verbesserung der Lebensqualität beiträgt. Prävention ist eine zentrale Voraussetzung, um das Kostenwachstum in der Krankenversicherung zu bremsen.
Es gibt in der Schweiz eine beträchtliche Anzahl von Programmen und Projekten im Bereich der Prävention; diese sind in unserem föderalen System aber weitgehend unkoordiniert. Eine Koordination präventiver und gesundheitsfördernder Massnahmen und damit auch ein koordinierter, zielgerichteter Einsatz der Ressourcen wären effizienter und hätten eine nachhaltigere Wirkung.
Die Verfassungsgrundlage für dieses Gesetz findet sich in Artikel 118 der Bundesverfassung. Danach trifft der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit. Gemäss Artikel 118 Absatz 2 Litera b erlässt der Bund Vorschriften über "die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren".
Die vorberatende Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit ist am 25. März 2010 mit 13 zu 7 Stimmen auf die [PAGE 620] Vorlage eingetreten. Die Kernelemente des Gesetzentwurfes sind folgende:
1. die Einführung übergeordneter Steuerungs- und Koordinationsinstrumente mit den nationalen Zielen und der bundesrätlichen Strategie;
2. die Klärung der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips;
3. die Verankerung von Massnahmen zur Sicherstellung der Qualität und zur Förderung der Wirksamkeit von Präventions-, Gesundheitsförderungs- und Früherkennungsmassnahmen;
4. die Neuregelung der Bedingungen für die Verwendung des KVG-Prämienzuschlages und der Tabakpräventionsabgabe;
5. die rechtliche Verankerung von Finanzhilfen an gemeinnützige Organisationen und der Förderung der Forschung sowie der Aus- und Weiterbildung;
6. eine Harmonisierung der Datenerhebung und die Weiterentwicklung der Gesundheitsberichterstattung.
Zentrales Element der ursprünglichen Fassung des Bundesrates war die Schaffung eines schweizerischen Instituts für Prävention und Gesundheitsförderung. Die SGK hat sich intensiv mit dieser bedeutenden organisatorischen Frage auseinandergesetzt und im September letzten Jahres mit 14 zu 8 Stimmen beschlossen, auf die vorgesehene Schaffung eines neuen Instituts zu verzichten und stattdessen die Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz neu zu positionieren und ihr zusätzliche Aufgaben zu übertragen. Die Stiftung soll erstens vom BAG in die Erarbeitung der nationalen Programme mit einbezogen werden; sie soll zweitens die nationalen Programme im Bereich der stark verbreiteten oder bösartigen Krankheiten umsetzen; und sie soll drittens in Zukunft die zuständigen Bundesstellen, Kantone und Dritte bei der Planung und Durchführung von Präventionsprogrammen unterstützen. Das leitende Organ der Stiftung Gesundheitsförderung wird verkleinert und besteht neu aus neun fachkundigen Vertretern der Kantone, der Versicherer, der Wissenschaft, der Wirtschaft sowie der auf dem Gebiet der Prävention, Gesundheitsförderung und Früherkennung tätigen Berufs- und Fachverbände. Die Stiftung soll keine Mittel für eigene Projekte beanspruchen, sondern die nationalen Programme umsetzen. Finanziert wird die Arbeit der Stiftung mit Bundesmitteln sowie mit den Präventionsabgaben aus dem KVG-Prämienzuschlag sowie der Tabakpräventionsabgabe.
Während die Kantone, die Versicherer wie auch die Allianz Gesunde Schweiz, welche 47 verschiedene Organisationen aus dem Gesundheitswesen vertritt, das Präventionsgesetz unterstützen, hat sich eine aus mehreren Branchenverbänden zusammengesetzte "Allianz der Wirtschaft für eine massvolle Präventionspolitik" gegen das Gesetz ausgesprochen. Die Kommission hat zentrale Einwände aufgenommen und beantragt in Abweichung von der bundesrätlichen Vorlage bedeutende Änderungen. Im Wesentlichen sind es die folgenden vier Massnahmen:
1. Verzicht auf ein schweizerisches Institut für Prävention und Gesundheitsförderung als selbstständige Anstalt und dezentrale Verwaltungseinheit des Bundes;
2. Einbezug der Wirtschaft durch eine Vertretung im verkleinerten leitenden Organ der Stiftung für Gesundheitsförderung;
3. Begrenzung der Mittel aus dem Präventionszuschlag auf 0,1 statt der vorgesehenen 0,125 Prämienprozente;
4. Eingrenzung des Krankheitsbegriffs: Die Vorlage des Bundesrates wird in dem Sinne ergänzt, dass als Krankheit nur eine Beeinträchtigung der Gesundheit gilt, die nicht die Folge eines Unfalls darstellt und neu eine medizinische Behandlung erfordert oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.
Ich werde in der Detailberatung näher auf einzelne Bestimmungen eingehen.
Die SGK ist mit 13 zu 7 Stimmen auf die Vorlage eingetreten und hat ihr in der Gesamtabstimmung mit 12 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung zugestimmt. Namens der Kommissionsmehrheit bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten und den Anträgen der Kommissionsmehrheit zu folgen.