Lexipedia

Schelbert Louis · Nationalrat · 2011-05-30

Schelbert Louis · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion · 2011-05-30

Wortprotokoll

Der Minderheitsantrag lautet wie folgt: "Dem Erwerb einer dauernd und ausschliesslich selbstbewohnten Liegenschaft ist der Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft zum Zweck des Selbstbewohnens gleichgestellt." Gerne lege ich an dieser Stelle meine Interessenbindung offen: Ich bin Präsident des Schweizerischen Verbands für Wohnungswesen, dem über 1000 Genossenschaften mit rund 140 000 Wohnungen angehören.

Zuerst zu einem eigentumsrechtlichen Aspekt: Wer Mitglied einer Genossenschaft wird, erwirbt Anteilscheine, mit denen das Eigenkapital gebildet wird. Dank dieser Anteile werden die Erwerber auch Mitbesitzer, sie haben Mitbestimmungs- und Mitgestaltungsrechte und damit einen Status, der jenem bei Mit- oder Gemeinschaftseigentum vergleichbar ist. Es gibt in unseren Augen keinen Grund, genossenschaftliches Eigentum nicht gleich zu behandeln wie andere Eigentumsformen.

Erlauben Sie mir dazu eine Bemerkung: Nachteile für Genossenschaftseigentum gibt es aktuell im Bereich des Aufschiebens von Grundstückgewinnsteuern. Während dies beim Ersatzerwerb eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung möglich ist, ist dies bei Genossenschaftseigentum vielerorts ausgeschlossen. Das muss sich in meinen Augen ändern.

Nun wieder zur Vorlage: Der Gegenvorschlag umfasst im Wortlaut der Kommission das Einzel-, das Mit- und das Gemeinschaftseigentum. Nicht dabei ist das Genossenschaftseigentum, und das verstehen wir nicht. Beim Vorbezug von Geldern aus der Vorsorge ist das genossenschaftliche Eigentum anderen Eigentumsformen gleichgestellt. Das halten wir für umso berechtigter, als auch die Bundesverfassung die Förderung des gemeinnützigen Wohnens, also auch der entsprechenden Eigentumsformen, ausdrücklich nennt. Wenn schon Bausparen, warum dann nicht auch für genossenschaftliches Wohnen? Das zu erreichen ist das Ziel des vorliegenden Antrages. Er will den Fokus öffnen. Der Antrag privilegiert das Bausparen auch für genossenschaftlichen Wohnungsbau. Das halten wir für gerechtfertigt und für sinnvoll, und das ist verfassungsrechtlich abgesichert. Genossenschaftlicher Wohnungsbau verbindet die Vorteile von Mieten und Eigentum. Er gewährt zum einen guten Schutz vor Kündigungen, die Bindung ans Eigentum ist aber gleichzeitig weniger eng. Es ist interessant, wie dieses Argument von den Befürwortern des Bausparens gemieden wird. Bei der Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes und bei der parlamentarischen Initiative Hegetschweiler 04.450, "Ersatzbeschaffung von Wohneigentum. Förderung der beruflichen Mobilität", haben die gleichen Kolleginnen und Kollegen noch die Notwendigkeit und die Vorteile der Mobilität beschworen. Warum soll dies beim Bausparen nicht mehr so viel gelten?

Die Analyse der Wohnungsfrage zeigt, dass es heute insbesondere an günstigem Wohnraum mangelt. Genossenschaften aber sind am besten dazu geeignet, auf mittlere und lange Sicht günstigen Wohnraum auch günstig zu erhalten. Das entscheidende Stichwort heisst Kostenmiete. Über deren positive Wirkung auf dem Wohnungsmarkt gibt es zahlreiche Untersuchungen. Das bedeutet, dass nicht nur Genossenschafterinnen und Genossenschafter von der preisdämpfenden Wirkung profitieren, sondern dass auch Mieterinnen und Mieter in der Umgebung Vorteile davon haben. Diese Eigentumsform leistet einen wichtigen Beitrag zum gesellschaftlichen Zusammenhalt. Leider erkennen und anerkennen dies nicht alle Kolleginnen und Kollegen. Aber was nicht ist, kann ja noch werden.

In diesem Sinn bitten wir Sie, dem Minderheitsantrag zuzustimmen.