Fehr Jacqueline · Nationalrat · 2011-04-12
Fehr Jacqueline · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2011-04-12
Wortprotokoll
Ich bitte Sie, bei diesem Artikel der Minderheit Schenker und damit dem Bundesrat zu folgen. Es geht hier um die Definition des Begriffs der Krankheit. So, wie ich es beurteile, gibt es drei Definitionsansätze: Der erste Ansatz ist die Definition des Begriffs der Krankheit in einem allgemeinen Sinn, wie sie hier unter dem Titel "Begriffe" vorgenommen wird. Der zweite Ansatz ist die Definition des Begriffs der Krankheit im Sinn der Sozialversicherung, also des ATSG. Und der dritte Ansatz ist die Definition des Begriffs der Krankheit im Sinn des Geltungsbereichs, wie ihn die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes umschreiben. Diese drei Definitionen muss man auseinanderhalten.
Ich bin der Meinung, dass es richtig und adäquat ist, dass man hier in Artikel 3 die umfassende Definition von Krankheit, wie sie auch international anerkannt wird, nimmt, hingegen in den Artikeln 1 und 2, wo es um den Geltungsbereich geht, Einschränkungen dazu macht, wie der Begriff, der allgemeingültig ist, in diesem Gesetz zur Anwendung kommen soll. In den Artikeln dieses Gesetzes wird klar festgehalten, dass übertragbare, stark verbreitete und bösartige Krankheiten gemeint sind, dass sich die Präventionsanstrengungen also auf diesen eingeschränkten Bereich, eben die übertragbaren, stark verbreiteten und bösartigen Krankheiten, beschränken. Diese Systematik scheint mir einleuchtend.
Ich bitte Sie deshalb, bei Artikel 3, wo es um die Begriffe generell geht, die ausgeweitete Definition zu unterstützen, dann scheint mir das Gesetz kohärent, was die Begrifflichkeit betrifft.