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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2011-06-01

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2011-06-01

Wortprotokoll

Ich äussere mich zuerst zur Minderheit Schwander in Artikel 710 Absatz 1. Dieser Minderheitsantrag entspricht der Fassung in der ursprünglichen Botschaft des Bundesrates aus dem Jahr 2007. Aber seither haben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen radikal geändert: Die Botschaft des Bundesrates von 2007 sah eben keine Bestimmungen zur Genehmigung der Vergütungen durch die Generalversammlung vor, und das einzige Mittel der Aktionäre, um auf Vergütungen der Verwaltungsräte Einfluss zu nehmen, hätte darin bestanden, [PAGE 845] dass man die Verwaltungsräte abwählt. Aufgrund der neuen Regelungen des indirekten Gegenvorschlages über die Vergütungen ist ja jetzt eine zwingende einjährige Amtsdauer nicht mehr notwendig, weil die Vergütungen des Verwaltungsrates immer von der Generalversammlung zu genehmigen sind. Der indirekte Gegenvorschlag geht nun zwar immer noch von der einjährigen Amtsdauer für den Verwaltungsrat aus, aber es ist möglich, mittels der Statuten von diesem Grundsatz abzuweichen und eben auch eine längere Amtsdauer vorzusehen. Das ermöglicht dann den Gesellschaftern, auch flexible und längerfristige Konzepte vorzusehen. Es ist zudem zu bedenken, dass für eine Statutenänderung stets ein Beschluss der Generalversammlung notwendig ist, d. h., die Mitsprache der Aktionäre ist ausreichend gesichert.

Aus diesen Gründen bitte ich Sie, den Minderheitsantrag zu Absatz 1 abzulehnen.

Ich äussere mich jetzt noch zu den Minderheitsanträgen in Absatz 5. Die Minderheit I (Schwander) ist zurückgezogen worden; ich äussere mich deshalb zur Minderheit II (von Graffenried). Von der Stossrichtung her ist auch dieser Minderheitsantrag verständlich, indem er eben verhindern will, dass die gesellschaftsrechtliche Wertung, also z. B. die Amtsdauer von einem Jahr, durch vertragliche Abmachungen unterlaufen werden kann und die Generalversammlung dann vor vollendete Tatsachen gestellt wird. Dieses Risiko besteht aber jetzt aufgrund des indirekten Gegenvorschlages nicht mehr, weil ja die Vergütungen des Verwaltungsrates und grundsätzlich auch die Abgangsentschädigungen durch die Generalversammlung jährlich genehmigt werden müssen, d. h., eine Zustimmung für die gesamte Dauer der Verträge wäre gesetzeswidrig.

Der Antrag der Minderheit II erscheint uns überflüssig. Man muss eine Umgehung der Amtsdauer nicht auf diese Weise verhindern, weil ja die Vergütungen und die Abgangsentschädigungen des Verwaltungsrates jährlich durch die Generalversammlung genehmigt werden müssen. Somit ist auch sichergestellt, dass die Mitbestimmung der Aktionäre ausreichend gesichert ist.

Ich bitte Sie deshalb, auch den Antrag der Minderheit II (von Graffenried) zu Absatz 5 abzulehnen.

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